- Haftungsprivileg
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Als Haftungsprivileg bezeichnet man die Befreiung bestimmter Personen von bestimmten Arten der Haftung. Ein Haftungsprivileg kann von der Legislative durch Gesetz oder Verordnung eingeräumt oder im Zivilrecht vertraglich vereinbart werden.
Ein bekanntes Haftungsprivileg in Deutschland ist die verminderte Schuldfähigkeit Minderjähriger (§ 828 BGB). Ebenso gibt es ein Haftungsprivileg bei einer gemeinsamen Betriebsstätte. Bei Schadensausgleich im Arbeitsverhältnis kommt das Haftungsprivileg zum Tragen. Beruht ein Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitgeberverschulden greift das Haftungsprivileg des §104 SGB VII. Kommt es zu Personenschäden von Kollegen oder des Arbeitgebers gilt das Haftungsprivileg des Arbeitnehmers gemäß §105 SGB VII.
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