Ricardo-Urteil

Ricardo-Urteil

Unter dem Namen Ricardo-Urteil werden zwei voneinander unabhängige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) verstanden: Zum Einen die Entscheidung vom 7. November 2001 (BGHZ 149, 129 ff.; Az: VIII ZR 13/01) zu Grundfragen der Rechtsgeschäftslehre und zum Anderen die vom 11. März 2004 (BGHZ 158, 236-253; Az: I ZR 304/01) zur Haftung eines Host-Providers (z. B. einer Auktionsplattform) für Markenrechtsverletzungen durch von Nutzern eingestellte Angebote. Beide werden in der Rechtswissenschaft als Grundsatzurteile gewertet.

Inhaltsverzeichnis

2001: zur Rechtsgeschäftslehre

Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob sie im Juli 1999 bei einer Internet-Auktion einen wirksamen Kaufvertrag über einen Pkw geschlossen haben.

Laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von ricardo.de finden § 156 BGB, § 34b GewO und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen keine Anwendung (Präambel, Abs. 3 der AGB). Ein Gebot stelle ein verbindliches Kaufangebot dar (§ 4 Abs. 1), wobei sie einen eventuell angegebenen Mindestpreis erreichen müssen (§ 4 Abs. 4). Der Anbietende erklärt sich automatisch mit dem höchsten gültigen Gebot einverstanden (Annahme), soweit der Mindestpreis erreicht wurde (§ 5 Abs. 4).

Der Beklagte, nebenberuflicher EU-Reimporteur für Kraftfahrzeuge, bot einen neuen VW-Passat zum Startpreis von 10 DM (5,11 Euro) an. Dabei setzte er keinen Mindestkaufpreis. Nach fünf Tagen endete die Auktion mit einem Höchstgebot von 26.350 DM (13.472,54 Euro). Der Höchstbietende verlangte die Abwicklung, der Anbietende lehnte mit der Begründung ab, es sei noch kein Vertrag zustande gekommen; er war jedoch zu einem Verkauf des Fahrzeugs zum Preis von „ca. 39.000 DM“ (19.940,38 Euro) bereit. Vorsorglich focht er seine etwaige Willenserklärung wegen eines Versehens bei der Eingabe des Startpreises an.

Leitsätze

  1. AGB im Rahmen von Internetauktionen anzunehmen, wonach das höchste Gebot im Vorhinein angenommen wird, stellen bindende Willenserklärungen (im Gegensatz zur invitatio ad offerendum) dar. Unabhängig von der Auslegung unter Rückgriff auf AGB des Auktionshauses wird die Erklärung mit Zugang wirksam.
  2. Weder derartige Erklärungen, noch entsprechende Klauseln in den AGB des Auktionshauses unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG (heute: §§ 305–310 BGB).
  3. Weder Verkäufer noch Käufer sind grundsätzlich „Verwender“ im Sinne von § 1 AGBG. Ob nicht doch die Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. ABGB eingreift, bleibt offen.
  4. Der im Rahmen der Auktion geschlossene Vertrag wird nicht durch einen Verstoß gegen § 34 GewO bzw. der VerstV nichtig.
  5. Internetauktionen sind kein Glücksspiel im Sinne des § 762 BGB.

aus den Gründen

I. Das Berufungsgericht [Anm.: das OLG Hamm; wikipedia] hat im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen. Die Freischaltung der Angebotsseite durch den Beklagten stelle bereits ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot […] dar, das der Kläger durch sein Höchstgebot angenommen habe. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen […] bildeten die Auslegungsgrundlage dafür, wie die Parteien […] die jeweilig abgegebenen Erklärungen […] verstehen durften. Soweit die vom Beklagten mit der Freischaltung abgegebene Erklärung […] als Annahme bezeichnet werde, liege darin eine rechtlich unschädliche Falschbezeichnung; tatsächlich erfülle diese Erklärung bereits alle Anforderungen an ein rechtsverbindliches Angebot und sei nicht lediglich eine „invitatio ad offerendum“. Selbst wenn die mit der Freischaltung der Angebotsseite verbundene Erklärung des Beklagten nicht als Angebot im Sinne des § 145 BGB anzusehen wäre, stellte sie jedenfalls eine antizipierte Annahmeerklärung hinsichtlich des durch den letzten Bieter […] wirksam abgegebenen Angebots dar.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer AGB-Kontrolle bestünden gegen die Wirksamkeit der Willenserklärung des Beklagten keine Bedenken. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen […] entfalteten über ihre Bedeutung für die Auslegung der Parteierklärungen hinaus keine rechtliche Wirkung […], so dass es auf ihre Wirksamkeit nicht ankomme. […]

Die vom Beklagten erklärte Anfechtung seiner Willenserklärung greife nicht durch. Der geltend gemachte Erklärungsirrtum habe, wie der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt habe, nicht vorgelegen; im übrige fehle es auch an der Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung und an der Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung.

[…]

Die Verbindlichkeit sei auch klagbar. Bei der Internet-Auktion handele es sich nicht um ein Glücksspiel im Sinne des § 762 BGB.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Parteien haben einen wirksamen Kaufvertrag über den […] angebotenen Pkw geschlossen.

Literatur

  • Hartung/Hartmann: MMR 2001, 278-286
  • Lettl: JuS 2002, 219 ff

2004: zur Markenrechtsverletzung zur Nutzer

Im Urteil von 2004 stellt der BGH klar, dass das Haftungsprivileg des § 11 S. 1 TDG nicht den Unterlassungsanspruch betreffe (s.u.), hat bisweilen Einzug auch in die Rechtsprechung der Instanzgericht gehalten. Zu beachten sind aber auch die eindeutigen Ausführungen des BGH dahingehend, dass eine Haftung des Host-Providers (so auch Foren- oder Communitybetreiber) nicht uferlos besteht. Vielmehr stellt der BGH letztlich auf die Verletzung von Prüfungspflichten des Betreibers, deren Umfang und Bestand eine Frage des Einzelfalles ist. Die derzeitige, instanzgerichtliche Rechtsprechung lässt erkennen, dass hinsichtlich der Bestimmung derartiger Prüfungspflichten unter anderem auch die „Gewerblichkeit“ eines Angebots eine Rolle spielen können (vgl. z. B. zuletzt: LG München I Urteil vom 8. Dezember 2005 - Az. 7 O 16341/05). Im Hinblick auf das in seiner Entscheidungbegründung noch abzuwartenden und viel diskutierte „HEISE-Urteil des LG Hamburg“ dürfte also auch in Zukunft die Messlatte einer Haftung der Betreiber von Forenplattformen u. ä. nicht derart verschärft werden, dass eine dahingehende „Lähmung des Internets“ zu befürchten ist. Vielmehr scheint es dabei zu bleiben, dass eine Haftung der Betreiber für fremde, rechtswidrige Information grds. erst ab Kenntnis rechtswidriger Inhalte eintritt, vorausgesetzt fahrlässige Unkenntnis oder eine Verletzung bestehender Prüfungspflichten des Betreibers ist nicht auszumachen.

Sachverhalt

Die Inhaber der Marke „Rolex“ klagten gegen die Internet-Auktionsplattform „Ricardo“, weil auf deren Auktionsseiten Repliken von Rolex-Uhren zur Versteigerung angeboten worden waren. Die Uhren waren in den von den Ricardo-Nutzern formulierten Angebotstexten als Nachbildungen oder Repliken bezeichnet und mit Mindestgeboten zwischen 60 und 399 DM angeboten worden. „Rolex“ argumentierte, bei den Angeboten handele es sich um eigene Inhalte des Auktionshauses, oder zumindest habe sich das Auktionshaus die fremden Inhalte seiner Nutzer zu eigen gemacht.

„Rolex“ machte gegen „Ricardo“ wegen Verletzung ihrer Markenrechte Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend.

Leitsätze

Internet-Versteigerung

  1. Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert („Hosting“), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch.
  2. Der Umstand, dass ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEX-Uhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus.
  3. Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.
  4. Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als „Replika“ oder „Nachbildung“ bezeichnet wird.

aus den Gründen

„...handelt es sich bei den Angebotsbeschreibungen eines Anbieters, der sich der Plattform der Beklagten für Fremdversteigerungen bedient, nicht um eigene Informationen der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 8 Abs. 1 TDG „nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist“. Vielmehr sind dies fremde Informationen i.S. des § 11 Satz 1 TDG, für die die Beklagte nur unter den dort genannten Voraussetzungen verantwortlich ist.“
„Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, findet die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG n.F. indessen keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche. Dies kommt im Wortlaut des § 11 Satz 1 TDG nur insofern zum Ausdruck, dass dort von der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters die Rede ist. Damit ist lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung angesprochen. § 11 TDG besagt indessen nichts darüber, ob ein Diensteanbieter nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Veröffentlichung in dem von ihm betriebenen Dienst die (Marken-)Rechte eines Dritten verletzt. … dass das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG Unterlassungsansprüche nicht berührt, wird auch durch die Bestimmung des § 8 Abs. 2 TDG nahegelegt. Dort heißt es einerseits in Satz 1, dass „Diensteanbieter i.S. der §§ 9 bis 11 … nicht verpflichtet (sind), die von ihnen übermittelten oder gespeicherten

Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen“. In Satz 2 wird dann jedoch klargestellt, dass „Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen … auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt (bleiben)“. § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG ist auf alle Diensteanbieter nach §§ 9 bis 11 TDG anwendbar.“

„Die Regelung des deutschen Gesetzgebers in § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG deckt sich insofern mit Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr … Die Bestimmung des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG betrifft das Hosting, also einen Dienst zur Speicherung fremder Inhalte. Nach der Regelung in Absatz 1, die der deutsche Gesetzgeber durch § 11 TDG umgesetzt hat, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Diensteanbieter in einem solchen Fall „nicht für die von einem Nutzer gespeicherten Informationen verantwortlich ist“, wenn er „keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information (hat)“ oder nach Erlangung der Kenntnis „unverzüglich tätig (wird), um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren“. Absatz 3 macht jedoch deutlich, dass Unterlassungsansprüche von diesem Privileg nicht erfasst zu sein brauchen (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 46 der Richtlinie). Dort heißt es:
Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom

Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen.

dass Unterlassungsansprüche von dem Haftungsprivileg ausgenommen sind oder ausgenommen sein können, erklärt auch, weswegen Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie und ihm folgend § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 TDG n.F. für

Schadensersatzansprüche geringere Anforderungen stellt als für die Verantwortlichkeit im übrigen: Eine Schadensersatzhaftung dürfen die Mitgliedstaaten bereits dann vorsehen, wenn der Diensteanbieter zwar keine Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat, wenn ihm aber Tatsachen oder Umstände bekannt sind, „aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird“. Wäre auch der Unterlassungsanspruch von der Haftungsprivilegierung in Art. 14 der Richtlinie und § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 TDG n.F. erfasst, hätte dies die schwer verständliche Folge, dass an den Unterlassungsanspruch höhere Anforderungen gestellt wären als an den Schadensersatzanspruch.“

„(1) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. … Im Falle der

Verletzung von Immaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden. … Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. … Einem Unternehmen, das – wie die Beklagte – im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. … Andererseits ist zu bedenken, dass die Beklagte durch die ihr geschuldete Provision an dem Verkauf der Piraterieware beteiligt ist. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der Beklagten an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht zu … Dies bedeutet, dass die Beklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muß (§ 11 Satz 1 Nr. 2 TDG n.F.), sie muß vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt.“

Literatur

Einzelnachweise

  1. European Intellectual Property in der englischsprachigen Wikipedia
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