- Durchgriffshaftung
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Bei einer Durchgriffshaftung haften Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, obwohl es sich um eine Gesellschaftsform mit Haftungsbeschränkung handelt, zum Beispiel um eine GmbH.
Bei der Durchgriffshaftung wird zwischen unechter und echter Durchgriffshaftung unterschieden:
- Bei der unechten Durchgriffshaftung besteht lediglich eine vertraglich vereinbarte Haftung der Gesellschafter beispielsweise in Form eines Bürgschaftsvertrages (in der Praxis am häufigsten anzutreffen).
- Bei der echten Durchgriffshaftung wird den Gesellschaftern der eigentlich ausschließlich haftenden Gesellschaft das Haftungsprivileg entzogen und sie haften wie die Gesellschafter einer Personengesellschaft ohne Haftungsbeschränkung. Im angloamerikanischen Rechtskreis spricht man von „lifting the corporate veil“ (den Schleier der Gesellschaft lüften).
Rechtslage in Deutschland
Der Gesellschafter einer GmbH haftet im Normalfall laut § 13 Abs. 2 GmbHG nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH. Die beschränkte Haftung der Gesellschaft sieht nur eine Haftung in Höhe des Gesellschaftsvermögens vor. Im Fall der Durchgriffshaftung wird diese Haftungsbeschränkung der Gesellschaft umgangen und der Gesellschafter haftet den Gläubigern der Gesellschaft ausnahmsweise persönlich, unmittelbar und unbeschränkt nach § 128 HGB.
Derzeit ist lediglich ein solcher Ausnahmetatbestand anerkannt:
- Vermögensvermischung: Das Vermögen der Gesellschaft und der Gesellschafter ist finanzbuchhalterisch nicht hinreichend getrennt.[1]
Zwei weitere Fallgruppen wurden in der Vergangenheit diskutiert:
- Unterkapitalisierung: Die Gesellschaft geht Verbindlichkeiten ein, obwohl sie von den Gesellschaftern nicht mit ausreichend Kapital ausgestattet ist. Diese Kategorie wurde beim eingetragenen Verein bejaht.[2]
- Existenzvernichtungshaftung
Die Durchgriffshaftung wird gesetzlich nicht geregelt. Sie entstand vielmehr in der Dogmatik von Literatur und Rechtsprechung.
Einzelnachweise
- ↑ Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2005, Az. II ZR 178/03, BGHZ 165, 85 = NJW 2006, 1344.
- ↑ Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1970, Az. VIII ZR 28/69, BGHZ 54, 222 = NJW 1970, 2015 (Siedler-Fall).
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