- Alimentation (Beamtenrecht)
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Das Alimentationsprinzip (geregelt im Art. 33 Abs. 5 GG) bezeichnet in Deutschland die Verpflichtung des Dienstherren, Beamten während des aktiven Dienstes, bei Krankheit und Invalidität und nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst aus Altersgründen einen angemessenen Lebensunterhalt zu zahlen (gemessen am letzten oder einem früheren Amt) und gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dies beinhaltet auch die Beihilfe im Krankheitsfall und die Versorgung von Angehörigen; allerdings nur insoweit als dass die Beihilfe im Einzelfall so ausgestaltet ist, dass der Beamte im Rahmen der Beihilfe einen solch hohen (Eigen)Beitrag zur Krankheitsfürsorge aus der ihm im Rahmen der Alimentation gewährten Dienst-/Versorgungsbezüge aufbringen muss, dass die Alimentation als nicht mehr „angemessen“ erscheint. Andernfalls steht nach ständiger Rechtsprechung die Beihilfe in keinem inneren Zusammenhang zum Alimentationsprinzip; vielmehr wird in der Beihilfe der Annex zum Fürsorgeprinzip erblickt.
Die Beamten sind keine Arbeitnehmer und erhalten kein Entgelt für geleistete Arbeit. So gründet sich die Tätigkeit des Beamten nicht auf einen Arbeitsvertrag, sondern auf einen Verwaltungsakt, die sog. „Ernennung“. Die Alimentation begründet sich aus dem Treueverhältnis des Beamten gegenüber dem Staat und soll ihm die angemessene Amtsführung ohne wirtschaftliche Schwierigkeiten ermöglichen, die sein Amt erfordert. Der dabei erforderliche Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie soll dabei auf das Amt bezogen und angemessen sein.
Der Staat hat jedoch einen großen Spielraum bei der Beurteilung der Angemessenheit der Bezüge, sofern die erforderliche Ausbildung vorhanden ist. Außerdem muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Alimentationsprinzip den jeweiligen Zeitverhältnissen anzupassen sein. Bei der Bemessung der Bezüge wurde berücksichtigt, dass Beamte – wegen ihrer Unkündbarkeit, des Anspruchs auf Beihilfe und wegen des späteren Pensionsanspruchs – keine eigenen Beiträge zu Sozialversicherungen leisten.
In den letzten Jahren haben sich Klageverfahren von Beamten (sowie Soldaten und Richtern) schwerpunktmäßig auf Eigenanteile bei der Beihilfe, auf die Kürzung des Weihnachtsgeldes (Zuwendung), die Streichung des Urlaubsgeldes sowie die Ortszuschläge bei Personen mit mehr als 2 Kindern bezogen. Mehrfach wurde das Bundesverfassungsgericht angerufen, das zu den angesprochenen Fragen unterschiedlich geurteilt hat.
Zuletzt hat das BVerfG mit Urteil vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - den Dreijahreszeitraum nach einer Verleihung eines höheren Amtes (Beförderung etc.) mit Blick auf die Höhe der Bezüge im Ruhestand als Verstoß gegen den Alimentationsgrundsatz für verfassungswidrig erklärt. Es gilt weiterhin ein Mindestzeitraum von zwei Jahren als „Wartezeit“.
Eine volkswirtschaftlich fundierte mathematische Beschreibung des Alimentationsprinzips liefert die Lebenszyklushypothese.
Literatur
- Thilo Doleschal: Das Prinzip der Fürsorge und Alimentation im Dienstrecht der Europäischen Gemeinschaft. Dissertation, Universität Hagen 1999.
- Beate Thiemer: Das Alimentationsprinzip. Erklärungsansätze seit den Anfängen einer finanzwissenschaftlichen Theoriebildung. Duncker & Humblot, Berlin 1992, ISBN 3-428-07346-0
Weblinks
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