- Handelsbuchrisikoposition
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Handelsbuchrisikoposition ist ein Begriff aus dem Kreditwesen, der als bankaufsichtsrechtlicher Sammelbegriff bei Handelsbuchinstituten sowohl die Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuches (Adressenausfallrisiken) als auch die Zins- und Aktienpositionen (Marktpreisrisiken) umfasst und hierfür eine bestimmte Eigenmittelunterlegung verlangt.
Inhaltsverzeichnis
Begriffsherkunft
Handelsbuchrisikoposition ist ein bankaufsichtsrechtlicher Begriff, der im Zusammenhang mit dem „Grundsatz I“ entstanden ist. Parallel hierzu wurden in § 1 Abs. 12 KWG Handelsbuchrisikopositionen als Finanzinstrumente und darauf bezogene Absicherungsgeschäfte erfasst. Handelsbuchinstitute hatten ihre Adressenausfallrisiken und Marktpreisrisiken des Handelsbuchs danach mit 8 % Eigenmitteln zu unterlegen[1]. Neben der Währungsgesamtposition und etwaigen Rohwarenpositionen bildete die Handelsbuchrisikoposition einen Teil der Marktrisikoposition[2]. Durch Erlass vom 14. Dezember 2006 wurde der „Grundsatz I“ zum 1. Januar 2007 durch die Solvabilitätsverordnung (SolvV) abgelöst. Die Vorschrift des § 1 Abs. 12 KWG ist ebenfalls weggefallen, weil nunmehr eine ausführliche Regelung in der SolvV besteht.
Inhalt
Der Begriff Handelsbuchrisikoposition ist nunmehr in den §§ 298 ff. SolvV geregelt. Die in der Handelsbuchrisikoposition zu erfassenden Marktpreisrisiken bestehen aus zinsbezogenen Finanzinstrumenten (§ 1a Abs. 3 KWG) und aktienkursbezogenen Finanzinstrumenten (§ 1a Abs. 3 KWG). Die Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuches umfassen sämtliche Emittenten- und Kontrahentenrisiken, sofern sie nicht bereits im Anlagebuch berücksichtigt sind. Damit besteht eine Handelsbuchrisikoposition auch aus Kreditrisiken. Das ist durchaus nicht unsystematisch, wie Büschgen meint[3], weil ansonsten die auf das Handelsbuch entfallenden Adressenausfallrisiken bei der Eigenmittelunterlegung unberücksichtigt bleiben würden. Liegen etwa bei Erstemissionen eigener oder fremder Wertpapiere zwischen der Verkaufs- bzw. Übernahmevereinbarung und Aushändigung der Stücke aus emissionstechnischen Gründen mehr als 15 Bankarbeitstage, so unterliegen diese Geschäfte den Anrechnungsvorschriften[4].
Ermittlung
Bei der Ermittlung der Nettopositionen sind die von Handelsbuchinstituten übernommenen Garantien/Gewährleistungen zur Übernahme von zins- oder aktienkursbezogenen Wertpapieren laufzeitabhängig mit den in einer Anlage zur SolvV vorgegebenen Prozentsätzen zu berücksichtigen (§ 298 Abs. 2 SolvV). Die so genannten allgemeinen Kursrisiken aus Zinsnettopositionen bzw. Aktiennettopositionen sind weiterhin mit 8 % zu gewichten (§ 303 Abs. 1 SolvV bzw. § 305 SolvV), für besondere Kursrisiken aus Zinsnetto- und Aktiennettopositionen gelten gestaffelte Gewichtungssätze, die nach Einsatz komplexer Ermittlungsverfahren zur Anwendung kommen.
Nach § 308 Abs. 1 SolvV müssen in der Handelsbuchrisikoposition sämtliche aus Optionsgeschäften zustehenden Liefer- oder Zahlungsansprüche und die zu erfüllenden Liefer- oder Zahlungsverpflichtungen unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands in Höhe ihres Deltaäquivalents berücksichtigt werden.
Die Handelsbuchrisikoposition bildet weiterhin – neben Währungsgesamt-, Rohwaren- und Optionspositionen - einen integralen Bestandteil der Marktrisikoposition (§§ 294 ff. SolvV).
Weblinks
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Deutsche Bundesbank, Aufsichtsrechtliche Einordnung der Handelsbuchrisikopositionen
- ↑ Sybille E. Gerhard, Basel II im Wettstreit internationaler Regulierungsinteressen, 2005, S. 41
- ↑ Christoph Börner/Hans E. Büschgen, Bankbetriebslehre, 2003, S. 325
- ↑ Deutsche Bundesbank, Erläuterungen zu Marktrisikopositionen, Juni 2006, S. 46
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