- Risikoaktiva
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Risikoaktiva ist ein Begriff aus dem Kreditwesen, der als bankaufsichtsrechtlicher Sammelbegriff alle mit Eigenkapital zu unterlegenden, risikobehafteten Bankgeschäfte umschreibt.
Inhaltsverzeichnis
Begriffsherkunft
Der Begriff (identisch mit Nichthandelsbuchpositionen) wurde im Rahmen des „Grundsatzes I“ verwendet, wonach die als Risikoaktiva definierten Bankgeschäfte mit mindestens 8 % durch haftendes Eigenkapital gedeckt sein mussten. Die anrechnungspflichtigen Positionen waren in § 4 des „Grundsatzes I“ abschließend aufgezählt. Dabei wurden die Risikoaktiva in drei Gruppen gegliedert:
- Bilanzaktiva (insbesondere Kreditforderungen, Wertpapiere oder Beteiligungen),
- außerbilanzielle Geschäfte (insbesondere übernommene Bürgschaften oder Akkreditive),
- derivative Geschäfte (insbesondere Finanz-Swaps, Termingeschäfte und Optionen).
Diese Risikoaktiva wurden einer Risiko- bzw. Bonitätsgewichtung unterworfen und bestimmten Bonitätsklassen mit einem Anrechnungsrad von 0 % bis 100 % zugeordnet. Die Bonitätsgewichtungsfaktoren bestimmten, mit wie viel Prozent die verschiedenen Aktiva und die verschiedenen außerbilanziellen Positionen (also Positionen unter dem Bilanzstrich) bei der Ermittlung der Summe der Risikoaktiva angerechnet wurden.
Solvabilitätsverordnung
Der „Grundsatz I“ wurde durch die §§ 25 ff. SolvV abgelöst. Die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene SolvV kennt den Begriff Risikoaktiva nicht, sondern verwendet hierfür den Begriff „Adressenausfallrisikopositionen“ (§ 9 SolvV). Hier wird dann allgemein die Unterscheidung vom „Grundsatz I“ übernommen, denn systematisch erfolgt eine Aufteilung nach bilanziellen (§ 10 SolvV), derivativen (§ 11 SolvV) und außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen (§ 13 SolvV). Außerdem werden noch die sog. Vorleistungsrisikopositionen (§ 14 SolvVO) zu den Adressenausfallrisikopositionen hinzugerechnet. In § 10 SolvV wird klargestellt, dass auch Sachanlagevermögen und sonstige Vermögensgegenstände zu den Adressenausfallrisikopositionen gehören. Während ab § 4 SolvV die für die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalunterlegung relevanten Risiken definiert werden, beschreiben die §§ 9 ff. SolvV die Bilanzpositionen, hinter denen sich diese Risiken verbergen. Kern der Adressenausfallrisiken bilden hierbei das Kreditrisiko, das Länder- und Transferstopprisiko und das Kontrahentenrisiko (in § 14 SolvV als „Vorleistungsrisiko“ bezeichnet).
In der Bankpraxis und in Teilen der Literatur hat sich der neue Begriff noch nicht durchgesetzt; sie verwenden weiterhin den Begriff Risikoaktiva.
Ziele
Die Bankenaufsicht will mit der möglichst lückenlosen Erfassung aller Bankgeschäfte, die Risiken für die Kreditinstitute in sich bergen können, eine Unterlegung dieser Bankgeschäfte mit Eigenkapital erreichen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten nicht überfordert wird und hierdurch letztlich die Geldanlagen der Bankkunden nicht gefährdet werden.
Siehe auch
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