Solvabilitätsverordnung

Solvabilitätsverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
Kurztitel: Solvabilitätsverordnung
Abkürzung: SolvV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 7610-2-29
Datum des Gesetzes: 14. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2926)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2007
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndVO vom
23. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3971)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
31. Dezember 2009
(Art. 2 ÄndVO vom
23. Dezember 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Solvabilitätsverordnung (SolvV – Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen) ist eine Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Dezember 2006 im Rahmen des Bankenaufsichtsrechts. Sie konkretisiert die Anforderungen der §§ 10 ff. Kreditwesengesetz über die Mindesteigenkapitalbestimmungen. Eine gleichnamige Verordnung mit vergleichbarem Regelungszweck besteht auch im österreichischen Aufsichtsrecht.

Die SolvV trat zum 1. Januar 2007 in Kraft und löste den bisherigen „Grundsatz I“ über das Mindesteigenkapital der Institute grundsätzlich ab. Der Grundsatz I galt allerdings aufgrund von Übergangsbestimmungen teilweise noch bis Ende 2007 weiter. Grund für die Überarbeitung der Vorschriften war das internationale Übereinkommen über das Mindesteigenkapital von Kreditinstituten, das am 26. Juni 2004 in Basel getroffen wurde („Basel II“). In Form der Capital Requirements Directive wurden die Basel II-Regelungen in eine gemeinsame Richtlinie der EU übernommen, welche die Grundlage der SolvV bildet.

Die SolvV deckt die erste und dritte Säule aus „Basel II“ ab, während die zweite Säule in Deutschland im Rahmen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement abgedeckt wird. Neben den in der Öffentlichkeit intensiv diskutierten Kreditrisikoregelungen sind außerdem Vorschriften zu Marktpreis- und operationellen Risiken enthalten. Ferner beinhaltet die SolvV so genannte Offenlegungsvorschriften, welche der Markttransparenz dienen sollen.

Siehe auch

Literatur

  • Beck, Samm, Kokemoor: Gesetz über das Kreditwesen. KWG Kommentar mit Materialien und ergänzenden Vorschriften. C.F. Müller, Heidelberg [Loseblattsammlung, 134. Aktualisierung Dezember 2008], ISBN 978-3-8114-5670-9
  • Dirk Zoepffel: Sichere Kreditsicherungsinstrumente im Kontext von Basel II: Praktische Hinweise zur SolvV

Weblinks

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