Bankarbeitstag

Bankarbeitstag

Bankarbeitstag ist jeder Tag (mit Ausnahme von Samstag und Sonntag), an dem die Kreditinstitute in Deutschland (Referenzort ist Frankfurt am Main) für den Publikumsverkehr geöffnet sind und der auch ein TARGET-Tag ist. Samstage und Sonntage sind keine Bankarbeitstage, auch wenn einige Banken an Flughäfen oder Bahnhöfen ihre Schalter geöffnet haben. Deren Umsätze werden am nächsten Bankarbeitstag, meist mit rückwirkender Fälligkeit, nachgebucht. TARGET-Tag ist ein Tag, an dem Zahlungen in Euro über TARGET (Abkürzung für: Trans-European Automated Real Time Gross Settlement Express Transfers System) abgewickelt werden. Es wird jeweils das Hauptfinanzzentrum des Staates benannt, dessen Währung Vertragsgegenstand ist. Zumindest bei rein regionalen Banken wie u.a. Volksbanken und Sparkassen, gelten darüber hinaus auch die regionalen Feiertage des jeweiligen Bundeslandes nicht als Bankarbeitstag (z. B. Heilige Drei Könige in Bayern).

Der Bankarbeitstag bildet das Komplement zu den Bankfeiertagen, zu denen in Deutschland Heiligabend und Silvester gehören.

Inhaltsverzeichnis

Begriffsentwicklung

Der Begriff Bankarbeitstag hat sich inhaltlich und international verändert und ist aus dem Erfordernis entstanden, dass Kreditinstitute Zahlungen leisten und annehmen müssen und Zinsbeginn und Zinsende festzulegen haben. Diese banktypischen Tätigkeiten können nur ausgeführt werden, wenn Banken geöffnet sind. Daraus hat sich in der internationalen Konsortial- und Vertragspraxis der Begriff Bankarbeitstag („Business Day“) entwickelt[1]. Da jeweils das Hauptfinanzzentrum des Staates maßgeblich ist, dessen Währung Vertragsgegenstand ist, kann es durchaus in einem Staat wegen regionaler Feiertage zu unterschiedlichen Bankarbeitstagen kommen. So ist der Rosenmontag in Frankfurt am Main ein Bankarbeitstag, nicht jedoch in Köln oder Düsseldorf. Damit Banken in Köln oder Düsseldorf keine Vertragsnachteile erleiden, müssen sie auch am Rosenmontag ihre Funktionsfähigkeit in relevanten Bereichen sicherstellen, ohne dass sie für den Publikumsverkehr geöffnet sind.

Bankgeschäftstage im Überweisungsgesetz

Im Januar 2002 sind EU-rechtliche Vorgaben in die §§ 675 ff. BGB eingebaut worden[2]. Zudem wurde im Oktober 2009 die EU-Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht umgesetzt[3]. Danach beginnt die dreitägige Ausführungsfrist für Überweisungen gemäß § 675s Abs. 1 BGB am Tag des Zugangs des Überweisungsauftrags beim Kreditinstitut. Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem kontoführenden Institut des Zahlers zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Instituts, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Das Kreditinstitut kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen (so genannter „Cut-off“-Zeitpunkt oder Cut-Off-Time), für die Zwecke des § 675s Abs. 1 BGB als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten (§ 675n Abs. 1 BGB). Zivilrechtlich ist von Geschäftstagen die Rede; das ist jeder Tag, an dem das an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Kreditinstitut den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

Wird ein Geschäftsbetrieb unterhalten, liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Geschäftstag vor; das Gesetz vermeidet die konkrete Erwähnung von Bankfeiertagen, um nicht spätere Änderungen hieran zu erschweren. In dem Fall, in welchem keine Zahlung von oder auf ein Konto erfolgt, ist für die Bestimmung, ob ein Geschäftstag vorliegt, auf die Unterhaltung des Geschäftsbetriebs der kontoführenden Stelle eines Kreditinstituts abzustellen[4]. So werden für den Zeitpunkt einer Gutschrift (§ 675t Abs. 1 BGB) in der Regel die Geschäftszeiten des Instituts des Zahlungsempfängers zu berücksichtigen sein, unabhängig von denjenigen des Instituts des Zahlers. Dagegen sind für die Ausführungsfrist (§ 675s BGB) in erster Linie die Geschäftszeiten der Bank des Zahlers ausschlaggebend. Sobald ein Zahlungsauftrag der Bank des Zahlers wirksam zugegangen ist, beginnt die Frist des § 675s BGB zu laufen, unabhängig von den Geschäftszeiten des Instituts des Zahlungsempfängers; soweit der Zugang nach dem hierfür definierten „Cut-off“-Zeitpunkt erfolgt, beginnt der Fristlauf erst am nächsten Geschäftstag.

Als „Bankgeschäftstage“ gelten dabei diejenigen Werktage, außer Sonnabende, an denen alle an der Überweisung beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben. Nationale oder regionale gesetzliche Feiertage bei einem der in der Überweisungskette zwischengeschalteten Kreditinstitute zählen also bei der Ausführungsfristberechnung nicht mit (§ 675s Abs. 2 BGB). Für Überweisungen beginnt daher die Ausführungsfrist erst an einem Bankgeschäftstag.

Zahlungssysteme

An TARGET-Feiertagen bleiben TARGET, das HBV (Hausbankverfahren), sowie der EMZ (elektronischer Massenzahlungsverkehr) geschlossen. An bundesweiten Feiertagen bleibt der EMZ geschlossen, TARGET ist aber geöffnet, sofern es sich nicht um TARGET-Feiertage handelt. An regionalen Feiertagen, die nur in einigen Bundesländern gelten, ist der EMZ und auch TARGET geöffnet, es werden aber keine beleghaften Überweisungen oder Datenträger angenommen, da kein Schalterbetrieb aufrechterhalten wird.

Im Unterschied dazu siehe auch: Werktag.

Börsenhandel

Im Börsenhandel bestehen je nach Börse festgelegte Handelskalender, in denen festgelegt ist, welche Tage Börsentage sind (also an denen Handel stattfindet) und an welchen Erfüllungstage sind. Während Bankarbeitstage immer Börsen- und Erfüllungstage sind, gibt es darüber hinaus aber auch Börsen- und Erfüllungstage, die keine Bankarbeitstage sind.

Einzelnachweise

  1. in anglo-amerikanischen Verträgen ist eine identische Definition enthalten: "...means a day (other than a Saturday or Sunday) on which banks are open for general business in London (New York)/(and which is a TARGET Day) /(and a LIBOR Day)."
  2. Europäische Union Nr. 97/5/EG vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (sog. EU-Überweisungsrichtlinie 2)
  3. Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt
  4. Bundestags-Drucksache 16/11643 vom 21. Januar 2009, S. 108

Weblinks


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