- Alkopopsteuergesetz (Deutschland)
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Basisdaten Titel: Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen Kurztitel: Alkopopsteuergesetz Abkürzung: AlkopopStG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Steuerrecht Fundstellennachweis: 612-31 Datum des Gesetzes: 23. Juli 2004
(BGBl. I S. 1857)Inkrafttreten am: 1. Juli 2004 Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 21. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2221, 2227)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Januar 2011
(Art. 7 G vom 21. Dezember 2010)GESTA: D058 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Alkopopsteuergesetz ist Teil einer Gesetzesinitiative zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor den Gefahren des Alkoholkonsums.
Durch das Gesetz wird eine Sondersteuer auf bestimmte branntweinhaltige Mischgetränke (sog. Alkopops) eingeführt (§ 1 Abs. 1), die höher liegt als die ansonsten übliche Branntweinsteuer. Erfasst werden die meisten Mixgetränke aus Branntwein mit alkoholfreien oder -armen Getränken, die fertig abgefüllt verkauft werden (§ 1 Abs. 2). Die Steuer bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge (§ 2 S. 1). Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, 5.550 Euro (§ 2 S. 2). Gemäß diesem Tarif müssen die Hersteller die Steuer abführen.
Das Bundesministerium für Gesundheit verbindet mit diesem Steuergesetz das Ziel, junge Menschen vor den Gefahren des Alkoholkonsums zu schützen.
Das Netto-Mehraufkommen aus der Steuer soll der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Finanzierung von Suchtprävention zur Verfügung gestellt werden. Im Zuge der Gesetzeseinführung wurde das Jugendschutzgesetz dahingehend erweitert, dass Alkopops mit einem Hinweis versehen werden müssen, dass die Abgabe an Jugendliche verboten ist.
Das Gesetz ist zum 1. Juli 2004 in Kraft getreten. Die Alkopopsteuer ist eine Bundessteuer, die den Verbrauchsteuern zugerechnet und von der Bundeszollverwaltung verwaltet wird.
Alkopopsteuer in anderen Ländern
Alkopops werden außer in Deutschland auch in anderen europäischen Ländern gesondert besteuert:
In Frankreich unterliegen alle Alkopops einer Sonderabgabe, die zum 1. Januar 2005 von 5.550 Euro auf 11.100 Euro je Hektoliter reinen Alkohols (= rd. 1,68 Euro je 0,275-Liter-Flasche mit 5,5 Prozent vol Alkoholgehalt) angehoben worden ist. Gleichzeitig mit der Erhöhung der Sonderabgabe, die in vollem Umfang der französischen Krankenversicherung zufließt, ist die Begriffsbestimmung für Alkopops präzisiert worden. Anlass für diese Änderung war der kontinuierlich angestiegene Alkopopkonsum der Jugendlichen aufgrund intensiver, auf Jugendliche ausgerichteter Vermarktung von Alkopops.
Die in der Schweiz erhobene Sondersteuer auf Alkopops beträgt mit umgerechnet etwa 7.532 Euro je Hektoliter reinen Alkohols das Vierfache des Steuersatzes auf Spirituosen (Steuerbelastung je 0,275-liter-Flasche mit 5,5 Prozent vol Alkoholgehalt rund 1,14 Euro). In beiden Ländern sind die der Alkopopsteuer unterliegenden Alkopops praktisch aus den Verkaufsregalen verschwunden.
Dänemark hat zum 1. Juni 2005 eine Steuer auf alle Alkopops in Höhe von umgerechnet 52 Cent je 0,275-Liter-Flasche mit 5,5 Prozent vol Alkohol eingeführt.
In Schweden beschäftigt sich gegenwärtig eine von der Regierung eingesetzte Kommission mit der Frage einer besonderen Steuer auf Alkopops.
Weblinks
- http://www.rechtliches.de/info_AlkopopStG.html – Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG)
- http://www.rechtliches.de/info_AlkopopStV.html – Alkopopsteuerverordnung (AlkopopStV)
- AlkopopStG Gesetzestext
- Informationen des Zolls zur Steuer
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