Haushaltsgesetz

Haushaltsgesetz

Durch das Haushaltsgesetz wird der Haushaltsplan festgestellt. Haushaltsgesetze stellen in der Bundesrepublik Deutschland sowohl der Bund als auch die Länder auf. Dementsprechend lautet der Paragraph 1 des Haushaltsgesetzes regelmäßig etwa wie folgt (am Beispiel des Gesetzentwurfs für ein Bundeshaushaltsgesetz 2006 vom 8. Juli 2005):

„§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 256 500 000 000 Euro festgestellt.“

Zumeist wird durch ein Haushaltsgesetz nur der Haushaltsplan eines Haushaltsjahres festgestellt. Insbesondere einige Länder legen aber regelmäßig Doppelhaushalte für zwei Haushaltsjahre vor. Durch die Feststellung des Haushaltsplanes wird die Exekutive ermächtigt, die darin vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen. Des Weiteren enthält das Haushaltsgesetz in der Regel die Ermächtigung, Kredite aufzunehmen (Kreditermächtigung) und Gewährleistungen, z. B. Bürgschaften, zu übernehmen. Da beides den Haushaltsgesetzgeber für die Zukunft bindet, kann auch hier die Exekutive nicht frei handeln. Gesetzliche Regelungen, die über das Haushaltsjahr hinaus Bestand haben sollen, werden im Haushaltsgesetz nicht vorgenommen. Dies wird in der Regel in ein begleitendes Artikelgesetz, das Haushaltsbegleitgesetz, ausgelagert.

Die besondere Bedeutung des Haushaltsgesetzes besteht darin, dass es wie jedes Gesetz vom Gesetzgeber beschlossen werden muss. Damit liegt die Budgethoheit beim Parlament und nicht bei der Regierung. Allerdings stößt jedes Parlament bei den Haushaltsberatungen an die Grenze seiner Kapazitäten. Ursache ist, dass im Haushaltsplan jede Einnahme und jede Ausgabe der staatlichen Verwaltung enthalten sein muss. Dies führt zu außerordentlich umfangreichen Vorlagen. So umfasst beispielsweise der zitierte Entwurf für ein Bundeshaushaltsgesetz 2006 mit allen Einzelplänen über 1100 Seiten. Nahezu jedes Parlament richtet daher einen besonderen Ausschuss, den Haushaltsausschuss, ein. In diesem Gremium werden die Einzelpläne vorberaten und dem Plenum des Parlaments Änderungen vorgeschlagen, die dort zumeist ohne Einzeldiskussion akzeptiert werden. Stattdessen werden die Haushaltsberatungen im Parlament in der Regel zum Anlass für eine Generalabrechnung der Opposition mit der Regierung genommen.

Verweigert das Parlament der Regierung die Zustimmung zum Haushaltsgesetz, stellt sich die Frage, ob die Exekutive dann noch handlungsfähig sein soll. Dieser Budgetkonflikt ist in der Bundesrepublik Deutschland sowohl für den Bund als auch für die Länder zugunsten der Exekutive entschieden. Für den Bund sieht Art. 111 Grundgesetz das Recht zur vorläufigen Haushaltsführung oder Nothaushaltsführung vor. Diese Tradition lässt sich in Deutschland bis zur brachialen Auflösung des Budgetkonflikts 1862 durch Reichskanzler Otto von Bismarck zurückverfolgen. Die Verwaltungsorgane der USA hingegen sind nicht berechtigt, ohne gültigen Haushalt Ausgaben zu tätigen. Bei einem Budgetkonflikt kommt es deswegen dort zum Erliegen der staatlichen Tätigkeit.

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