- Einzelplan
-
In den Einzelplänen sind die Haushaltsmittel (Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen) des Haushaltsplans veranschlagt. Dabei gilt grundsätzlich das Ministerialprinzip. Jedem Ressort ist ein Einzelplan zugewiesen. Für bestimmte Aufgabenbereiche wird das Realprinzip angewandt. So bildet die Bundesschuld einen eigenen Einzelplan.
Einzelpläne (EPl.) des Bundeshaushaltplans
(Stand Bundeshaushalt 2011)
In der Aufzählung fehlende Nummern sind durch Umresortierungen weggefallen, z.B.
13 Bundesministerium für Post und Telekommunikation: 1. Januar 1998 aufgelöst durch Privatisierung (s. EPl. 09) 18 Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau: 1998 zu EPl. 12; war im Bundeshaushalt 1997 als EPl. 25 aufgeführt. 33 Versorgung: seit 2007 in den jeweiligen Einzelplänen (dort Kapitel 67) Einzelpläne (EPl.) des bayerischen Staatshaushaltes
(Stand Doppelhaushalt 2007/2008)
bisherige Umresortierungen:
09 Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten - Forstverwaltung: 2006 durch Privatisierung der Forstverwaltung als eigenständiger EPl. weggefallen --> EPl. 08 12 Bayerischer Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten: bis 1998 (EPl. 02) 12 Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz: gegründet 2001 (BSE-Krise) 14 Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen: gegründet 1972, 2003 zu EPl. 07 und 12 Kategorie:- Haushaltsrecht (Deutschland)
Wikimedia Foundation.