Hilfe für Junge Volljährige

Hilfe für Junge Volljährige

Unter Hilfe für junge Volljährige werden in der Jugendhilfe Hilfeangebote für junge Menschen verstanden, die die Volljährigkeit erreicht haben. Sie werden gemäß § 41[1] SGB VIII und nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften im Vierten Abschnitt[2] des Zweiten Kapitels[3] SGB VIII gewährt. Sie umfasst Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.

Inhaltsverzeichnis

Adressaten der Hilfe

Adressat der Hilfe gemäß § 41 SGB VIII ist der junge Volljährige selbst, da mit der Vollendung des 18. Lebensjahres die Erziehungsverantwortung der Eltern erlischt. Der junge Volljährige soll „verselbständigt“ werden, um ihn in die Lage zu versetzten, ein „eigenverantwortliches Leben“ führen zu können. Aus diesem Grund unterscheidet sich das Hilfeangebot an junge Volljährige von dem an Minderjährige bzw. deren gem. § 27 (1) anspruchsberechtigten Eltern. Durch Hilfe zur Erziehung sollen Eltern in der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung unterstützt werden.

Da diese Erziehungsverantwortung bei einem jungen Volljährigen nicht mehr existiert, sind Hilfen, die sich auf die Herkunftsfamilie beziehen unzulässig. Hierin liegt auch die Begründung für die vom Gesetzgeber im § 41 (2) SGB VIII getroffene Wahl der Ausgestaltung der Hilfe. Die Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) und die Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII) wurden nicht mit in den Aufgabenkatalog aufgenommen, da sie sich auf die Herkunftsfamilie beziehen und somit ungeeignet sind.

Inhalt der Hilfe

Hilfe für junge Volljährige kann sowohl als eine „fortgesetzte Hilfe“ zur Erziehung, als auch eine „Ersthilfe“, welche erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt wird, gewährt werden.

Bei einer „fortgesetzten Hilfe“ zur Erziehung wird das Angebot, die im Rahmen der Jugendhilfe vor Vollendung des 18 Lebensjahres gewährt wurde, auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit fortgeführt. Dabei muss die Hilfe, um eine Aussetzung zu vermeiden, bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt werden. Durch die „fortgesetzte Hilfe“ zur Erziehung soll verhindert werden, dass die bisherigen Fortschritte gefährdet werden.

Die Beantragung einer „Ersthilfe“ ist rechtlich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres möglich. Sie sollte jedoch so früh wie möglich erfolgen.

Hilfe für junge Volljährige wird in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt (in besonderen Einzelfällen auch darüber hinaus). Wird die Hilfe zu spät beantragt, so sinken die „Erfolgsaussichten“, welche jedoch „Anspruchsvoraussetzungen“ für die Gewährung der Hilfe durch das Jugendamt sind. Wird z.B. festgestellt, dass Ziele nicht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahr erreicht werden können, kann das Jugendamt die Hilfegewährung versagen.

Eine weitere „Anspruchsvoraussetzung“ für die Gewährung der Hilfe ist die „Mitwirkungsbereitschaft“ des antragstellenden jungen Volljährigen. Phasen, in denen junge Menschen oppositionelles Verhalten der Sozialpädagogik gegenüber zeigen, sind normal. Es gehört zu den Aufgaben der Jugendhilfe, den jungen Menschen in solchen Phasen zu unterstützen. Weigert sich der junge Volljährige jedoch an der Hilfe mitzuwirken und hält er Verträge nicht ein, kann die Leistung vom Jugendamt versagt werden. Auch wenn gelegentlich Jugendämter so zu verfahren scheinen, gehören zu den Anspruchsvoraussetzungen nicht Drogenkonsum, Straffälligkeit oder Prostitution.

Der § 41 (3) sieht auch vor, dass junge Volljährige nach Beendigung der Jugendhilfe noch nachbetreut werden können. Zu diesem Zweck können im Hilfeplanverfahren eine bestimmte Anzahl von Kontaktstunden für Beratung abgesprochen werden (in der Regel maximal 20 Stunden). Diese Nachbetreuung soll dazu dienen, in Notfällen und Einzelfragen noch Unterstützung von der gewohnten Bezugsperson zu erhalten.

Häufig wurden in der Vergangenheit anspruchsberechtigte Volljährige von der Jugendhilfe wegen Nichtzuständigkeit zum Sozialamt geschickt, um dort eine Eingliederungshilfe in besonderen sozialen Notlagen zu beantragen. Heute gibt es zahlreiche entwickelte Abstimmungen zwischen den Ämtern, die das Wegschieben reduzieren.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 41 (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung) SGB VIII
  2. Vierter Abschnitt (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige) SGB VIII
  3. Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe) SGB VIII
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