Heranwachsender

Heranwachsender

Heranwachsender ist in Deutschland nach § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. Bei Heranwachsenden handelt es sich juristisch um einen Teil der Gruppe der „jungen Menschen“ gemäß § 7 Abs. 3 SGB VIII.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Stellung

Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende ist nach § 105 JGG begründet, wenn Reiferückstände in der Person des Heranwachsenden vorhanden sind oder die abzuurteilende Tat jugendtypische Züge aufweist. Grundsätzlich gelten dann die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes als lex specialis zum Strafgesetzbuch. Höchststrafe ist dann eine 10-jährige Jugendstrafe. Die Entscheidung, ob ein Heranwachsender nach allgemeinem oder nach Jugendstrafrecht zu verurteilen ist, entscheidet der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht oder die Jugendkammer als gesetzlicher Richter, die im Jugendstrafverfahren beteiligte Jugendgerichtshilfe nimmt zu dieser Frage zuvor Stellung.

Diskussion

§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII benennt: "junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 ist" und erfasst damit die in § 41 SGB VIII de facto geregelten Heranwachsenden, denn die dort beschriebenen Hilfen "werden in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt". Strittig ist die Umsetzung.

Situation in Deutschland von 1975-1990

Das Jugendwohlfahrtsgesetz kannte bis 1975 keine Minderjährigen unter 21. Dann wurde aber das Volljährigkeitsalter nach genau 100-jähriger Festlegung neu bestimmt - alle damals im Bundestag vertretenen Parteien einigten sich auf 18 Jahre. Dadurch fielen die Heranwachsenden als Empfänger von Leistungen über Nacht aus der Förderungswürdigkeit. Das Recht auf Erziehung und erzieherische Hilfen waren für sie nun passé. In diesen Jahren, von 1975 bis 1990, beschränkte sich der Gesetzgeber darauf, Regelungen für solche jungen Erwachsenen zu suchen, die in Heimen oder Pflegestellen leben und deren Entwicklung offensichtlich stark gefährdet wäre, wenn sie von heute auf morgen dem Überlebenskampf der auf sich selbst gestellten Volljährigen ausgeliefert wären. So konnte ein Heiminsasse die Jugendhilfe weiter genießen, wenn es die Zeit bis zum Abschluss einer schulischen oder Berufsausbildung erforderte oder Berufstätigkeit vorlag. Für 18-, 19- und 20-Jährige war aber nun grundsätzlich die Chance verbaut, neu und erstmals Jugendhilfeleistungen zu erhalten. Die Möglichkeit, eine offene Übergangsregelung für Heranwachsende zu gestalten (wenn der „Entwicklungsstand eines Jugendlichen“ oder eine typische „Jugendverfehlung“ vorliegt in Anlehnung an den § 105 JGG) wurde vom Gesetzgeber nicht genutzt.

Man kümmerte sich aber weiterhin um schon aktenmäßig Erfasste. Wer als Heranwachsender erstmals beim Jugendamt erschien, um z. B. selbst einen Förderantrag zu stellen, wurde in der Regel weggeschickt;immer aber dann, wenn bereits Kontakte zum Sozialamt bestanden. In den Heimen wurde in vielen Fällen durch einzelfallbezogene Argumentation gegenüber dem Kostenträger das Schlimmste verhütet. Wenn ein Jungerwachsener guten Willen zeigte, sich z. B. um den nachträglichen Erwerb der Realschulreife (Abendform) kümmerte, dann setzten sich Erzieher und Heimleiter sowie zuständige Sachbearbeiter für die Fortsetzung der Jugendhilfe ein;in Einzelfällen auch bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres. Das Problem dieser Einzelfallentscheide war, dass äußerliches Wohlverhalten vorausgesetzt war. Ungeliebte und Unangepasste Jugendliche fielen heraus. Der nichtkontinuierliche Verlauf der Maßnahme gem. JWG (wenn Heranwachsende sich nicht an alle Spielregeln hielten) führte zum Abbruch der Hilfe und damit nicht selten ins Sucht-, Knast- oder Obdachlosenmilieu.

Paradigmenwechsel in der Jugendhilfe

Das Bundesministerium für Familie und Jugend unter Rita Süßmuth hatte Ende der 1980er Jahre einen modernen Ansatz (man erinnere sich an die proaktive AIDS-Kampagne) und war verantwortlich auch für den neuen Kinder- und Jugendhilfegesetz-Entwurf. Im Vorspann hieß es: „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung.“ Dieser sehr großen Altersgruppe (von 0 bis 27) sollten positive Lebensbedingungen geboten werden. Es galt, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen. Ein Paradigmenwechsel stand an: Weg von den Maßnahmen und Eingriffen gegen Familien, hin zu Hilfe als Angebote und Leistunge, die bedürftige Betroffene und bei Miinderjährigen die Sorgeberechtigten freiwillig beantragten.

Die Diskussion um den § 29 (später § 41) des Jugendhilfegesetzentwurfs

Um spezielle Ansprüche für die seit 1975 allein gelassenen 18- bis 21-Jährigen zu sichern, hatten zahlreiche Persönlichkeiten der Jugendhilfeszene wie der Referatsleiter im BMJ Wiesner, Johannes Münder (oder Manfred Günther , dessen Entwurf für einen - damals noch § 29 - hier exemplarisch zitiert wird) in die Diskussion getragen:

  • (1) Ein Heranwachsender hat Anspruch auf Einleitung einer Hilfe, wenn er dies wünscht und die Hilfe erforderlich ist, um seine Entwicklung, insbesondere seine schulische oder Ausbildungssituation nicht zu gefährden bzw. um schulische und Ausbildungsmöglichkeiten neu zu eröffnen, insbesondere dann, wenn ein weiteres Zusammenleben in der Familie unmöglich erscheint.
  • (2) Auch bereits selbständig lebende, arbeitslose Heranwachsende haben Anspruch auf Einleitung von Hilfen, wenn sie es wünschen und wenn dadurch eine Gefährdung oder Störung ihrer Entwicklung abgewendet werden kann.
  • (3) Junge Volljährige, die bereits 21 sind, haben Anspruch auf Weiterführung einer eingeleiteten Hilfe, wenn sie dies begründet beantragen und dem Jugendamt nach eingehender Prüfung deutlich geworden ist, dass der junge Volljährige kontinuierlich und aktiv zum Erfolg der Hilfeleitung beiträgt.
  • (4) Für junge Volljährige, die bereits 21 sind, können in Ausnahmefällen Hilfen neu eingeleitet werden, wenn sie es begründet beantragen und wenn eine ausführliche psychosoziale Stellungnahme aufzeigt, dass eine Maßnahme zur beruflichen Orientierung aufgrund der außergewöhnlichen Lebensumstände des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt dringend und mit guter Prognose angezeigt ist.
  • (5) Das Jugendamt soll einen jungen Volljährigen auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützen.“

Tatsächlich lautet die heutige, inzwischen mehrfach modifizierte Fassung KJHG (Art. 1, § 41 SGB VIII):

§ 41 SGB VIII - Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

  • (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber fortgesetzt werden.
  • (2) (...Formales...)
  • (3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.“

Die damalige Bundesministerin für Frauen und Jugend, Angela Merkel, ließ eine kommentierende Broschüre zum Gesetz veröffentlichen: „Die Hilfen, die das Jugendamt oder die Freien Träger anbieten, enden also nicht mit der Volljährigkeit. Nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz konnte das Jugendamt Hilfe nur dann gewähren, wenn und solange eine schulische oder berufliche Bildungsmaßnahme fortgeführt wurde. Das bedeutete: Eine pädagogische Unterstützung für junge Volljährige, die erst nach dem 18. Lebensjahr eine Berufsausbildung beginnen können, in eine andere Bildungsmaßnahme wechseln oder ihren Ausbildungsplatz verlieren, war nicht möglich. Diese Einschränkungen fallen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz weg. Die Jugendhilfe lässt damit künftig die Jugendlichen nicht mehr im Stich, die noch nicht in der Lage sind, ein eigenständiges Leben zu führen, weil sie ohne ein stützendes Elternhaus in Heimen groß geworden sind. Sie haben Schwierigkeiten, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Wenn ihnen keine Starthilfe gegeben wird, ist die Abhängigkeit von der Sozialhilfe oder eine kriminelle Karriere vorgezeichnet.“ Rhetorisch fragt sich die Ministerin selbst: „Bekommen nur die ‘Problemfälle’ Hilfe?“ und antwortet sehr eindeutig: „Nein. Nach dem Motto 'Ausbildung und Beschäftigung statt Sozialhilfe' können nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz auch junge Volljährige gefördert werden, die sich mit dem Einstieg in die Berufs- und Arbeitswelt schwer tun, weil sie zum Beispiel nach dem Schulabgang nur 'gejobbt' haben und mit 19 merken, wie wichtig eine Lehre für sie wäre. Oder junge Erwachsene, die sich erst spät vom Elternhaus gelöst haben und auf sich allein gestellt erst einmal in ein 'tiefes Loch' fallen. Auch bei Konflikt- und Krisensituationen in bestehenden Familienstrukturen und Lebensgemeinschaften sind nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz für junge Erwachsene ambulante und teilstationäre Hilfen möglich." (Merkel in: BMFJ (Hrsg.): KJHG, Bonn 11 1994)

Ein Berliner Rundschreiben des Senators für Jugend präzisierte: „Die Soll-Verpflichtung bedeutet für den öffentlichen Jugendhilfeträger einen Verpflichtungsgrad; eine Leistungsablehnung ist innerhalb eines eng begrenzten Ermessens zulässig, wenn ein atypischer Sachverhalt dies ausnahmsweise erlaubt. Ist solch ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht gegeben, so kann sich das ohnehin eingeschränkte Ermessen ‘auf Null’ reduzieren, so dass ein Anspruch des jungen Volljährigen entsteht, der vor dem Verwaltungsgericht eingeklagt werden kann.“

Ausgeprägter Rechtsanspruch

Wir haben es beim § 41 SGB VIII mit einem Rechtsanspruch auf "Soll"-Leistungen zu tun. Wohlwollende Jugendamtsleitungen setzen das auch um: "Eine Weiterführung der KJHG-Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen wegen eines späten Hauptschulabschlusses die Ausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen wird" – so lautete die unterstützende Position. Fachpolitische Gegner des Leistungsanspruchs argumentierten radikal: "Es ist nicht Aufgabe des Staates, einen erwachsenen Bürger zu bessern - es sei denn, Drogenmissbrauch, Prostitution oder Abrutschen in die kriminelle Szene manifestieren sich“. Das ist in meinen Augen insbesondere deshalb unhaltbar, weil im § 41 SGB VIII nicht nur traditionelle Hilfen im engeren Sinn angelegt sind, sondern auch völlig neuartige Beratungs- und Unterstützungsangebote im Zuge der Nachbetreuung. Es ist Aufgabe der Länder, Klarheit und konzeptionelle Empfehlungen zu schaffen. Ohne einen bedarfsgerechten Ausbau von Jugendberatung, flexibler Betreuung, hinausreichender und aufsuchender Jugendsozialarbeit (Streetwork) würde an anderer Stelle quantitativ mehr Bedarf entstehen: Im Feld Jugendkriminalität. Aktuell ist das vorrangigste die (kommunale) Haushaltslage. Denn für die Finanzierung der SGB-VIII-Angebote sind Kommunen verantwortlich, von denen zeitweise einige in Insolvenz-Nähe waren. So wurde nicht selten berichtet, dass jungen Volljährigen, die erstmalig das Jugendamt aufsuchen, eine falsche Rechtsauskunft gegeben wird. Auch unterbleibt häufig eine Aufklärung über das bereits für 15-Jährige geltende Sozialantragsrecht; geduldige, nach Alternativen suchende Bittsteller werden folgerichtig an das Sozialamt verwiesen. Ist der Betreffende Schüler, muss er auch beim Träger der Sozialhilfe mit einer sicheren Ablehnung rechnen, da er dem Arbeitsmarkt schließlich nicht zur Verfügung steht. Jugendlichen, die im Betreuten Jugendwohnen 18 werden, erhalten oft keine Verlängerung, weil das zu teuer wäre. Was fehlt sind rechtlich korrekte Standards für Jugendämter deutschlandweit.

Die Justiz misst den schwierigen Lebensumständen junger Volljähriger im JGG mehr Bedeutung bei als die Jugendhilfe. Die Gefahr der sukzessiven Einschränkung bis hin zur Abschaffung des § 41 SGB VIII ist groß. Früher oder später wird wohl doch das Empfehlungsschreiben „Hilfen für junge Volljährige, Nachbetreuung“ des Deutschen Städtetags aus 2002 umgesetzt werden: „Die Kostenexplosion im Bereich der Heimerziehung, insbesondere im Bereich der Hilfen für junge Volljährige, ist im übrigen zu einem großen Teil auf die Handhabung des § 41 KJHG (...) zurückzuführen. Die Praxis der Jugendhilfe verzeichnet in den letzten Jahren einen Anstieg der Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in einer sonstigen betreuten Wohnform, mit der gleichzeitig ein überproportionaler Kostenanstieg dieser Hilfeform einhergeht.“ Bedürftige sollten sich in jedem Fall ans örtliche Jugendamt wenden und schriftlich (formlos) einen Antrag auf Jugendhilfe stellen. Bei Ablehnung aus fadenscheinigen Gründen sollte man sich an eine örtliche (Jugend-)Rechtsberatung oder an den Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe wenden.

Siehe auch

Literatur

  • Manfred Günther: Hilfen für junge Volljährige nach SGB VIII § 41 in: Jugendhilfe, Heft 8 1993
    Fast alles was Jugendlichen Recht ist. Berlin 2003. ISBN 3-924041-23-7
  • Siegrun von Hasseln: Jugendrechtsberater. München 2002
  • Holm Putzke: Beschleunigtes Verfahren bei Heranwachsenden. Dissertation, Bochum 2003; Holzkirchen/Obb. 2004
  • I. R. Pruin: Die Heranwachsendenregelung (§ 105 JGG) im deutschen Jugendstrafrecht – Jugendkriminologische, entwicklungspsychologische, jugendsoziologische und rechtsvergleichende Aspekte. Greifswald 2007
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Heranwachsender — ↑Adoleszent …   Das große Fremdwörterbuch

  • Heranwachsender — Knirps (umgangssprachlich); Sprössling; Nachwuchs; Abkömmling; Kleiner (umgangssprachlich); Spross (umgangssprachlich); Kind; Nachkomme * * * He|r|ạn|wach|sen|der, der Heranwa …   Universal-Lexikon

  • Coming-of-age — Heranwachsender ist in Deutschland nach § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. Neben der gesetzlichen Situation stellt die Zeit des Heranwachsens, die man auch… …   Deutsch Wikipedia

  • Coming of age — Heranwachsender ist in Deutschland nach § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. Neben der gesetzlichen Situation stellt die Zeit des Heranwachsens, die man auch… …   Deutsch Wikipedia

  • Heranwachsende — Heranwachsender ist in Deutschland nach § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. Neben der gesetzlichen Situation stellt die Zeit des Heranwachsens, die man auch… …   Deutsch Wikipedia

  • Abofalle — (auch Internetkostenfalle oder Kostenfalle im Internet) bezeichnet umgangssprachlich eine weit verbreitete unseriöse Geschäftspraktik im Internet, bei der Verbraucher unbeabsichtigt ein kostenpflichtiges Abonnement eingehen. Es handelt sich dabei …   Deutsch Wikipedia

  • Jugendstrafverfahren — Das Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht für junge Täter, die sich zur Zeit ihrer Tat in dem Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Inhaltsverzeichnis 1 Geschichtlicher Abriss 2 Rechtslage… …   Deutsch Wikipedia

  • Adoleszenzkrise — Die Artikel Adoleszenz, Jugend und Teenager überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Beteilige dich dazu an der Diskussion über diese Überschneidungen. Bitte entferne diesen Baustein… …   Deutsch Wikipedia

  • Chile-Flamingo — Chileflamingo Chileflamingo (Phoenicopterus chilensis) im Tiergarten Bernburg Systematik …   Deutsch Wikipedia

  • Großjährigkeit — Die Volljährigkeit bzw. Mündigkeit, selten (besonders in Österreich) auch als Großjährigkeit oder Majorennität bezeichnet, ist das Lebensalter, ab dem eine Person juristisch als erwachsen gilt. Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 2 Österreich 3… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”