Hochschulrahmengesetz

Hochschulrahmengesetz
Basisdaten
Titel: Hochschulrahmengesetz
Abkürzung: HRG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2211-3
Ursprüngliche Fassung vom: 26. Januar 1976
(BGBl. I S. 185)
Inkrafttreten am: 30. Januar 1976
Neubekanntmachung vom: 31. März 1999
(BGBl. I S. 18)
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 12. April 2007
(BGBl. I S. 506, 507)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
18. April 2007
(Art. 5 G vom 12. April 2007)
GESTA: K004
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) ist ein zur Regelung des Hochschulwesens in der Bundesrepublik Deutschland erlassenes Rahmengesetz zum Hochschulrecht. Da die Kultur- und Wissenschaftshoheit in Deutschland bei den Bundesländern liegt und entsprechende Details in den Landeshochschulgesetzen geregelt werden, durfte der Bund nur von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG a. F. Gebrauch machen. Nur in Ausnahmefällen ist der Bund daher berechtigt, Detailregelungen zu treffen.

Inhaltsverzeichnis

Anwendungsbereich

Nach § 1 HRG sind vom Hochschulrahmengesetz alle Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen, Landwirtschaftliche Hochschulen, Musikhochschulen und andere Einrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, umfasst. Andere Einrichtungen können nach § 70 HRG nur als Hochschule im Sinne des Gesetzes in den Anwendungsbereich einbezogen sein, wenn sie dem Wesen nach vergleichbar zu staatlichen Hochschulen sind.

Regelungsinhalt

Neben den grundsätzlichen Aufgaben der Hochschulen wird auch deren Rechtsstellung und die Mitgliedschaft an der Hochschule als Selbstverwaltungskörperschaft geregelt. Außerdem sind die Zulassung zum Studium geregelt. Schließlich enthält das Hochschulrahmengesetz Vorgaben zur Anpassung des Landesrechts.

Historische Entwicklung

Vorgeschichte

Das Grundgesetz von 1949 sah keine Zuständigkeit des Bundes im Bildungsbereich vor, es begründete in Art. 30 GG die Kulturhoheit der Länder. Bis zur Gründung des Wissenschaftsrats 1957 gab es keine institutionalisierte Zusammenarbeit von Bund und Ländern in der Hochschul- und Wissenschaftspolitik, die Abstimmung der Länder untereinander erfolgte in der Kultusministerkonferenz (KMK). Die steigenden Bildungskosten der 1960er Jahre und damit verbundene Finanzprobleme der Länder führten zu einer Änderung des Grundgesetzes: Art. 91a und Art. 91b GG legten Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken sowie die Bildungsplanung und Forschungsförderung nunmehr als sogenannte Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern fest. Mit der Ergänzung von Art. 75 Nr. 1a GG a.F. erhielt der Bund im Jahr 1969 überdies eine Rahmengesetzgebungskompetenz für das Hochschulwesen. Gründe für die Kompetenzverlagerung waren von Seiten der Länder insbesondere der wachsende Druck durch die 68er Studenten, dem der Bund mithilfe eines Ordnungsrechts begegnen sollte, eine als zuweitgehend empfundene Autonomie der Hochschulen (Landeshochschulgesetze existierten seinerzeit kaum) und die Befürchtung, dass sich das Hochschulwesen in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der anstehenden Landeshochschulgesetze zu weit auseinander entwickeln könnte. Ein Länderstaatsvertrag war zuvor gescheitert. Das Vorhaben der Länder, lediglich geringe Zuständigkeiten auf den Bund zu übertragen, hat der Bund nicht zugelassen und mit der Rahmenkompetenz sehr weitgehende Zuständigkeiten durchgesetzt.

Erstes HRG

Die erste Ausgabe des Hochschulrahmengesetzes stammt aus dem Jahr 1976 und regelte u. a. die Aufgaben der Hochschulen (wie Studium und Lehre, Forschung), die Zulassung zum Studium, die Mitglieder der Hochschule, die Organisation und Verwaltung der Hochschule. Es enthielt keine Regelung zu Studiengebühren. Die teilweise sehr detaillierten Vorschriften führten zu zahlreichen Konflikten zwischen dem Bund und den Ländern.

Novellierungen

Der Leitgedanke bei der ersten Novellierung des Hochschulrahmengesetzes 1985 war demzufolge ein Abbau normativer Steuerung – „Deregulierung“. Zudem umfasste die Novelle die Einführung verbindlicher Zwischen- und Vordiplom-Prüfungen, die Einführung von Regelstudienzeiten und die Stärkung der Professorenschaft in den Hochschulgremien. In der 3. HRG-Novelle vom 1. Juli 1985 wurden Studienordnungen aus dem Katalog der genehmigungsbedürftigen Satzungen herausgenommen. Die Leitungsstruktur wurde für Alternativen (Rektorats- oder Präsidialverfassung) geöffnet und für Drittmittelforschung wurden verschiedene Ausgestaltungsformen vorgesehen. Mit der 4. HRG-Novelle vom 20. August 1998 wurden die Regelungen zur inneren und äußeren Organisation und Verwaltung ganz aus dem HRG gestrichen. Gleichzeitig kam es probeweise zur Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen.

Die HRG-Novellen 5 und 6 des Jahres 2002 provozierten einen neuerlichen Konflikt zwischen Bund und Ländern. Auf Antrag der Länder Thüringen, Bayern und Sachsen entschied das Bundesverfassungsgericht am 27. Juli 2004, der Bundesgesetzgeber habe mit den Vorgaben für die Juniorprofessur im Hochschulrahmengesetz die Rechte der Bundesländer zu stark eingeschränkt und erklärte die 5. Novelle für nichtig. Auch das Verbot der Erhebung von Studiengebühren wurde vom Bundesverfassungsgericht gekippt. Das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) gilt als "Reparatur"-Novelle, da sie versucht, die Auswirkungen der Urteile des Bundesverfassungsgerichts auf Arbeitsverträge zu begrenzen. Das 7. Änderungsgesetz zum Hochschulrahmengesetz (7. Novelle) ist ebenfalls seit dem 1. Januar 2005 in Kraft und enthält insbesondere Neuregelungen für die Vergabe von Studienplätzen. Die Hochschulen selbst können jetzt einen Teil ihrer Studienplätze in eigener Verantwortung vergeben. Die letzte inhaltliche Revision erfolgte durch das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) vom 12. April 2007, mit der die Regelungen der §§ 57a–f HRG aus dem HRG entfernt und in veränderter Form im WissZeitVG verankert wurden.

Kritik von Seiten der Wissenschaftler

Das aktuelle Hochschulrahmengesetz wird von einer großen Zahl der betroffenen Wissenschaftler stark kritisiert. Einen Hauptpunkt der Kritik stellt die "12-Jahres-Klausel" dar (bei Medizinern 15 Jahre). Diese besagt, dass befristete Beschäftigung von Wissenschaftlern an Hochschuleinrichtungen nun (auch bei Unterbrechungen und bei verschiedenen Arbeitgebern) maximal für insgesamt 12 Jahre zulässig ist. Darüber hinaus ist eine weitere befristete Beschäftigung unzulässig und die Befristung (nicht das Beschäftigungsverhältnis) ggf. unwirksam.

Ziel dieser Regelung war der Schutz der Beschäftigten vor "dauerhafter" Beschäftigung in ständig wechselnden befristeten Arbeitsverträgen. Die vorherige gesetzliche Regelung sah einen Dauerbeschäftigungsanspruch bereits nach sechs Jahren vor, allerdings nur nach lückenlosen Beschäftigungsverhältnissen beim gleichen Arbeitgeber ("Kettenvertragsklausel"). Dies konnte durch Wechsel des Arbeitgebers oder ein "Einschieben" von Zeiten ohne Beschäftigungsverhältnis nachhaltig vermieden werden.

Da das Angebot an Dauerstellen für Wissenschaftler jedoch nur gering ist, stelle sich dieses Gesetz als ein "De-facto-Berufsverbot" (Prof. Dr. Ulrich Herbert) für hochqualifizierte und -spezialisierte Wissenschaftler von Ende 30 heraus, wenn diese es bis dahin nicht zum Professor bringen[1]. Dies führe zu vermehrtem Abwandern der Betroffenen ins Ausland (Brain Drain), so dass dort Innovationen und Forschungsergebnisse entstünden, für die die Verantwortlichen in Deutschland teuer ausgebildet wurden.

Da auch Teilzeit-Verträge voll bei der Berechnung einbezogen werden, sei dies von besonderer Bedeutung für Wissenschaftler, die zur Familiengründung beruflich kürzer treten. So entschieden sich viele gegen die Familiengründung und Kinder, oder trügen Nachteile davon.

Aus diesen Gründen wird das Gesetz auch als familien- und frauenfeindlich kritisiert.

Föderalismusreform

Mit der aktuellen Föderalismusreform ist die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Grundgesetz gestrichen worden. Im Hochschulbereich hat der Bund nun im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung die Möglichkeit, Regelungen für die Bereiche Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse zu erlassen. Die Bundesländer dürfen von diesen Regelungen jedoch abweichen. Außerdem kann der Bund weiterhin im Rahmen der sog. „Gemeinschaftsaufgaben“ (Art. 91b GG n.F.) im Einvernehmen mit den Ländern auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und Forschungsvorhaben an den Hochschulen (Art. 91b Abs. 1 Nr. 2 GG) und im Benehmen mit den Ländern bei Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten tätig werden.

Abschaffung des Hochschulrahmengesetzes

Die Bundesregierung hat am 9. Mai 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes beschlossen.[2][3] Die Erste Beratung im Bundestag fand am 20. September 2007 statt. Der Entwurf sah ein Außerkrafttreten zum 1. Oktober 2008 vor. Dieser Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, und auf eine kleine Anfrage am 11. Dezember 2008[4] wurde als neuer Termin der 1. April 2009 genannt, über welchen der Bundestag allerdings noch entscheiden musste, was nicht geschehen ist. Ersatz ist unter anderem der „Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“. Die am 27. September 2009 gewählte Regierung aus CDU, CSU und FDP hat in dem am 26. Oktober 2009 vorgestellten Koalitionsvertrag die Absicht der Abschaffung des Hochschulrahmengesetzes bestätigt.

Einzelnachweise

  1. Prof. Dr. Ulrich Herbert, Keine Zukunft mit Bulmahn, Süddeutsche Zeitung, 14. Februar 2002
  2. Bundesratsdrucksache 352/07 vom 25. Mai 2007
  3. Bundestagsdrucksache 16/6122 vom 23. Juli 2007
  4. Kleine Anfrage zum Stand der Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes vom 11. Dezember 2008

Literatur

  • Tobias Hoymann: Der Streit um die Hochschulrahmengesetzgebung des Bundes. Politische Aushandlungsprozesse in der ersten großen und der sozialliberalen Koalition. VS-Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2010.

Weblinks

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