- Holzmüller-Doktrin
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Mit der Holzmüller-Doktrin hat der Bundesgerichtshof in seiner viel zitierten Entscheidung vom 25. Februar 1982 (BGHZ 83, 122[1]) ungeschriebene Kompetenzen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft festgestellt. Es handelt sich hierbei um Entscheidungen, die formal in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen und auch durch die Satzung gedeckt sind, die aber "so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre (...) eingreifen, daß der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe sie in ausschließlich eigener Verantwortung treffen ohne die Hauptversammlung zu beteiligen." In solchen Fällen können also Vorstand und Aufsichtsrat nicht allein handeln, sondern die Zustimmung der Hauptversammlung ist erforderlich.
Diese Entscheidung betraf die Ausgliederung eines Seehafens auf eine Tochtergesellschaft. Dabei war dieser Seehafen der wertvollste Betriebsteil der Aktiengesellschaft.
Maßnahmen die unter diese Entscheidung fallen können zum Beispiel sein:
- Errichtung von Aktionärsausschüssen
- Rückzug von der Börse
- Verlustübernahmezusagen
- Erwerb und Veräußerung wichtiger Beteiligungen
Einzelnachweise
Siehe auch
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