Homagium

Homagium

Bei der Huldigung (lat. Homagium) handelt es sich um ein ritualisiertes Treueversprechen mit zentraler Bedeutung für das mittelalterliche Lehnswesen. Der Lehnsnehmer war verpflichtet, seinem Lehnsherrn in einem offiziellen Akt Gefolgschaft und Treue zuzusichern. Der Lehnsherr sicherte dem Vasallen im Gegenzug ebenfalls Treue und darüber hinaus Schutz sowie die Wahrung seiner Rechte zu.

Zur Huldigung kam es in erster Linie bei der Neuvergabe von Lehen oder wenn, meist durch Erbfall, entweder ein neuer Lehnsherr oder Lehnsnehmer als Nachfolger in seine Rechte eingesetzt wurde. In diesem Fall wurde auch das Lehnsversprechen erneuert. Gemäß regionaler Rechtstraditionen konnten auch häufigere Huldigungen vorgeschrieben sein, etwa einmal jährlich. Zudem dienten auch politische Ereignisse als Anlass für erneute Huldigungen, beispielsweise große Reichsversammlungen, das Ende eines Aufstands gegen den Herrscher, die offizielle Einsetzung eines Nachfolgers in seine Erbansprüche, die Abreise oder die Rückkehr von einem Kreuzzug.

Auch die Grundherren konnten von ihren Untertanen die Huldigung einfordern.

Inhaltsverzeichnis

Die Landeshuldigung der Stände

Als sich im Spätmittelalter die Landstände als stabile Korporationen der politisch berechtigten Landeseinwohner herausgebildet hatten, bekamen die Landeshuldigungen als Sonderform der Huldigungen besondere Bedeutung. In vielen Ländern war die Herrschaft eines neuen Fürsten nur legitim, wenn er die Huldigung der Stände entgegengenommen hatte. Dabei bildeten sich für den Ablauf des Huldigungsakts feste Formen heraus, an die sich der Landesherr und die Stände halten mussten, wenn die durch die Huldigung eingegangenen gegenseitigen Verpflichtungen rechtlich bindend sein sollten.

In der Regel hatte die Huldigung auf dem Territorium des betreffenden Landes stattzufinden. (So mussten die habsburgischen Herrscher bei ihrem Machtantritt in ihre vielen Länder reisen, um dort die Huldigungen der Landstände zu empfangen.) Die Ständemitglieder waren zum Erscheinen bei der Landeshuldigung unbedingt verpflichtet. Ausbleiben bedeutete einen Akt der Untreue gegenüber dem Landesherren. Der Fürst wurde an der Grenze von einer Abordnung des Adels empfangen und zum Huldigungsort geleitet. Vor den Mauern wurde er von den Vertretern der Städte und des Klerus empfangen und in die Stadt bzw. auf die Burg geführt.

Je nach landesspezifischer Tradition fand vor oder nach dem eigentlichen Huldigungsakt ein gemeinsamer Gottesdienst statt, während dessen zu einer passenden Bibelstelle eine spezielle Huldigungspredigt gehalten wurde.

Die verschiedenen Stände huldigten dem Fürsten einzeln nacheinander. Zuerst legten die Prälaten ihren Treueschwur (meist in lateinischer Sprache) ab, wobei sie vor dem Landesherren knieten. Der Adel huldigte stehend, womit verdeutlicht wurde, dass er im Gegensatz zu den geistlichen Ständen nicht zu den Schutzbefohlenen des Fürsten gehörte, sondern es sich bei den Adeligen um freie wehrhafte Mannen handelte. Zuletzt legten die Bürgermeister und Räte der Städte den Huldigungseid stellvertretend für die Bürger ab. Sofern vorhanden, hatten auch die Freibauern dem Landesherren separat zu huldigen. In manchen Ländern hatte die Bevölkerung des Huldigungsortes stellvertretend für alle Landeseinwohner einen eigenen Huldigungsakt zu vollziehen (so zum Beispiel die Bautzener bei der Oberlausitzer Landeshuldigung).

Für ihren Treueschwur durften die Stände im Gegenzug die Bestätigung ihrer Privilegien, Rechte und Freiheiten erwarten. Häufig umstritten war dabei zwischen Fürst und Ständen, ob dies vor oder nach der Huldigung zu geschehen habe. Denn wenn die Stände dem Landesherren bereits Treue geschworen hatten und dieser die Privilegien nicht im vollen Umfang bestätigte, setzten sich die Stände nach der mittelalterlichen Rechtsauffassung trotzdem ins Unrecht, wenn sie dem Fürsten dann Widerstand leisteten. Deshalb fanden vor der Huldigung oft komplizierte Verhandlungen zwischen dem Hof des Fürsten und den Ständen statt, bei denen man sich über den konkreten Ablauf zu einigen versuchte.

Nach der Huldigung wurde oft noch ein Landtag abgehalten, der dem Fürsten eine Sondersteuer bewilligte und auf dem die Stände dem Landesherren ihre Beschwerden (Gravamina) vortragen konnten.

Erbhuldigung

In den deutschen Ländern wurde neben dem Begriff „Huldigung“ auch der Begriff „Erbhuldigung“ synonym gebraucht. In den österreichischen Erbländern bezeichnete der Begriff der „Erbhuldigung“ dagegen einen besonders feierlich ausgestalteten Staatsakt. Sie fand in jedem einzelnen Erbland besonders statt. Dadurch wurde dessen Selbständigkeit gegenüber den übrigen Erbländern betont. Sie hatte je nach Erbland auch eine unterschiedliche Geschichte und Tradition. Daneben gab es noch die Landeshuldigung, die ausländischen Fürsten wegen bestimmter Gerechtsame geleistet wurde. Die Erbhuldigung begründete das gegenseitige Treueverhältnis zwischen Landesherrn und den Einwohnern. Die Stände huldigten durch ihren Treueid dem Erben des Landesherrn, der seinerseits schwor, das hergebrachte Recht und die Freiheiten der Bewohner zu schützen. Die letzte Erbhuldigung fand unter Kaiser Ferdinand I. im Jahre 1835 statt und bildete bis 1848 die verfassungsmäßige Grundlage der Landesherrschaft.[1]

Fußnoten

  1. Klein-Bruckschwaiger: Erbhuldigung. In: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte. Bd. I. Berlin 1971. Sp. 965-966.

Literatur

Quellen

  • Welcher gestallt die Aufrüerigen Saltzpurgischen Vnnderthanen, Nach dem Sy durch die Stennd des Pundts zu Swaben widerumb zu gehorsam gebracht sein, Vnd sich in gnad vnd vngnad des Pundts gegeben, von newem Huldigung gethan haben. Augsburg 1526. (Flugschrift)
  • Historischer Bericht Von dem solennen Actu Der allgemeinen Erb-Huldigung, Welche ... Herrn Friderich Wilhelm, Könige in Preußen ... Von denen sämptlichen Ständen, Vasallen und Unterthanen der Stettinischen und Vor-Pommerischen Lande disseits der Pehne, Den X. Augusti Anno M DCC XXI. geleistet worden. Stettin 1721.

Darstellungen

  • Gerhard Baaken: Königtum, Burgen und Königsfreie. Königsumritt und Huldigung in ottonisch-salischer Zeit (= Vorträge und Forschungen. Konstanzer Arbeitskreis für Mittelalterliche Geschichte. 6). Sigmaringen (2. Aufl.) 1981.
  • André Holenstein: Die Huldigung der Untertanen. Rechtskultur und Herrschaftsordnung (800 - 1800). (= Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte. 36). Stuttgart 1991 ISBN 3-437-50338-3
  • Paul Puntschart: Herzogseinsetzung und Huldigung in Kärnten. Ein verfassungs-und kulturgeschichtlicher Beitrag. Leipzig 1899.

Siehe auch

Weblinks


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  • homagium — /hameyj(iy)am/ L. Lat. homage (q.v.) …   Black's law dictionary

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