- Honorarverteilungsvertrag
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Ein Honorarverteilungsvertrag (HVV, früher Honorarverteilungsmaßstab, HVM) regelt die Verteilung der von den Krankenkassen bereitgestellten Gesamtvergütung durch die Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen an ihre Ärzte oder Zahnärzte. Rechtsgrundlage für Honorarverteilungsverträge ist § 85 Abs. 4 des Fünften Sozialgesetzbuchs. Bis Mitte 2004 erfolgte die Festsetzung der Honorarverteilungsmaßstäbe durch die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen als Satzungsrecht. Seither wird die Honorarverteilung zwischen Krankenkassenverbänden und jeder einzelnen Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigung vertraglich vereinbart. Man spricht seither von einem Honorarverteilungsvertrag (HVV).
Die Krankenkassen zahlten für die ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen ihrer Versicherten ab 1993 einen Pro-Mitglieds-Betrag (auch Kopfpauschale genannt,[1] unterschiedlich je nach Krankenkasse und KV-/KZV-Bezirk) mit befreiender Wirkung in kassenartenspezifische Honorartöpfe (Primär- oder Ersatzkassen, in der Größenordnung von 250 bis 600 € pro Jahr). Für die kostenfrei mitversicherten Ehegatten und Kinder zahlten die Krankenkassen nichts. Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen verteilen gemäß dem Honorarverteilungsvertrag (einem Verteilungsschlüssel) die Gelder aus den Honorartöpfen an die Ärzte und Zahnärzte. Mit den Änderungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde die Kopfpauschale abgeschafft und durch eine morbiditätsorientierte Zuweisung der Finanzmittel an die Krankenkassen ersetzt, wirksam ab 1. Januar 2009.
Kritik
Die Budgetierung von Gesundheitsleistungen ist heftig umstritten. Für die Krankenkassen hat sie den Effekt, dass die Ausgaben dieses Sektors sich an der allgemeinen Lohnentwicklung orientieren und damit kalkulierbar begrenzt bleiben. Die Höhe der Kopfpauschalen folgt nicht der demographischen Entwicklung, der Änderung der Morbidität, dem medizinischen Fortschritt oder der Arztzahlentwicklung, sondern ist gesetzlich auf die Steigerung der Grundlohnsumme beschränkt. Sie folgt also nicht dem Bedarf, sondern einem geringer wachsendem sachfremden Parameter (Primat der Beitragssatzstabilität). Weil die ärztlich erbrachte Leistungsmenge jährlich schneller steigt als die durch die Bindung an die Grundlohnsummenentwicklung begrenzten Kopfpauschalen, sinken die ärztlichen Honorare je Leistung seit Jahren. Für die Ärzte und Zahnärzte hat das zur Folge, dass sie inzwischen (je nach HVV in ihrer KV) entweder eine Honorarminderung von rund 30 % für ihre erbrachten Leistungen hinnehmen müssen oder dass ein entsprechender Teil ihrer erbrachten Leistungen nicht bezahlt wird.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ "Kopfpauschale", Lexikon Gesundheitspolitik, DAK. 29. November 2006.
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