- Honorarvertrag
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Ein Honorarvertrag definiert kein Arbeitsverhältnis, sondern einen Werkliefervertrag, also eine Mischform aus Werkvertrag und Kaufvertrag. Zu unterscheiden sind sachbezogen definierte Honorarverträge beispielsweise für Gutachten und Studien, die eine qualifizierte Bestellung eines Werkes durch den Kunden voraussetzen, und Honorarverträge beispielsweise für Dienste, wie Veranstaltungen und Auftritte, die an das betreffende Ereignis gebunden sind.
Der Honorarvertrag ist die vertragliche Vereinbarung und zwischen Käufer und dem Hersteller eines Werkes oder dem Käufer und einem Dienstleister. Dabei handelt es sich nicht um einen Vertrag nach dem Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland, sondern um einen privatrechtlichen Vertrag, der dem Typ Werkliefervertrag zugerechnet wird, der wiederum eine Sonderform des Kaufvertrags ist. Insbesondere gelten für die Annahme die Regeln des Kaufvertrags, wogegen für die Phase der Herstellung die Regeln des Werkvertrages gelten, beispielsweise für die Mitwirkung des Käufers.
Der Honorarvertrag begründet auch kein Dauerschuldverhältnis, das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. Weder der Begriff des Arbeitsverhältnisses noch des Beschäftigungsverhältnisses treffen auf den Honorarvertrag zu. Daher ist der Honorarvertrag ein beliebtes Konstrukt in der Welt der Forschung und Wissenschaft. Der Kunde geht keine über die Bindung zur Herstellung des Werkes hinausgehenden Verpflichtungen ein und kann zudem recht frei über die Annahme des Ergebnisses entscheiden.
Derjenige, der im Honorarvertrag arbeitet, ist gegenüber dem Käufer Einzelunternehmer. Honorarverträge unterliegen den rechtlichen Regelungen, die ihre Quelle in Gesetzen des Vertragsrechts haben. Die Regelungen aus Sozialgesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen finden keine Anwendung. Das betrifft sowohl das Zustandekommen als auch die Ausgestaltung und insbesondere auch die Beendigung Honorarvertrages durch Annahme des Werkes. Unbedeutend sind für den Honorarvertrag auch die kollektiven Regeln zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Das Recht der Arbeitsverhältnisse, zusammengefasst unter dem Begriff des Arbeitsrechts, das in die beiden großen Bereiche Individualarbeitsrecht und Kollektives Arbeitsrecht zu unterteilt ist, findet keine Anwendung.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Arbeitsrecht (Deutschland)
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