- Altersgrenze
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Als Altersgrenze bezeichnet man das Lebensalter, bis zu dem oder ab dem ein bestimmtes Ereignis stattfinden kann oder bestimmte Rechte (zum Beispiel Schutzrechte) gelten.
Altersgrenzen im deutschen Beamtenrecht
Im deutschen Beamtenrecht gibt es beispielsweise folgende Altersgrenzen:
- das Lebensalter, in dem ein Beamter oder Angestellter in den Ruhestand versetzt wird. Die Altersgrenze wurde in Deutschland 1923 eingeführt. Anlass war der wirtschaftliche Druck der französischen Ruhrbesetzung. Für Bundesbeamte legt das Bundesbeamtengesetz derzeit die Altersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres fest, wobei Übergangsvorschriften für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1963 bestehen.
- das Lebensalter, bis zu dem eine Einstellung als Beamter möglich ist. Diese Altersgrenze ist in die Kritik geraten, da sie eine Form der Altersdiskriminierung darstelle und zum Beispiel den beruflichen Wiedereinstieg von Frauen nach Kindererziehungszeiten behindere. So ist beispielsweise diese Altersgrenze der Europäischen Kommission, die bei 45 Jahren lag, seit dem 10. April 2002 aufgehoben.
Literatur
- Eine Verwaltung im Dienst einer halben Milliarde europäischer Bürger. Personalreform der Europäischen Kommission (PDF) (siehe Seite 7)
Siehe auch
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