- Liste der Altersstufen im deutschen Recht
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Altersstufen und -grenzen spielen im deutschen Recht eine große Rolle, insbesondere was Rechte, Pflichten und Ansprüche natürlicher Personen betrifft.
Zeugung
- Noch nicht geborenes Kind (Nasciturus) ist ab der Zeugung erbberechtigt (§ 1923 BGB)
- Nacherben (§ 2101 BGB) können sogar noch nicht gezeugte Personen sein
Nidation
- Schutz des nicht geborenen Kindes ab der Nidation vor Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB)
Beginn der Geburt
- Das Einsetzen der Eröffnungswehen gilt im Strafrecht als „Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens“ (BGHSt 32, 194)
Vollendung der Geburt
- Beginn der Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB)
- Geschäftsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, § 104 Nr. 1 BGB)
- Deliktsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, § 828 BGB)
- Anspruch auf Pflege und Erziehung (Art. 6 GG) sowie auf persönlichen Umgang mit beiden Eltern (§ 1684 BGB)
- 1. Altersstufe im Unterhaltsrecht (Regelbetrag-Verordnung, Düsseldorfer Tabelle, § 1612a BGB)
- Altersgrenze bei Medien (USK und FSK)
Vollendung des 2. Lebensjahres
- Altersgrenze beim Bezug von Erziehungsgeld (§ 242 BErzGG), bei Geburt vor dem 1. Januar 2007
Vollendung des 3. Lebensjahres
- Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz (§ 24 SGB-VIII)
Vollendung des 5. Lebensjahres
- Anschlusserklärung (durch den gesetzlichen Vertreter) bei Namensänderungen nötig (§§ 1617a bis 1618 und 1757 BGB, Art. 10, Art. 47 EGBGB)
Vollendung des 6. Lebensjahres
- Allgemeine Schulpflicht (Beginn abhängig vom Bundesland)
- Beginn 2. Altersstufe im Unterhaltsrecht (§ 1612a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
- Altersgrenze bei Medien (USK und FSK)
- Besuch von Filmveranstaltungen bis 20 Uhr (§ 11 Jugendschutzgesetz)
Vollendung des 7. Lebensjahres
- Eintritt der beschränkten Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff. BGB)
- beschränkte Deliktsfähigkeit nach Bürgerlichem Recht (§ 828 Abs. 3 BGB)
Vollendung des 8. Lebensjahres
- Altersgrenze beim Bezug von Erziehungsgeld bei adoptierten Kindern (§ 4 BErzGG)
- Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO)
Vollendung des 10. Lebensjahres
- Beginn der beschränkten Deliktsfähigkeit bei fahrlässigen Verkehrsunfällen (§ 828 Abs. 2 BGB)
- Pflicht, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO)
Vollendung des 12. Lebensjahres
- Bedingte Religionsmündigkeit (kein Wechsel gegen Willen des Kindes, § 5 RelKErzG)
- Beginn 3. Altersstufe im Unterhaltsrecht (§ 1612a Abs. 1 Nr. 3 BGB)
- Höchstalter beim Bezug von Unterhaltsvorschuss (§ 1 UVG)
- Altersgrenze bei Medien (FSK und USK) (§ 11 Jugendschutzgesetz)
- Mit Vollendung des 12. Lebensjahres endet der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld (siehe § 45 Abs. 1 SGB V)
- maximale Geltungsdauer des Kinderreisepasses (§ 5 Abs. 2 PassG)
Vollendung des 13. Lebensjahres
- Beschäftigung von Kindern in geringem Umfang möglich (§ 2 Kinderarbeitsschutzverordnung)
Vollendung des 14. Lebensjahres
- Strafmündigkeit (§ 19 StGB), jedoch Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (§ 3 JGG)
- kein Kind mehr im Sinne sexualstrafrechtlicher Schutzvorschriften (besonderer Schutz vor sexuellem Missbrauch §§ 176 Abs. 1, § 176a, § 184b StGB)
- volle Religionsmündigkeit (§ 5 RelKErzG)
- eigene Entscheidung über Namensänderung (§§ 1617a bis 1618 und 1757 BGB, Art. 10, Art. 47 EGBGB)
- Anhörungspflicht des Gerichtes bei Sorgerechtsentscheidungen (§ 159 FamFG)
- Widerspruch gegen Sorgerechtsübertragung (§ 1671 Abs. 2 BGB)
- Einwilligung in eigene Adoption und Widerspruch dagegen (§§ 1746, § 1762 BGB)
- Verfahrensfähigkeit bei Zwangsunterbringungen § 167 Abs. 3 FamFG)
- Widerspruch gegen Organentnahme nach Tod (§ 2 Abs. 2 TPG)
- Besuch von Filmveranstaltungen bis 22 Uhr (§ 11 Jugendschutzgesetz)
Vollendung des 15. Lebensjahres
- Ende des allgemeinen Beschäftigungsverbotes (§ 5 JArbSchG)
- Handlungsfähigkeit im Sozialrecht (§ 36 SGB I)
- Fahrberechtigung für Mofas (§ 5 i.V.m § 10 Abs. 3 FeV)
- Mehrbedarf für Behinderte im Sozialhilferecht (§ 30 Abs. 4 SGB XII)
- Allgemeine Schulpflicht gilt altersmäßig als beendet, Berufsausbildung wäre bereits möglich
Vollendung des 16. Lebensjahres
- Beschränkte Ehemündigkeit (Befreiung vom Eheverbot, § 1303 BGB)
- Testierfähigkeit (§ 2229 BGB)
- Einsichtsrecht ins Geburtenregister (adoptierte Kinder, § 62Personenstandsgesetz, bis 1. Januar § 61 Abs. 2 PStG)
- Pflicht zum Besitz eines Personalausweises oder anderen Passes (§ 1 Gesetz über Personalausweise, ab 1. November 2010 § 1 PAuswG)
- Handlungsfähigkeit nach Asylverfahrensgesetz(§ 12) und Ausländerrecht (§ 80 Aufenthaltsgesetz)
- Einwilligung in Organentnahme nach Tod (§ 2 Abs. 2 TPG)
- Aktives Wahlrecht in der Sozialversicherung (§ 50 SGB IV)
- Aktives Kommunalwahlrecht in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt
- Aktives Kommunalwahl- und Bürgerschaftswahlrecht (Landtag) im Land Bremen.
- Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanz- und Filmveranstaltungen bis 24 Uhr (§ 4, § 5 Jugendschutzgesetz)
- Ende des Abgabeverbotes von Alkohol (außer Branntwein, § 9 Jugendschutzgesetz)
- Altersgrenze bei Medien (FSK und USK)
- Führerscheinerwerb Klasse A1, M, S, L, T (§ 10 Abs. 1 FeV)
- Ende des strafrechtlichen Schutzes bei Straftaten, die die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) beinhalten
- Ende des strafrechtlichen Schutzes bei sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener (§ 174 StGB) sowie von Jugendlichen (§ 182 StGB, hier Schutz überwiegend bis zum 18. Lebensjahr) und bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)
- Erwerb der Segelfluglizenz (§ 23 LuftVZO)
Vollendung des 17. Lebensjahres
- Möglichkeit der vorsorglichen Betreuerbestellung und Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1908 BGB)
- begleitetes Fahren mit PKW (§ 48a FeV)
- Import von zollfreien Waren (Tabak, Alkohol) für Reisende sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 EF-VO)
- Wehrfähigkeitsalter (siehe Bundeswehr, § 5 Abs. 1a WPflG)
Vollendung des 18. Lebensjahres
- Volljährigkeit, volle Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit (§ 2, § 828 Abs. 3 BGB)
- aktives und passives Wahlrecht zum Bundestag (Art. 38 GG) sowie zu den Landtagen (in Hessen nur aktives Wahlrecht, passiv erst ab 21), Kommunalvertretungen, zur Wahl des Europäischen Parlamentes sowie zum Betriebsrat oder Personalrat
- passives Wahlrecht in der Sozialversicherung (§ 51 SGB IV)
- im Strafrecht Stellung als Heranwachsender (Möglichkeit nach dem Erwachsenenstrafrecht bestraft zu werden: §§ 1, 105 und 106 JGG)
- Ende der Jugendschutzbestimmungen und der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für Jugendliche (§ 2, § 7 ff. JArbSchG)
- Ende der unbeschränkten Unterhaltsberechtigung (§§ 1615 f. BGB) und der allgemeinen Berufsschulpflicht
- Altersgrenze bei Medien (FSK und USK)
- Führerscheinerwerb Klasse A, B, BE, C1, C1E, C, CE; Wegfall der Beschränkungen für Klasse A1 und T (§ 10 Abs. 1 FeV)
- Waffenscheinerwerb (§ 4 Abs. 1 WaffG)
- Beginn der Strafbarkeit des Beischlafes zwischen Geschwistern (§ 173 Abs. 3 StGB)
- Ende des Abgabeverbotes von Branntwein (§ 9 Jugendschutzgesetz)
- Rauchen in der Öffentlichkeit (§ 10 Jugendschutzgesetz)
- Zutritt zu Spielkasinos (abhängig vom Bundesland, teilweise erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres)
- Zutritt zu Solarien (§ 4 NiSG)
Vollendung des 21. Lebensjahres
- Volle strafrechtliche Verantwortlichkeit als Erwachsener (§ 10 StGB)
- Passives Wahlrecht zum Landtag in Hessen.
- Mindestalter als Adoptionsbewerber bei Ehegatten (anderer Ehegatte 25; § 1743 BGB)
- Altersgrenze für Beratung zu Unterhaltsfragen und zur Beurkundung von Unterhaltsansprüchen durch das Jugendamt (§ 18, § 59 SGB VIII)
- Ende der gesteigerten Unterhaltsberechtigung (§ 1603 Abs. 2 BGB)
- Regelaltersgrenze für Jugendhilfeleistungen an junge Volljährige (§ 41 SGB-VIII)
- Höchstalter für Kindergeldberechtigung bei Arbeitslosigkeit (§ 2 BKGG)
- Führerscheinerwerb Klassen D1, D1E, D, DE (§ 10 Abs. 1 FeV)
- Mindestalter für Triebfahrzeugführer (§ 48 Abs. 1 EBO)
- Zutritt zu Spielkasinos (abhängig vom Bundesland, teilweise schon ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
- Wählbarkeit zum Bürgermeister und Landrat in Bayern (Art. 39 GLKrWG), Sachsen-Anhalt (§ 69 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, § 48 Landkreisordnung Sachsen-Anhalt), Thüringen (§§ 24, 28 Thüringer Kommunalwahlgesetz)
- Wählbarkeit zum Bürgermeister in Sachsen (§ 49 Sächs. Gemeindeordnung)
Vollendung des 23. Lebensjahres
- Höchstalter für Beibehaltungsantrag für deutsche Staatsangehörigkeit (§ 5, § 29 StAG) und für Erwerb durch Vaterschaftsanerkennung (§ 4 StAG)
- Höchstalter für Familienversicherung bei Arbeitslosigkeit (§ 10 Abs. 2 SGB V)
- Wählbarkeit als Bürgermeister oder Landrat in einigen Bundesländern, z. B. Niedersachsen (§ 61 Abs. 4 Nieders. Gemeindeordnung, § 55 Abs. 3 Nieders. Landkreisordnung), Nordrhein-Westfalen (§ 65 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW, § 44 Abs. 2 Kreisordnung NRW), Rheinland-Pfalz (§ 53 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, § 46 Abs. 2 Kreisordnung Rheinland-Pfalz)
Vollendung des 25. Lebensjahres
- Mindestalter als Adoptionsbewerber (Alleinstehender oder als Ehepaar, wenn anderer Ehegatte mindestens 21 Jahre alt ist; § 1743 BGB)
- Wählbarkeit als Schöffe (§ 33 GVG), als ehrenamtlicher Arbeits- oder Sozialrichter (§ 21 ArbGG; § 16 SGG)
- Wählbarkeit zum ehrenamtlichen Verwaltungsrichter (§ 20 VwGO)
- Höchstalter für Familienversicherung bei Ausbildung (§ 10 Abs. 2 SGB V)
- Altersgrenze nach SGB-II (Recht auf eigenen Haushalt, § 22 Abs. 2 SGB II)
- Höchstalter beim Bezug von Kindergeld (§ 2 Abs. 2 BKGG)
- Höchstalter bei der Wählbarkeit zur betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 61 BetrVG)
- Direkter Erwerb der Führerscheinklasse A (unbeschränkt) (§ 10 Abs. 1 FeV)
- Wählbarkeit als Bürgermeister in einigen Bundesländern, z. B. Baden-Württemberg (§ 46 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg), Brandenburg (§ 65 Abs. 2 Brandenburg. Kommunalwahlgesetz), Hessen (dort auch Landrat; § 39 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung, § 37 Abs. 2 Hess. Landkreisordnung)
- Bei Bezug von Sozialleistungen (Hartz IV) gilt diese Person als „junger Erwachsener“ und wird mit in der Bedarfsgemeinschaft geführt, falls im Haushalt der Eltern/Vormund etc. lebend (§ II&a=7 7 Abs. 3 SGB II). Obwohl diese Person nach geltendem Recht ein „Erwachsener“ ist, genießt er in Sachen der Sozialleistungen Sachen, die einem „Minderjährigem“ zugebilligt werden.
Vollendung des 26. Lebensjahres
- Höchstalter bei der Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im öffentlichen Dienst (§ 58 BPersVG)
Vollendung des 27. Lebensjahres
- Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit möglich. (in Bayern zum 1. April 2009 mit Einführung des BayBG neu und des BeamtStG weggefallen)
- Höchstalter bei der Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im öffentlichen Dienst (Geltungsbereich verschiedener Landespersonalvertretungsgesetze, z.B. § 58 Abs.2 BayPVG oder § 55 Abs. 2 LPVG NRW)
- Höchstalter beim Bezug von Kindergeld (bis 2006) und Waisenrenten (§ 2 BKGG, § 37 SGB-VII, § 45 BVG)
- Höchstalter für den Bezug von Leistungen gemäß Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für Junge Volljährige
- Wählbarkeit zum Bürgermeister oder Landrat in Schleswig-Holstein (§ 57 Gemeindeordnung Schl.-Holstein, § 43 Kreisordnung Schl.-Holstein)
- Wählbarkeit zum Landrat in Sachsen (§ 45 Sächs. Landkreisordnung)
Vollendung des 30. Lebensjahres
- Höchstalter bei der Studentischen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Ziff. 9 SGB V)
- Höchstalter für die Beantragung von Ausbildungsförderung (§ 10 BAföG)
- Wählbarkeit als Landrat in Baden-Württemberg (§ 38 Landkreisordnung Baden-Württemberg)
Vollendung des 35. Lebensjahres
- Wählbarkeit zum Richter an einem der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 125 Abs. 2 GVG, § 42 Abs. 2 ArbGG, § 15 Abs. 2 VwGO, § 38 Abs. 2 Satz 2 SGG und § 14 Abs. 2 FGO)
- Wählbarkeit zum Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (§ 35 Abs. 2 StUG)
- Wählbarkeit zum Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (§ 14 Abs. 1 WBeauftrG)
- Wählbarkeit zum Ministerpräsidenten in Baden-Württemberg (Artikel 46 Abs. 1 Satz 2 BWVerf)
- Im Regelfall Höchstalter für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
Vollendung des 40. Lebensjahres
- Wählbarkeit zum Richter am Bundesverfassungsgericht (§ 3 BVerfGG)
- Wählbarkeit zum Bundespräsidenten (Art. 54 GG)
- Wählbarkeit zum bayerischen Ministerpräsidenten (Art. 44 Abs. 2 BayVerf)
Vollendung des 45. Lebensjahres
- Ende der Wehrpflicht für Männer in Friedenszeiten (§ 3 Abs. 3 WPflG)
Vollendung des 55. Lebensjahres
- Altersteilzeitbeginn (§ 2 Altersteilzeitgesetz)
- Ende der Heranziehbarkeit von Frauen zum Zivildienst im Verteidigungsfalle (GG Art. 12a, Absatz 4)
Vollendung des 58. Lebensjahres
- Erleichterter Bezug von Arbeitslosengeld 1 (§ 428 SGB III) (seit Anfang 2008 nur noch für Altfälle, die die Regelung bis 31. Dezember 2007 in Anspruch genommen haben)
Vollendung des 60. Lebensjahres
- Vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte (§ 37 SGB VI)
- Ablehnungsrecht der Übernahme einer Vormundschaft (§ 1786 BGB)
- Höchstalter für Zulassung als Notar (§ 6 Abs. 1 BNotO)
- Ende der Wehrpflicht für Männer im Verteidigungsfall (§ 3 Abs. 5 WPflG)
- Höchstalter für die Wählbarkeit zum Bürgermeister oder Landrat in Schleswig-Holstein (§ 57 Gemeindeordnung Schl.-Holstein, § 43 Kreisordnung Schl.-Holstein)
Vollendung des 62. Lebensjahres
- Höchstalter für die Wahl als Bürgermeister in Brandenburg (§ 65 Abs. 2 Brandenburg. Kommunalwahlgesetz)
Vollendung des 63. Lebensjahres
- Altersrente für langjährig Versicherte für Jahrgänge bis 1948 (ab 2010) (§ 236a SGB VI)
- Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (bis 31. Dezember 1997: § 169 AFG)
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Rentenminderung (§ 37 SGB VI)
Vollendung des 65. Lebensjahres
- Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (§ 28 SGB III)
- Mehrbedarf in der Sozialhilfe von 17 % (§ 30 SGB XII)
- Höchstalter für die Wahl als Bürgermeister oder Landrat in einigen Bundesländern, z. B. Baden-Württemberg (§ 46 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg), Bayern (Art. 39 GLKrWG) oder Niedersachsen (§ 61 Abs. 4 Nieders. Gemeindeordnung, § 55 Abs. 3 Nieders. Landkreisordnung), Rheinland-Pfalz (§ 53 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz), Sachsen (§ 49 Sächs. Gemeindeordnung, § 45 Sächs. Landkreisordnung), Sachsen-Anhalt (§ 69 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, § 48 Landkreisordnung Sachsen-Anhalt), Thüringen (§§ 24, 28 Thüringer Kommunalwahlgesetz)
Vollendung des 66. Lebensjahres
- Altersgrenze in der Rentenversicherung für Personen ab Geburtsjahrgang 1958 (ab 2024)
Vollendung des 67. Lebensjahres
- Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 SGB VI)
- Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Personen ab Geburtsjahrgang 1964 (ab 2029)
- Höchstalter für die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat in Hessen (§ 39 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung, § 37 Abs. 2 Hess. Landkreisordnung).
Vollendung des 70. Lebensjahres
- Höchstalter für die Berufung in das Amt eines Schöffen (§ 33 Nr. 2 GVG)
- Höchstalter für Tätigkeit als Notar
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