Liste der Altersstufen im deutschen Recht

Liste der Altersstufen im deutschen Recht

Altersstufen und -grenzen spielen im deutschen Recht eine große Rolle, insbesondere was Rechte, Pflichten und Ansprüche natürlicher Personen betrifft.

Inhaltsverzeichnis

Zeugung

Nidation

Beginn der Geburt

Vollendung der Geburt

Vollendung des 2. Lebensjahres

Vollendung des 3. Lebensjahres

Vollendung des 5. Lebensjahres

Vollendung des 6. Lebensjahres

Vollendung des 7. Lebensjahres

Vollendung des 8. Lebensjahres

  • Altersgrenze beim Bezug von Erziehungsgeld bei adoptierten Kindern (§ 4Vorlage:§/Wartung/buzer BErzGG)
  • Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO)

Vollendung des 10. Lebensjahres

Vollendung des 12. Lebensjahres

Vollendung des 13. Lebensjahres

  • Beschäftigung von Kindern in geringem Umfang möglich (§ 2 Kinderarbeitsschutzverordnung)

Vollendung des 14. Lebensjahres

Vollendung des 15. Lebensjahres

Vollendung des 16. Lebensjahres

Vollendung des 17. Lebensjahres

  • Möglichkeit der vorsorglichen Betreuerbestellung und Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1908 BGB)
  • begleitetes Fahren mit PKW (§ 48aVorlage:§/Wartung/buzer FeV)
  • Import von zollfreien Waren (Tabak, Alkohol) für Reisende sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU (§ 2Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 5 Nr. 2 EF-VO)
  • Wehrfähigkeitsalter (siehe Bundeswehr, § 5Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 1a WPflG)

Vollendung des 18. Lebensjahres

Vollendung des 21. Lebensjahres

Vollendung des 23. Lebensjahres

Vollendung des 25. Lebensjahres

  • Mindestalter als Adoptionsbewerber (Alleinstehender oder als Ehepaar, wenn anderer Ehegatte mindestens 21 Jahre alt ist; § 1743 BGB)
  • Wählbarkeit als Schöffe (§ 33 GVG), als ehrenamtlicher Arbeits- oder Sozialrichter (§ 21 ArbGG; § 16 SGG)
  • Wählbarkeit zum ehrenamtlichen Verwaltungsrichter (§ 20 VwGO)
  • Höchstalter für Familienversicherung bei Ausbildung (§ 10 Abs. 2 SGB V)
  • Altersgrenze nach SGB-II (Recht auf eigenen Haushalt, § 22 Abs. 2 SGB II)
  • Höchstalter beim Bezug von Kindergeld (§ 2Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 2 BKGG)
  • Höchstalter bei der Wählbarkeit zur betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 61 BetrVG)
  • Direkter Erwerb der Führerscheinklasse A (unbeschränkt) (§ 10Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 1 FeV)
  • Wählbarkeit als Bürgermeister in einigen Bundesländern, z. B. Baden-Württemberg (§ 46 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg), Brandenburg (§ 65 Abs. 2 Brandenburg. Kommunalwahlgesetz), Hessen (dort auch Landrat; § 39 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung, § 37 Abs. 2 Hess. Landkreisordnung)
  • Bei Bezug von Sozialleistungen (Hartz IV) gilt diese Person als „junger Erwachsener“ und wird mit in der Bedarfsgemeinschaft geführt, falls im Haushalt der Eltern/Vormund etc. lebend (§ II&a=7 7Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer Abs. 3 SGB II). Obwohl diese Person nach geltendem Recht ein „Erwachsener“ ist, genießt er in Sachen der Sozialleistungen Sachen, die einem „Minderjährigem“ zugebilligt werden.

Vollendung des 26. Lebensjahres

Vollendung des 27. Lebensjahres

Vollendung des 30. Lebensjahres

Vollendung des 35. Lebensjahres

Vollendung des 40. Lebensjahres

Vollendung des 45. Lebensjahres

  • Ende der Wehrpflicht für Männer in Friedenszeiten (§ 3Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 3 WPflG)

Vollendung des 55. Lebensjahres

Vollendung des 58. Lebensjahres

  • Erleichterter Bezug von Arbeitslosengeld 1 (§ 428 SGB III) (seit Anfang 2008 nur noch für Altfälle, die die Regelung bis 31. Dezember 2007 in Anspruch genommen haben)

Vollendung des 60. Lebensjahres

Vollendung des 62. Lebensjahres

Vollendung des 63. Lebensjahres

Vollendung des 65. Lebensjahres

Vollendung des 66. Lebensjahres

Vollendung des 67. Lebensjahres

  • Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 SGB VI)
  • Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Personen ab Geburtsjahrgang 1964 (ab 2029)
  • Höchstalter für die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat in Hessen (§ 39 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung, § 37 Abs. 2 Hess. Landkreisordnung).

Vollendung des 70. Lebensjahres

  • Höchstalter für die Berufung in das Amt eines Schöffen (§ 33 Nr. 2 GVG)
  • Höchstalter für Tätigkeit als Notar
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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