Immobiliardarlehensvertrag

Immobiliardarlehensvertrag

Der Immobiliardarlehensvertrag ist nach deutschem Recht eine Sonderform des Verbraucherdarlehensvertrages. Der Immobiliardarlehensvertrag ist in § 503 BGB definiert: Es handelt sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag, der durch Grundpfandrechte abgesichert ist und der zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen üblich sind.

Bauspardarlehen, bei denen die Bausparkasse aufgrund einer Negativerklärung auf die Eintragung einer Grundschuld verzichtet, gehören ebenfalls zu den Immobiliardarlehensverträgen.

Für Immobiliardarlehensvertrag gelten gegenüber anderen Verbraucherdarlehensverträgen zunächst einige Erleichterungen: So ist (gem. Art. 247 § 9 Abs. 2Vorlage:§§/Wartung/juris-seite EGBGB) der Gesamtbetrag der Raten nicht im Vertrag anzugeben wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrags abhängt. Abweichend von anderen Verbraucherdarlehensverträgen betragen die Verzugszinsen gemäß § 503 Abs. 2 BGB bei Immobiliardarlehensverträgen lediglich 2,5 % über dem Basiszins (anstelle von 5 % plus Basiszins).

Der Immobiliardarlehensvertrag muss seit dem Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes einen Hinweis enthalten, ob das Darlehen an Dritte abgetreten werden kann (bis 11. Juni 2010 § 492 Abs. 1a BGB, seitdem Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGBVorlage:§§/Wartung/juris-seite).

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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