Informationsweiterverwendungsgesetz

Informationsweiterverwendungsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen
Kurztitel: Informationsweiterverwendungsgesetz
Abkürzung: IWG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsrecht
Fundstellennachweis: 772-3
Datum des Gesetzes: 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913)
Inkrafttreten am: 19. Dezember 2006
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) dient der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen des Bundes und der Länder in Deutschland. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EG L 345 vom 31. Dezember 2003, S. 90) weitgehend unverändert um. Diese Richtlinie war bis zum 1. Juli 2005 umzusetzen. Das Gesetz ist am 19. Dezember 2006 in Kraft getreten.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzesmotive

Ziel der Richtlinie ist die Entwicklung der Informationsgesellschaft. Zugleich soll durch die Verwendung und Verwertung von Informationen öffentlicher Stellen im Gebiet der EU eine Steigerung der Wertschöpfung von 68 Milliarden Euro erzielt werden. Allein auf die Bundesrepublik Deutschland sollen wegen Geodaten davon zwei Milliarden Euro entfallen.

Den öffentlichen Stellen wird zwar gestattet, ihre Daten wirtschaftlich zu nutzen, nun aber nicht mehr exklusiv.

Kompetenz

Die Kompetenz zur Umsetzung der Richtlinie hat die Bundesregierung auf das Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gestützt.

Regelung

Ein Zugangsrecht zu den Informationen wird durch das Gesetz nicht eröffnet. Diesen Zugang eröffnet das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und das Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie wenige andere Gesetze. Der Zugang zu Informationen berechtigt aber nicht sogleich zur Weiterverwendung.

Die Weiterverwendung der Informationen steht nach Artikel 6 der Richtlinie unter Gebührenvorbehalt. Den öffentlichen Stellen bleibt es daher unbenommen, Gebühren oder Entgelte für die Weiterverwendung zu verlangen. Hierfür muss allerdings dem Transparenz-, dem Gleichbehandlungsgebot und dem Missbrauchsverbot genüge getan werden. Die Weiterverwendung kann weiterhin von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn dies den angesprochenen Geboten und Verboten nicht widerspricht.

Eine Weiterverwendung ist nach § 1 Absatz 2 IWG nicht zulässig, wenn zu den Informationen kein Zugangsrecht besteht, wenn der Zugang nur bei Nachweis eines rechtlichen oder beruflichen Interesses statthaft ist, wenn die Erstellung der Information nicht in den Aufgabenkreis der angerufenen öffentlichen Stelle fällt, wenn die Informationen unter Schutzrechte (Urheberrecht u.ä.) Dritter fällt oder wenn die Informationen im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (ARD, ZDF usw.), von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind oder kultureller Einrichtungen (Museen u. dgl.) sind.

Begriffsdefinitionen

Die Begriffsdefinitionen finden sich in § 2 IWG:

Der Begriff der öffentlichen Stelle wird weit gezogen. Darunter fallen Gebietskörperschaften wie Gemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte, Land und Bund sowie die Sondervermögen wie z.B. das Sondervermögen Deutsche Bundespost. Es fallen aber auch darunter juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, wenn diese Aufgaben im Allgemeininteresse erfüllen und durch die öffentliche Hand finanziert werden. Letztlich sind auch die Verbände darunter zu subsumieren, deren Mitglieder entweder Gebietskörperschaften oder die vorstehend genannten juristischen Personen umfassen.

Als Weiterverwendung (§ 2 Nr. 2 IWG) im Sinne des Gesetzes wird jede Nutzung einer Information verstanden, „die über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet ist“. Allein die Wahrnehmung und die Einsicht in die dargestellten Zusammenhänge und die daraus folgende Verwertung des Wissens sind keine Weiterverwendung.

Berechtigt ist jeder Bürger und jede Bürgerin der Europäischen Union und jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 5 IWG).

Rechtsweg

Auf Verlangen des Bundesrates wurde § 5 IWG eingefügt, wonach bei Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten ist.

Kritik

Kritiker bemängeln, dass vor allem Selbstverständlichkeiten normiert wurden (z.B. die bereits aus Artikel 3 Grundgesetz ableitbare Gleichbehandlung), bei Exklusivverträgen weit auslegbare Klauseln aber das Beibehalten von Monopolstellungen erlauben.

Weiterhin gibt es Bereiche, in denen von diesem Gesetz behandelte Daten - da sie mit öffentlichen Mitteln gewonnen bzw. organisiert wurden - unter die Forderungen nach Open Access fallen.

IWG in Österreich

In Österreich wurde die IW-Richtlinie durch das Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG) umgesetzt. Das österreichische IWG ist auf Bundesebene am 19. November 2005 in Kraft getreten.

Siehe auch

Literatur

  • Johannes Öhlböck: Informationsweiterverwendungsgesetz, Praxiskommentar. Linde, Wien 2008, ISBN 978-3-7073-1340-6.
  • Fluck/Theuer: Informationsfreiheitsrecht mit Umweltinformations- und Verbraucherinformationsrecht, IFG/UIG/VIG/IWG, Vorschriften der EU, des Bundes und der Länder, Internationales Recht, Rechtsprechung. Kommentar. Stand: 24. Akt. 2008, C.F. Müller Verlag, Heidelberg, ISBN 978-3-8114-9270-7

Weblinks

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