- Richtlinie 2003/98/EG (PSI-Richtlinie)
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Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Abl Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003 S. 0090 – 0096 wird auch kurz „PSI-Richtlinie“ – nach dem englischen Titel „Re-use of Public Sector Information“ – genannt. Das Informationsweiterverwendungsgesetz setzt die PSI-Richtlinie in Deutschland um.
Inhaltsverzeichnis
Richtlinienziel
Ziel der Richtlinie ist ein Abbau der Barrieren, denen sich die europäischen Anbieter von Inhalten bei der Entwicklung einer neuen Generation von Informationsprodukten und -diensten anhand von Informationen des öffentlichen Sektors gegenüber sehen. Damit sollen Wettbewerbsnachteile, die Unternehmen aus der EU gegenüber ihren amerikanischen Konkurrenten haben, die sich auf ein hoch entwickeltes, gut funktionierendes System öffentlicher Informationen stützen können, ausgeglichen werden (vgl. Grünbuch über die Informationen des öffentlichen Sektors in der Informationsgesellschaft, KOM (1998) 585, 1). Die digitale, wissensgestützte Wirtschaft ist eine wesentliche Triebkraft für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung und verbessert gleichzeitig die Lebensqualität europäischer Bürger. Die Richtlinie hat sich damit die zentrale Aussage des Aktionsplanes eEurope 2002 (Aktionsplan eEurope 2002 „Eine Informationsgesellschaft für alle“, KOM (2000) 330) zum Ziel gemacht. Die vorliegende Richtlinie ist Teil dieses Aktionsplanes und soll zur Erreichung seiner Ziele beitragen, insbesondere in den Bereichen elektronische Behördendienste und digitale Inhalte; (vgl. Richtlinienvorschlag - Vorlage der Kommission vom 5. Juni 2002, KOM (2002), 207, Seite 2).
Um welche Daten bzw. welche Weiterverwendung geht es? Wo liegt das Potenzial?
Öffentliche Stellen erfassen und besitzen große Mengen an Informationen, die von finanziellen und geografischen Daten bis zu touristischen Informationen reichen (vgl. Erwägungsgrund 4). Sie könnten als Ausgangsmaterial für neue Informationsprodukte und -dienste dienen, deren wirtschaftlicher Wert in der Europäischen Union auf 68 Milliarden Euro geschätzt wird (vgl Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 29. November 2002, 2002/0123 /COD) unter Verweis auf eine einschlägige Studie über die kommerzielle Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors) und damit mit Branchen wie juristischen Dienstleistungen und dem Druckereiwesen vergleichbar wäre (vgl. Erwägungsgrund 5). Das Potenzial von Informationen des öffentlichen Sektors wird derzeit aufgrund rechtlicher und praktischer Hindernisse nicht ausgenutzt.
Weitere Regelungen der Richtlinie
Unterschiedliche Regeln und Praktiken in den Mitgliedstaaten in Bezug auf Gebühren, Antwortzeiten, Ausschließlichkeitsvereinbarungen und die generelle Verfügbarkeit von Informationen zur Weiterverwendung machen es den Unternehmen zunehmend schwer, europaweit Produkte zu entwickeln (vgl. Europäische Kommission vom 24. Oktober 2001, IP/01/1481). Um den Rechtsrahmen für die Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors auf einem Mindestniveau anzugleichen, werden in der Richtlinie vor allem Grundsatzfragen wie lauterer Handel, Gebühren und Antwortzeiten geregelt. Die Umsetzung der Richtlinie hat bis 1. Juli 2005 zu erfolgen und wird vor 1. Juli 2008 von der Kommission überprüft.
Umsetzung
In Österreich wurde die PSI-Richtlinie durch das Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG) umgesetzt. Das IWG ist auf Bundesebene am 19. November 2005 in Kraft getreten. Genau genommen um gut viereinhalb Monate zu spät, hat doch die PSI-Richtlinie eine Umsetzung bis längstens 1. Juli 2005 vorgesehen.
Literatur
- Johannes Öhlböck: Informationsweiterverwendungsgesetz, Praxiskommentar. Linde, Wien 2008, ISBN 978-3-7073-1340-6.
Weblinks
Kategorien:- Europäisches Sekundärrecht
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