Institutionskennzeichen

Institutionskennzeichen

Die Institutionskennzeichen (kurz: IK) sind eindeutige, neunstellige Zahlen, mit deren Hilfe Abrechnungen im Bereich der deutschen Sozialversicherung einrichtungsübergreifend abgewickelt werden können. Hierbei erhalten alle Einrichtungen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) erbringen, auf Antrag ein IK. Damit ist die Grundlage der Abrechnung mittels elektronischer Datenverarbeitung gelegt. Das IK ist ein eindeutiges Merkmal für die Abrechnung mit den Trägern der Sozialversicherung. Vertragspartner, die im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation Leistungen erbringen, erhalten ein IK.

Unter dem IK werden Name, Anschrift, Geldinstitut und Kontonummer des IK-Inhabers (Zahlungsempfängers) gespeichert. Soll der Zahlungsverkehr über mehr als eine Bankverbindung abgewickelt werden, können mehrere IK beantragt werden.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 293 SGB V wird bei der Datenübermittlung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern ein IK als eindeutige Identifizierung verwendet. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben zur Kennzeichnung der Vertragspartner eine Rahmenvereinbarung über die Einführung, Vergabe und Verwendung von IK abgeschlossen, die am 8. Februar 1979 in Kraft getreten ist.

Hierbei sind der bundeseinheitliche Aufbau des Kennzeichens sowie Vergabe und Abrechnungsverfahren festgelegt worden. Aufgrund der positiven Erfahrungen ist das IK in das Sozialgesetzbuch aufgenommen worden und wird seit 1. Januar 1989 als offizielles Kennzeichen der Leistungsträger und Leistungserbringer im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke verwandt (§  293  SGB  V).

Für den Bereich der Krankenkassen ist die Nutzung des IK im Schriftverkehr, einschließlich des Einsatzes von Datenträgern, beim Datenaustausch, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und für Abrechnungszwecke mit den anderen Trägern der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie mit ihren Vertragspartnern einschließlich deren Mitgliedern nach § 293 SGB V vorgeschrieben.

Systematik

Ein IK unterteilt sich in 4 Ziffernbereiche:

  • Die ersten 2 Ziffern ("Klassifikation") kennzeichnen die Art der Einrichtung oder die Personengruppe
  • Die Ziffern 3 und 4 ("Regionalbereich") kennzeichnen das Bundesland der Einrichtung
  • Die Ziffer 5 bis 8 ("Seriennummer") werden fortlaufend vergeben
  • Die Ziffer 9 dient als Prüfziffer

Die OID für Institutskennzeichen ist 1.2.276.0.76.4.5[1], beantragt durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

Beispiel

Ein Krankentransportunternehmen (Klassifikation 60) im Bundesland Niedersachsen (Regionalbereich 03) wurde mit der Seriennummer 0008 erfasst. Das IK ohne Prüfziffer lautet dann: 60030008.

Prüfverfahren

Um die IK auf Gültigkeit prüfen zu können, wird ein einfaches Verfahren angewendet, das mit dem Luhn-Algorithmus verwandt ist.[2]

Beispiel:

Ein IK lautet 26032682 (ohne Prüfziffer). Da die Klassifikation nicht berücksichtigt wird, stehen für die Berechnung der Prüfziffer die Ziffern 032682 zur Verfügung. Die Berechnung erfolgt von rechts beginnend mit der Gewichtung 1,2,1,2,1,2; danach werden die Quersummen der Produkte gebildet:

Wert 0 3 2 6 8 2
Multiplikator 2 1 2 1 2 1
Produkt 0 3 4 6 16 2
Quersummen der Produkte 0 3 4 6 7 2

Die Quersummen werden addiert, ergibt 22.

Das Ergebnis wird durch 10 dividiert, ergibt 2, Rest 2.

Dieser verbleibende Rest 2 dient als Prüfziffer des IK und wird hinter der Einerstelle der Seriennummer angefügt.

Das vollständige IK lautet also 260326822.

Beteiligte Einrichtungen und Sozialversicherungsträger

In Deutschland sind die

an der IK-Vereinbarung beteiligt. Die Spitzenverbände der am IK-Verfahren beteiligten Stellen haben eine "Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen" mit Sitz in Sankt Augustin gegründet, deren „Sammel- und Vergabestelle Institutionskennzeichen“ (SVI) die IK vergibt und pflegt. Die beteiligten Stellen erhalten wöchentlich die Änderungen.

Jeder Vertragspartner der Träger der Sozialversicherung, der im Rahmen der Aufgaben der Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und der Bundesagentur für Arbeit Leistungen erbringt, kann seinerseits ein IK beantragen.

Quellen

  1. DIMDI: Verzeichnis der OID - Tabelle 2, 13. März 2006
  2. Gemeinsames Rundschreiben Institutionskennzeichen (IK), 04/2009

Weblinks


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