- Ius gentium
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Als Ius gentium, lateinisch für „Recht der Völker“, wurden im römischen Recht die Bestimmungen bezeichnet, welche den Umgang mit Ausländern regelten. Im Gegensatz dazu stand das Ius civile, das als nationales Recht für die Angehörigen des Römischen Reiches mit Bürgerrecht galt.
Im gegenwärtigen juristischen Sprachgebrauch steht der Begriff für diejenigen Grundsätze und Normen im Privatrecht und im öffentlichen Recht, die den Rechtssystemen aller Völker gemeinsam sind und deshalb auch als „Recht aller Menschen“ oder als Völkergemeinrecht bezeichnet werden. Eine genaue Abgrenzung zum als Ius naturale bezeichnetem Naturrecht ist dabei nicht möglich, da auch das Ius gentium zum Teil auf naturrechtlichen Erwägungen beruht. Als Ius civile wird dementsprechend heutzutage das Zivilrecht eines bestimmten Landes bezeichnet, das vor allem als kodifiziertes positives Recht in Form von Gesetzen besteht.
Zum Teil wird der Begriff Ius gentium aufgrund seiner sprachlichen Bedeutung auch als Synonym für das Völkerrecht verwendet, auch wenn dieses vor allem zwischenstaatliche Beziehungen regelt.
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