- Jugend- und Auszubildendenvertretung
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Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Vertretung der Jugendlichen unter 18 Jahren und der zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten) unter 25 Jahren in einem Betrieb oder einer Behörde. Diese Personengruppe ist daher auch wahlberechtigt.
Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nur gewählt werden wenn bereits ein Betriebsrat besteht.
Inhaltsverzeichnis
Die Wahl
Passive Wahl - Welche Personengruppe darf sich zur Wahl aufstellen lassen?
Jeder Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (auch, wenn er nicht mehr in Ausbildung ist) darf sich zur Wahl aufstellen lassen (im öffentlichen Dienst gelten andere Altersgrenzen - siehe JAV im öffentlichen Dienst). Er darf nicht Mitglied des Betriebsrates sein. Mitglieder, welche im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr überschreiten, bleiben gem. § 64 Abs. 3 BetrVG dennoch Mitglied der JAV.
Aktive Wahl - Welche Personengruppe darf wählen?Alle jugendlichen Beschäftigten unter 18 und alle Auszubildenden unter 25 dürfen die Jugend- und Auszubildendenvertretung wählen.
Aufgaben der JAV
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung arbeitet eng mit dem Betriebsrat bzw. der Personalvertretung zusammen.
- Wahrnehmung der Belange der Auszubildenden
- Beantragung von Maßnahmen beim Betriebsrat oder der Personalvertretung (speziell zu Ausbildung, Übernahme, Gleichstellung von Männern und Frauen)
- Überwachung von Gesetzen, Vorschriften, Tarifverträgen usw.
- Anregungen der Auszubildenden an den Betriebs-/Personalrat herantragen
- Integration ausländischer Auszubildender
- Probleme der Auszubildenden zu lösen
Rechte
- Teilnahme an Betriebs- bzw. Personalratssitzungen
- Teilnahme an Ausschusssitzungen des Betriebsrates
- Teilnahme an Besprechungen zwischen Betriebs-/Personalrat und Arbeitgeber
- Durchführung von Jugend- und Auszubildendenversammlungen
- Durchführung von Jugend- und Auszubildendenvertretungssitzungen
- Abhalten von Sprechstunden
- Teilnahme an erforderlichen Schulungen auf Kosten des Arbeitgebers
- Teilnahme an Einstellungsgesprächen
- Freistellungen
Zeitpunkt der Wahl und Amtszeit
Die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung findet alle zwei Jahre in einem Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November statt. Entsprechend beträgt die Amtszeit zwei Jahre und beginnt mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses, oder, bei noch bestehender JAV, mit Ende der Amtszeit der alten Jugend- und Auszubildendenvertretung (welche aber spätestens am 30. November enden muss).
Anzahl der Vertreter in der JAV
Nach § 59 Abs.1 BPersVG gelten folgende Regelungen zur Anzahl der Vertreter in der JAV:
Anzahl Wahlberechtigter im Betrieb Vertreter in der JAV 5 bis 20 1 21 bis 50 3 51 bis 200 5 201 bis 300 7 301 bis 1000 11 über 1000 15 Nach § 62 Abs.1 BetrVG gelten folgende Regelungen zur Anzahl der Vertreter in der JAV:
Anzahl Wahlberechtigter im Betrieb Vertreter in der JAV 5 bis 20 1 21 bis 50 3 51 bis 150 5 151 bis 300 7 301 bis 500 9 501 bis 700 11 701 bis 1000 13 über 1000 15 JAV im öffentlichen Dienst
Auch im öffentlichen Dienst werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. Die Regelungen befinden sich in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder. Wählbar sind für die Vertretungen im Bundesdienst Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 26.Lebensjahr vollendet haben (§ 58 Abs. 2 BPersVG). Die jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetze für im Landes- oder Kommunaldienst Beschäftigte haben stellenweise hiervon abweichende Altersgrenzen, so sind zum Beispiel in Bayern oder Nordrhein-Westfalen Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 27.Lebensjahr vollendet haben, wählbar. Korrespondierendes Gremium ist im öffentlichen Dienst der Personalrat, (nicht der Betriebsrat). Zu den Wahlberechtigten gehören auch Beamtenanwärter/innen.
Im öffentlichen Dienst ist die Anzahl der Jugendvertreter (nach den Personalvertretungsgesetzen) leicht abweichend geregelt. Auch fand die Wahl bisher jeweils im Frühjahr statt. Ab dem Wahljahr 2011 wird sie jedoch mit der Personalratswahl zusammengelegt. Daraus ergibt sich eine verlängerte Wahlperiode im Zeitraum 2008 - 2011. Rechte und Pflichten entsprechen denen in der Privatwirtschaft.
Literatur
- Dieter Lenz, Claudia Meyer, Jürgen Ratayczak, Thomas Ressel, Renè Rudolf: Die Praxis der Jugend- und Auszubildendenvertretung von A bis Z : Das Handwörterbuch für die JAV-Arbeit. 6., neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt a.M. 2011, ISBN 978-3-7663-6007-6.
- Andreas Splanemann: Die Jugend- und Auszubildendenvertretung : Tipps und Arbeitshilfen für die Praxis Zusammenarbeit mit Betriebsrat und Personalrat. 2. neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt a.M. 2011, ISBN 978-3-7663-6112-7.
- Peter Berg, Micha Heilmann, Wolfgang Schneider: JAV-Wahl 2010 - Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung : Formularmappe, Wahlsoftware auf CD-ROM. 8. Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt a.M. 2010, ISBN 978-3-7663-3976-8.
Weblinks
- (BetrVG) Text des Betriebsverfassungsgesetzes mit den Bestimmungen zur JAV
- (BPersVG) Text des Bundespersonalvertretungsgesetzes mit den Bestimmungen zur JAV
- (LPVG) Landespersonalvertretungsgesetz NRW (siehe dort §§ 54 ff.) (PDF-Datei)
- Betriebliche Mitbestimmung Jugendlicher: Eine Diplomarbeit aus dem Fach Soziologie
- Info zum Weiterbeschäftigungsanspruch von JAV-Mitgliedern im öff. Dienst (PDF) (132 kB)
- jav.info - Informationsportal von ver.di zur JAV-Arbeit
- Handlungshilfe zur Übernahme von JAV-Mitgliedern nach der Ausbildung
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