- Jugendarrestanstalt
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Jugendarrestanstalten (JAA) sind Anstalten des Jugendvollzugs zur Vollstreckung von Jugendarrest (kurzfristigem Freiheitsentzug bis maximal 4 Wochen als schwerstes Zuchtmittel unterhalb der Schwelle von Jugendstrafe, § 16 JGG). Die Jugendlichen (14 bis einschließlich 17 Jahre) bzw. Heranwachsenden (18 bis einschließlich 20 Jahre) in diesem Bereich des Vollzugs haben weder schädliche Neigungen erkennen lassen, noch sind sie mit Taten aufgefallen, bei denen die Schwere der Schuld die Verhängung einer mindestens 6 Monate langen Jugendstrafe gebietet. Sie sollen in diesen speziellen Anstalten unter strikter Trennung vom Jugendstrafvollzug und erst recht vom Regelvollzug für Erwachsene unter besonderer pädagogischer Betreuung den normalerweise erstmaligen Freiheitsentzug erleben. Vollzugsleiter ist immer der Jugendrichter des für den Vollzugsort zuständigen Amtsgerichts (§ 90JGG).
Geregelt ist der Arrestvollzug in der Jugendarrestvollzugsordnung in der Fassung vom 30. November 1976 (BGBl. I Seite 3270) sowie in bundeseinheitlich ausgestalteten Länderrichtlinien vom 1. Juli 1970, die spezielle Regelungen für Behandlung, Unterbringung und Betreuung sowie Tagesablauf und Freizeitgestaltung, aber auch Disziplinarmaßnahmen und Gesundheitsfürsorge enthalten.
Liste der Jugendarrestanstalten
Bundesland Standort(e) Baden-Württemberg Göppingen, Rastatt Bayern Augsburg, Hof (Saale), Landshut, München, Nürnberg, Würzburg Berlin Berlin Brandenburg Königs Wusterhausen Hamburg Hahnöfersand Hessen Gelnhausen, Friedberg Mecklenburg-Vorpommern Wismar Niedersachsen Göttingen, Neustadt/Rbge., Vechta, Nienburg/Weser, Bückeburg Nordrhein-Westfalen Bottrop, Düsseldorf, Essen, Lünen, Remscheid, Wetter (Ruhr), Bochum, Wuppertal Rheinland-Pfalz Worms Saarland Lebach Sachsen-Anhalt Halle Schleswig-Holstein Neumünster Thüringen Weimar Stand vom 1. Mai 2007
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