- Dauerarrest
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Jugendarrest ist ein im deutschen Jugendstrafrecht als Folge einer Jugendstraftat vorgesehenes Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Jugendgerichtsgesetz – JGG), mit dessen Anordnung und Vollzug einem jugendlichen Straftäter eindringlich bewusst werden soll, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat – wenn einerseits die Anordnung von Erziehungsmaßregeln nicht ausreicht, andererseits eine Jugendstrafe (noch) nicht geboten ist.
Jugendarrest kann auch – als sogenannter „Ungehorsamsarrest“ – nach schuldhafter Zuwiderhandlung gegen richterliche Weisungen (§ 11 Abs. 3 JGG) und bei schuldhafter Nichterfüllung richterlicher Auflagen (§ 15 Abs. 3 JGG) verhängt werden.
Jugendarrest hat nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (§ 13 Abs. 3 JGG) und wird auch nicht zur Bewährung ausgesetzt (§ 87 Abs. 1 JGG).
Inhaltsverzeichnis
Arten des Jugendarrests
Jugendarrest kann als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest (§ 16 JGG) – auch nebeneinander – angeordnet bzw. verhängt werden:
- Der Freizeitarrest (ugs. auch „Wochenendarrest“) erstreckt sich auf die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen (in der Regel das Wochenende) und wird auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
- Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn dies aus Erziehungsgründen zweckmäßig ist und Ausbildung oder Arbeit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt werden. Zwei Tage Kurzarrest entsprechen einer Freizeit.
- Der nach vollen Tagen oder Wochen zu bemessende Dauerarrest dauert mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen.
Vollzug des Jugendarrests
Der Vollzug des Jugendarrestes „soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat“, er „soll erzieherisch gestaltet werden“ und er „soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben“ (§ 90 Abs. 1 JGG).
Der Jugendarrest wird – für männliche und weibliche Jugendliche getrennt – in Freizeitarresträumen oder in Jugendarrestanstalten (JAA) der Justizverwaltungen der Bundesländer vollzogen – in der Regel unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils und nach den näheren Bestimmungen der Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO).
In der Praxis kommt es vor, dass angeordneter Jugendarrest wegen der zu geringen Anzahl von Arrestplätzen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 87 Abs. 4 JGG vollstreckt werden kann und eine Vollziehung deshalb unterbleibt. So sind beispielsweise in der einzigen Jugendarrestanstalt Mecklenburg-Vorpommerns lediglich 16 Arrestplätze vorhanden und 14 Mitarbeiter des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes organisieren dort den Vollzugsalltag.[1]
Ausnahmen vom Jugendarrest
Von Jugendarrest wird abgesehen, wenn durch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt eine Ahndung durch den Jugendrichter entbehrlich ist (§ 5 Abs. 3 JGG).
Wird Hilfe zur Erziehung (§ 12 Nr. 2 JGG in Verbindung mit § 34 SGB VIII) angeordnet, so darf Jugendarrest damit nicht verbunden werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 JGG).
Sondervorschriften für Bundeswehrsoldaten
Für eine vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses begangene Tat wird gegenüber Soldaten der Bundeswehr die Vollstreckung des Jugendarrestes aufgeschoben oder aber – wenn die Besonderheiten des Wehrdienstes es erfordern – der Jugendarrest nicht vollstreckt.
Für den Vollzug von Jugendarrest an Soldaten durch Behörden der Bundeswehr für eine während des Wehrdienstes begangene Tat gilt die Bundeswehrvollzugsordnung (BwVollzO). Durch den in einer militärischen Anlage oder Einrichtung durchgeführten Vollzug – während dem der Soldat in der Regel am Dienst teilnimmt – „soll die Bereitschaft des Soldaten gefördert werden, ein gesetzmäßiges Leben zu führen, namentlich seine soldatischen Pflichten zu erfüllen“. Dabei wird der Soldat von anderen Soldaten getrennt in einem Arrestraum untergebracht – es sei denn, er wird wegen seiner Dienstteilnahme oder Beschäftigung außerhalb des Arrestraumes eingesetzt.
Einzelnachweise
- ↑ Informationen über die Jugendarrestanstalt [Wismar] im Regierungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern
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