- Jugendrecht
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Das Jugendrecht ist das Rechtsgebiet, das sich mit dem Jugendhilferecht - den Angeboten und Leistungen des Jugendamtes - und dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) beschäftigt. Insbesondere mit den Hilfen zur Erziehung, mit der Jugendarbeit und den anderen Aufgaben im Bereich des Schutzes von Kindern und Jugendlichen.
Hauptrechtsgrundlage für das Jugendrecht ist dabei das Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Kinder- und Jugendhilferecht).
Zu diesen anderen Aufgaben gehören auch Maßnahmen des Jugendamtes, die ihm durch das Achtes Buch Sozialgesetzbuch ermöglicht werden. Insbesondere sind dies die Inobhutnahme und die Herausnahme von Kindern und Jugendlichen aus den Familien in Fällen der Kindesgefährdung. Die entsprechenden Regelungen sind in §§ 8a, sowie 42 und 43 SGB VIII / KJHG niedergelegt.
Seit Ende des zweiten Weltkrieges war in Deutschland geplant, das Jugendwohlfahrtsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz in ein einheitliches Jugendrecht zu fügen. Dieser Ansatz ist bis heute nicht erreicht.
Ab dem 14. Lebensjahr darf der/die Jugendliche frei entscheiden, ob oder zu welchem Arzt Termin er/sie gehen möchte. Diese Regel wurde am 13. August 2005 eingeführt. Eltern haben nur das Recht, zu erfahren wann der/die Jugendliche zum Arzt geht, dürfen aber nichts dagegen beitragen. Ab dem 16. Lebensjahr müssen die Eltern nicht mehr erfahren wann der/die Jugendliche bei einem Arzt war. Eltern haben zwar das Sorgerecht aber mit 14 Jahren ist ein Mensch kein Kind mehr und hat das Recht, selbst über sich und seine Gesundheit zu entscheiden.
Literatur
- Schleicher, Hans: Jugend - und Familienrecht, 13. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-61062-2
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