- Jungbullenfall
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Mit Jungbullenfall wird in der deutschen Rechtswissenschaft ein klassisches Fallbeispiel bezeichnet. Es basiert auf einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. Januar 1971.[1] Das Urteil behandelt das Zusammentreffen des Eigentumserwerbs durch Verarbeitung einer Sache (§ 950 BGB) mit den Regeln des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten nach §§ 932 ff. BGB und den Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung, (§§ 812 ff. BGB).
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Ein Dieb stahl dem klagenden Landwirt zwei Jungbullen und verkaufte sie für 1.701 DM an einen Wurstfabrikanten, der davon ausging, dass der Dieb Eigentümer der Tiere war. Der Wurstfabrikant verwertete die Tiere in seiner Fleischwarenfabrik. Die Vorinstanzen haben den Wurstfabrikanten antragsgemäß verurteilt, an den Landwirt 1.701 DM Wertersatz zu zahlen. Mit der zugelassenen Revision beim BGH erstrebt der Wurstfabrikant Klageabweisung. Der Landwirt beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Zusammenfassung des Urteils
Ansprüche gegen den Dieb
Sowohl Landwirt als auch Fabrikant haben Schadensersatzansprüche gegen den Dieb. In der Praxis sind solche Ansprüche aber nicht selten wertlos, weil der Dieb entweder nicht gefunden wird oder mangels Vermögens die Schadensersatzansprüche nicht erfüllen wird. Es kommt deshalb darauf an, welcher der beiden übrigen Beteiligten den Schaden zu tragen hat, wer also das Insolvenzrisiko des Diebes tragen muss.
Eigentumslage
Zunächst stellt der BGH fest, dass der Fabrikant durch den Erwerb der Tiere nicht Eigentümer werden konnte, weil es sich um Diebesbeute handelte. An gestohlenen Sachen kann man nach § 935 Abs. 1 BGB kein Eigentum erwerben, auch wenn man (gutgläubig) nichts von dem Diebstahl weiß.
Der Fabrikant wurde aber gemäß § 950 BGB zu dem Zeitpunkt Eigentümer, als er nach Schlachtung der Tiere das Fleisch in seinem Betrieb verarbeiten ließ (originärer Eigentumserwerb durch Verarbeitung). Denn dadurch ist eine neue Sache entstanden (Wurst) und die alte (Jungbulle) untergegangen. Das Gesetz löst den Konflikt zwischen Rohstoffeigentümer und Hersteller zunächst zugunsten des letzteren: Wegen seines Arbeits- und Kapitaleinsatzes wird er Eigentümer der neuen Sache. Der Landwirt hat zugleich das Eigentum an den Tieren verloren.
Entschädigungsansprüche gegen den Eigentümer
Diese Regelung betrifft jedoch nur die Eigentumslage und schließt daher Ansprüche aufgrund des Eigentumsverlustes nicht aus. § 951 BGB sieht dementsprechend unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich für den Rechtsverlust vor. Der Landwirt hat „infolge der Vorschrift“ des § 950 BGB sein Eigentum verloren und fordert deshalb von dem Fabrikanten, der durch die Verarbeitung Eigentum erworben hat, Entschädigung. Nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB kann er deshalb „Vergütung in Geld“ - die Eigentumslage bleibt also unverändert - „nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen“.
Dabei handelt es sich nach Auffassung des BGH um eine Rechtsgrundverweisung. Es müssen also alle Voraussetzungen des Tatbestands erfüllt sein, auf den § 951 BGB verweist. Das sind hier die Tatbestandsmerkmale des § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion). Der Fabrikant hat etwas erlangt, nämlich das Eigentum an der Wurst. Das geschah auch auf Kosten des Landwirts, denn dieser hat ja zugleich sein Eigentum an den Jungbullen verloren.
Weiterhin muss der Fabrikant das Eigentum an dem Fleisch im Verhältnis zum Landwirt ohne rechtlichen Grund erlangt haben. Rechtsgrund für den Eigentumserwerb ist jedenfalls nicht § 950 BGB, denn dieser will nur die Eigentumslage regeln, aber nicht entscheiden, wer den endgültigen wirtschaftlichen Vorteil tragen soll (sonst gäbe es § 951 BGB nicht). Ein solcher rechtlicher Grund ist aber auch nicht der Vertrag mit dem Dieb, denn der Rechtsgrund muss im Verhältnis zum Eigentümer bestehen.
Allerdings könnte dem Anspruch entgegenstehen, dass zwischen Dieb und Fabrikant eine Leistungsbeziehung vorlag. Im Bereicherungsrecht gilt nämlich der Grundsatz des „Vorrangs der Leistungskondiktion“. Verträge sollen nur mit dem Vertragspartner abgewickelt werden; Ansprüche unbekannter Dritter soll man nicht jederzeit befürchten müssen. Allerdings hat der Fabrikant bei genauerem Hinsehen durch Leistung des Diebes nur den Besitz an den Jungbullen erlangt. Das Eigentum hat ihm nicht der Dieb geleistet, sondern er hat es sich durch Verarbeitung selbst verschafft. Somit ist der Anspruch des Landwirts gegen den Fabrikanten nicht durch eine Leistungsbeziehung versperrt. Der Landwirt kann also Ersatz für den Wert der Tiere nach § 951, § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB verlangen. Der Fabrikant muss den Landwirt vergüten und kann den Schaden vom Dieb ersetzt verlangen.
Wertungsüberlegungen
Dieses Ergebnis sichert der Bundesgerichtshof durch einen wertenden Vergleich ab.
Die Gutglaubensregeln der §§ 932 ff. BGB regeln den Interessenkonflikt, der entsteht, wenn ein Nichtberechtigter im eigenen Namen eine fremde Sache an einen gutgläubigen Dritten veräußert, und zwar zugunsten des Dritten für den Fall, dass die Sache dem Eigentümer nicht abhanden gekommen ist. In diesem Fall wird der Dritte gemäß §§ 932 ff. BGB Eigentümer und darf das Eigentum behalten, ohne dem früheren Eigentümer ausgleichungspflichtig zu sein. Hier ist die Sache dem Landwirt jedoch durch Diebstahl abhanden gekommen. In diesem Fall löst das Gesetz den Interessenkonflikt zugunsten des Eigentümers, der sein Eigentum nicht verliert. Der Vertrag mit dem Dieb rechtfertigt hier also nicht den Eigentumsverlust des Landwirts - während sich der Landwirt den Dieb nicht aussuchen konnte, kann sich der Fabrikant für seine Vertragspartner frei entscheiden.
An dieser gesetzlichen Wertung ändert sich nichts, nur weil durch Verarbeitung oder Vermischung nach § 946 bis § 948, § 950 BGB das Eigentum später dennoch auf den gutgläubigen Dritten, hier den Fabrikanten, übergeht. Der Eigentumserwerb des Dritten beruht nicht auf diesem Veräußerungsgeschäft, dem im Gegenteil § 935 BGB jede Rechtswirksamkeit abspricht, sondern allein auf den §§ 946 ff. BGB. Damit hat der Fabrikant das Eigentum ohne Rechtsgrund erlangt, so dass die Voraussetzungen von § 951, § 812 BGB vorliegen.
Auch für den Umfang dieses Bereicherungsanspruchs gilt das gleiche wie für Bereicherungsansprüche bei unberechtigtem Verbrauch oder unberechtigter Veräußerung durch den Besitzer. In diesen Fällen kann nach gefestigter Rechtsprechung[2] der aus § 812 oder § 816 BGB in Anspruch genommene frühere Besitzer die für den Erwerb der Sache einem Dritten erbrachte Leistung nicht gemäß § 818 BGB in Ansatz bringen. Denn der Bereicherungsanspruch ist an die Stelle des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB getreten (§ 951 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsfortwirkungsanspruch zu § 985 BGB). Diesem gegenüber könnte der Besitzer sich nicht auf die einem Dritten erbrachte Leistung berufen. Deshalb kann er es auch nicht gegenüber dem Bereicherungsanspruch.
Leitsatz
- Amtlicher Leitsatz: „Wer eine gestohlene Sache gutgläubig kauft und sie so verarbeitet, daß er gemäß § 950 BGB Eigentümer der neuen Sache wird, schuldet dem Eigentümer der gestohlenen Sache eine Vergütung in Geld gemäß § 951 Abs. 1 Satz 1, ohne den an den Dieb gezahlten Kaufpreis anrechnen zu dürfen.“
Siehe auch
Einzelnachweise
Weblinks
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