K.-o.-Tropfen

K.-o.-Tropfen

K.-o.-Tropfen oder Knockout-Tropfen sind Medikamente, die eine narkotisierende Wirkung haben und therapeutisch als Schlaf- oder Beruhigungsmittel eingesetzt werden. Sie werden im Rahmen von Straftaten wie Sexual- (Drug-Facilitated Sexual Assault, DFSA) oder Eigentumsdelikten (Drug-Facilitated Crimes, DFC) genutzt, um die Opfer zu betäuben und damit wehrlos zu machen. Sie werden den Opfern unbemerkt in ihre Nahrung oder Getränke gemischt. Nach Erwachen können sich die Opfer häufig aufgrund von Gedächtnislücken für die Wirkungszeit nicht mehr an die Tat oder den Tathergang erinnern.

Häufige Anwendung als K.-o.-Tropfen finden Benzodiazepine wie Flunitrazepam und Temazepam. Bisher nur in Einzelfällen sicher festgestellt, aber weithin als oft angewendet vermutet wird auch Gamma-Hydroxy-Buttersäure (GHB, „Liquid Ecstasy“) und deren intramolekularer Ester, das Gamma-Butyrolacton (GBL). Früher wurden auch häufig Chloralhydrat und Barbiturate verwendet. In den 1960er Jahren wurde auch Methyprylon verwendet.[1]

Inhaltsverzeichnis

Strafrechtliche Beurteilung

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Die Verabreichung von K.-o.-Tropfen ist strafbar und begründet für sich genommen bereits den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 1 und ggf. Nr. 3 StGB, nicht jedoch des § 224 I Nr. 2 StGB, da K.-o.-Tropfen weder Waffe noch gefährliches Werkzeug sind.[2] Werden die K.-o.-Tropfen dem Opfer gegen dessen Willen verabreicht, um den Geschlechtsakt vollziehen zu können, handelt es sich um eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung), der Täter macht sich in einem solchen Fall also der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. II Nr. 1 StGB strafbar.[3]

Ist das Opfer zwar mit der Einnahme der K.-o.-Tropfen an sich einverstanden, weiß aber nicht um die sexuellen Absichten des Täters, kommt eine Strafbarkeit des Täters nach § 179 StGB (sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) in Betracht.[4]

Gibt der Täter dem Opfer heimlich K.o.-Tropfen, um Wertgegenstände entwenden zu können, so liegt darin nicht die Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne von § 250 II Nr. 1 StGB (Räuberischer Diebstahl), sondern das Beisichführen eines Mittels, um Widerstand zu verhindern oder zu überwinden, § 250 I Nr. 1b StGB.[5] Ist die Dosierung für das Opfer lebensgefährdend, so ist § 250 II Nr. 3b StGB anzuwenden.

Der unerlaubte Besitz, z. B. von GHB, begründet zudem eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).[6]

Verbreitung

In einer 2009 vom British Journal of Criminology veröffentlichten Studie wurde der weitverbreitete Gebrauch von K.-o.-Tropfen als Urban Legend bezeichnet. Der Studie zufolge habe die Polizei keine Hinweise, dass K.-o.-Tropfen regelmäßig bei Vergewaltigungen eingesetzt werden. In den meisten Fällen sei die Ursache stattdessen exzessiver Alkoholkonsum.[7] Im Jahr 2008 wurde in einer australischen Studie festgestellt, dass keiner der 97 Patienten, die in einem Zeitraum von 19 Monaten in einem Krankenhaus in Perth wegen vermeintlichen Konsums von K.-o.-Tropfen behandelt worden waren, diesen tatsächlich ausgesetzt war.[7] Am Münchner Institut für Rechtsmedizin wurden zwischen 1995 und 1998 insgesamt 92 Fälle registriert, bei denen der Verdacht auf Verabreichung von K.-o.-Tropfen bestand. Häufigste Folgestraftat war hier nicht Vergewaltigung (13 % der Fälle), sondern Raub (47,8 %).[8] Einer Studie im Deutschen Ärzteblatt zufolge liege in den untersuchten Fällen häufig eine freiwillige Einnahme vor; in Großbritannien sei in den Jahren 2000 bis 2002 lediglich in 21 von 1014 Fällen eine unfreiwillige Einnahme von K.-o.-Tropfen nachgewiesen worden.[8]

Literatur

Einzelnachweise

  1. Arnold & Grützmacher: Die Aufklärung der Noludarzwischenfälle im Hamburger Hafenviertel (St. Pauli) mit Hilfe kombinierter Analysenmethoden. Deutsche Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin, 1969;65(1):44-60 Volltext frei zugänglich unter: http://repositories.ub.uni-bielefeld.de/biprints/volltexte/2009/3673
  2. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 4 StR 473/08 = NStZ 2009, 505, 506
  3. BGH 3 StR 359/03; Th. Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 55. Auflage, § 177 Rn. 7
  4. Th. Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 55. Auflage, § 177 Rn. 7
  5. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 4 StR 473/08 = NStZ 2009, 505, 506
  6. § 29 BtMG in Verbindung mit Anlage III zum BtMG
  7. a b Stephen Adams (27. Oktober 2009): Date-rape drink spiking 'an urban legend' (Englisch). The Daily Telegraph. Abgerufen am 1. Februar 2010.
  8. a b Burkhard Madea, Frank Mußhoff (2009): K.-o.-Mittel: Häufigkeit, Wirkungsweise, Beweismittelsicherung. Deutsches Ärzteblatt. Abgerufen am 1. Februar 2010.
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