Kannibale von Koblenz

Kannibale von Koblenz

Thomas S. (* 1979), bekannter unter der Bezeichnung Kannibale von Koblenz, ist ein deutscher Straftäter, Mörder und Kannibale. Die Bezeichnung Koblenz ist ungenau, eigentlicher Tatort ist der kleine Ort Brohl-Lützing, Ortsteil Niederlützing, im Kreis Ahrweiler bei Koblenz.

Überblick

Im Jahr 2002 sorgte der Fall des „Kannibalen von Koblenz“ für Schlagzeilen. Thomas S. soll seine Cousine Sabine getötet und Teile von ihrem Leichnam zubereitet und gegessen haben. Beide teilten gemeinsam eine Wohnung.

Nachdem die damals 22-jährige vermisst wurde, kam die Polizei dem Täter auf die Spur. Die Beamten fanden in Tüten verpackte Teile der Leiche in der gemeinsamen Wohnung und in einem nahegelegenen, stillgelegten Steinbruch. Weitere Leichenteile wurden vom Täter im Backofen mit Reis und Wein gegart.

Im Polizeiverhör gab Thomas S. folgendes zu Protokoll:

Ich hatte Haschisch geraucht. Als ich aufwachte, war die Badewanne voller Blut. Da war Sabines Kopf und ein Beckenknochen. In der Küche kokelte der Ofen. Als ich ihn aufmachte, fielen mir zwei Beine und ein Brustkorb entgegen. Es stank wie in einer Grillstation.

Gerichtsprozess

Das Landgericht Koblenz sprach den Angeklagten zunächst im Dezember 2003 wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des Mordes frei und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an; Sachverständigen zufolge leidet der Angeklagte zwar an einer schweren seelischen Abartigkeit, war aber bei der Tat nicht schuldunfähig. Weil eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung gleichartiger Taten bestehe, sei er für die Allgemeinheit gefährlich.

Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof im November 2004 das erstinstanzliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Das Gericht befand den Angeklagten nun des Mordes für schuldig und ordnete erneut seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. An der Verhängung der für Mord vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe war es auf Grund des so genannten Verschlechterungsverbots gehindert, da nur der Angeklagte Revision eingelegt hatte. Anfang des Jahres 2007 bestätigte der Bundesgerichtshof mit dem Hinweis auf die Rückfallgefahr des Täters das Urteil mit Anordnung der Verwahrung in einer psychiatrischen Klinik. (AZ: 2 StR 436/06)

Thomas S. bestreitet bis heute die Tat. Auch konnte das Gericht nicht klären, ob der Beschuldigte Teile der Toten gegessen hatte. Aufgrund etlicher fehlender Körperteile nehmen die Behörden jedoch ein solches Tatgeschehen als sehr wahrscheinlich an.

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