- Kapitalanlagebetrug
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Als Kapitalanlagebetrug bezeichnet man betrügerische Geldgeschäfte, die im Kapitalmarkt (vgl. Grauer Kapitalmarkt) getätigt werden können und die dazu führen, dass der Kapitalanleger sein angelegtes Kapital verliert.
Die Schäden, die jährlich durch Kapitalanlagebetrug bei den Kapitalanlegern angerichtet werden, belaufen sich alleine im EURO-Raum auf über 100 Milliarden Euro. Hinzu kommen weitere, nicht bezifferbare volkswirtschaftliche Folgeschäden.
Die Qualität des Kapitalanlagebetruges nimmt dabei kontinuierlich zu. In der Regel wird der künftige Kapitalanleger mit - ungebeten zugesandten - Hochglanzprospekten, die geradezu enorme Renditen versprechen, geködert. Anschließend erfolgt durch permanente Telefonanrufe ("Telefonterror") von eigens geschulten Mitarbeitern des Betrugsunternehmens ein zunächst sanftes später zunehmend massives "Bearbeiten" des Kapitalanlegers. Bis dieser bereit ist, sein Kapital anzulegen. Besonders weite Felder des Kapitalanlagebetruges sind hierbei der Betrug über Termingeschäfte, dem Diamantenhandel, der Handel mit Letter of Credits ("Akkreditive"), Depositendarlehen, und Glücksspielbeteiligungen.
Strafbarkeit
Der Kapitalanlagebetrug ist nach dem deutschen Recht gemäß § 264a StGB strafbar. Er ist ein Auffangtatbestand zum regulären Betrug nach § 263 StGB. Strafbar ist das Vortäuschen von vorteilhaften Aspekten bzgl. Wertpapieren und anderen Kapitalanlagemöglichkeiten gegenüber einer größeren Menge von Personen.
Anders als beim allgemeinen Betrugstatbestand nach § 263 StGB setzt der Tatbestand des § 264a StGB keinen irrtumsbedingten Schaden voraus. Es genügt, wenn beispielsweise in einem Prospekt oder einer sonstigen öffentlich zugänglichen Darstellung unrichtige Angaben gemacht, oder nachteilige Tatsachen verschwiegen werden, soweit diese geeignet sind, die Anlageentscheidung eines potenziellen Anlegers zu beeinflussen. Es handelt sich somit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Soweit tatsächlich ein täuschungs- und irrtumsbedingter Schaden eingetreten ist, ist § 263 StGB einschlägig, der eine höhere Strafandrohung vorsieht.
Die Beschreibung des § 264a StGB als "Kapitalanlagebetrug" ist insofern irreführend. Treffender ist die ebenfalls gängige kriminologische Bezeichnung Prospektbetrug.
Siehe auch
Weblinks
- Europe Invest Control - Verein zur Unterstützung von Kapitalanlegerinteressen auf europäischer Ebene
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- Wertpapierrecht (Deutschland)
- Wirtschaftskriminalität
- Vermögensdelikt
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