Kassageschäft

Kassageschäft

Ein Kassageschäft (engl. spot deal oder kurz spot) ist ein standardisierter Vertrag über Wertpapiere, Devisen oder vertretbare Sachen mit gleichartigen Bedingungen, der spätestens zwei Handelstage nach Geschäftsabschluss von beiden Vertragsparteien zu erfüllen ist. Komplementärbegriff ist das Termingeschäft.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines und Geschichte

Der Begriff entstammt dem Börsen- und Bankwesen, wird darüber hinaus jedoch auch im gesamten Rohstoff- und Warenhandel benutzt. Im Warenhandel sind auch die Bezeichnungen Loko-, Prompt- oder Effektivgeschäft üblich. Der Begriff kennzeichnet alle Geschäfte, bei denen die gegenseitige Erfüllung spätestens am zweiten auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Handelstag zu erfolgen hat[1]. Als Handelstag gilt der Erfüllungstag, sodass etwa der 24. Dezember zwar kein Börsentag, aber Erfüllungstag ist. Wird diese zweitägige Erfüllungsfrist durch Feiertage – die nicht Erfüllungstage sind – unterbrochen, werden diese Feiertage bei der Ermittlung der 2-Tages-Frist nicht mitgerechnet.

Beim Kassageschäft wird der vertraglich vereinbarte Tausch von zwei Handelsobjekten zwischen zwei Partnern zu einem bestimmten Zeitpunkt (der „Spotvaluta“) zu einem bestimmten Austauschverhältnis („Kassakurs“) vollzogen. Der Abschluss von Kassageschäften („Kassahandel“) vollzieht sich nicht nur an der Börse, sondern auch außerbörslich. Die Gesamtheit der Kassageschäfte wird als Kassahandel, das Börsensegment für Kassageschäfte wird als Kassamarkt bezeichnet.

Beim Kaffeehandel unterschied Willy Kranke in seiner Dissertation „Organisation und Preisbildung im deutschen Großhandel“ im Jahr 1929[2] den Lieferungs- und Zeithandel, wobei das Lokogeschäft ein Geschäft mit sofortiger Lieferung sei, das aufgrund „einer Bemusterung oder Beschreibung der Ware, meist aber nach deren Besichtigung abgeschlossen wird“. Bereits an der ältesten deutschen Warenbörse, der im Jahr 1540 gegründeten Augsburger Börse, waren Lokogeschäfte üblich.

Rechtsgrundlagen

Lange Zeit waren Kassageschäfte in Deutschland nicht gesetzlich geregelt, sodass ihre Abwicklung unter den Handelsbrauch nach § 346 HGB fiel. Für den BGH galten Devisengeschäfte als Kassageschäfte, wenn sie „binnen der für Kassageschäfte üblichen zwei Tagen zu erfüllen sind“[3]: Der Leistungsaustausch durch Übertragung des Handelsobjekts hat Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises binnen der für Kassageschäfte üblichen Frist von zwei Tagen zu erfolgen[4]. Es ist ein echtes Liefergeschäft, bei dem die Vereinbarung einer späteren Lieferzeit fehlt und kein Spiel[5].

Artikel 38 Abs. 2 der EU-Verordnung vom 10. August 2006 (1287/2006) spricht von einem Termingeschäft, wenn unabhängig von seinen ausdrücklichen Bedingungen eine Absprache zwischen den Vertragsparteien besteht, der zufolge die Lieferung des Basiswerts über zwei Handelstage hinaus verschoben wird. Dem entsprechend liegt nach dieser EU-Verordnung ein Kassageschäft regelmäßig dann vor, wenn die Bedingungen bei einem Verkaufsgeschäft für eine Ware, einen Vermögenswert oder ein Recht vorsehen, dass die Lieferung spätestens nach zwei Handelstagen erfolgt sein muss.

Arten

Bei ernstgemeinten Kassageschäften kommt es den Vertragsparteien auf die effektive Lieferung der vereinbarten Handelsobjekte an. Die Natur eines binnen zwei Handelstagen abzuwickelnden Kassageschäfts spricht zunächst gegen eine Differenzabsicht der beteiligten Vertragsparteien.

Zu den Kassageschäften gehören der Rechtsprechung zufolge auch Geschäfte mit abgetrennten Optionsscheinen aus einer Anleihe[6], Geschäfte mit Währungsoptionsscheinen, die von einer DM-Auslandsanleihe abgetrennt wurden[7] und abgetrennten Aktienoptionsscheinen aus Wandelschuldverschreibungen[8]. Geschäfte mit abgetrennten Optionsscheinen aus Anleihen ausländischer Aktiengesellschaften sind selbst dann Kassageschäfte, wenn das maßgebende ausländische Recht die Ausgabe von Optionsanleihen nicht gesetzlich regelt[9].

Scheinkassageschäfte liegen dagegen vor, wenn beide Parteien sich darüber einig sind, dass nicht geleistet wird, sondern irgendein Umstand entscheiden soll, was und durch wen zu zahlen sei[10]. Bei Scheinkassageschäften schließen die Parteien durch Nebenabreden oder die tatsächliche Art der Vertragsdurchführung den sofortigen Leistungsaustausch als das Charakteristische des Kassageschäfts aus[11], beabsichtigen in Wahrheit keine Lieferung und vereinbaren keinen hinausgeschobenen Erfüllungstermin; sie wollen Spekulationsgewinne durch Gutschriften aus gleichartigen Geschäften erzielen[12]. Bei Scheinkassageschäften handelt es sich um Geschäfte, die äußerlich die Form zweier gegenläufiger Umsatzakte über einen preisvolatilen Bezugswert besitzen, nach dem Willen der Parteien aber rein finanziell ausgeglichen werden sollen. Der Ausgleich erfolgt dann nicht aus dem Vermögen oder Kreditaufnahmen des Kunden, sondern aus dem Erlös der von vornherein beabsichtigten Wiederveräußerung der Handelsobjekte. Der BGH benutzt die Begriffe Scheinkassageschäft und verdecktes Termingeschäft synonym.

Daytrading ist der taggleiche Kauf und Verkauf eines Handelsobjektes mit dem ausschließlichen Ziel, aus Kurs- oder Preisdifferenzen Gewinne zu erwirtschaften; der Daytrader ist zudem nicht am Handelsobjekt interessiert. Day-Trading-Kassageschäfte in Devisen sind verdeckte Differenzgeschäfte im Sinne des § 762 BGB, wenn die Vertragsparteien nur scheinbar ernst gemeinte Kassageschäfte durchführen, sich tatsächlich jedoch einig sind, dass im Ergebnis nur die Differenz aus den Geschäften geschuldet werden soll. Daytrading-Geschäfte sind als „reine“ Differenzgeschäfte keine Termingeschäfte[13]. Seit November 2007 wurden in § 2 Abs. 2 Nr. 3 WpHG die Derivate um bloße „finanzielle Differenzgeschäfte“ erweitert, sodass auch Daytradinggeschäfte oder Kreditderivate erfasst werden. Deshalb greifen nunmehr die Schutzwirkungen für Finanztermingeschäfte aus § 37e WpHG, weil hierin klargestellt ist, dass Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 WpHG und Optionsscheine als Finanztermingeschäfte anzusehen sind. Dann steht dem Verbraucher ein Schadensersatzanspruch zu, wenn

  • er unrichtig oder gar nicht aufgeklärt wurde und
  • er bei richtiger Aufklärung anders gehandelt hätte und
  • ihm ein nachweisbarer Schaden entstanden ist.

Einzelnachweise

  1. daher auch der engl. Ausdruck on-the-spot für sofort
  2. zitiert in Ursula M. Becker, Kaffee-Konzentration, 2002, S. 105
  3. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2001 – Az. XI ZR 363/00 „Scheinkassageschäfte“
  4. BGH WM 2004, 1774
  5. so bereits das Reichsgericht 1928 in RG 52, 250
  6. BGHZ 133, 200, 206
  7. BGH WM 1998, 274, 275
  8. BGHZ 114, 177, 179
  9. BGH WM 1996, 1620
  10. BGH DB 1988, 1215
  11. Julius von Staudinger/Norbert Engel, BGB 13. Bearb. § 764 Rdn. 21
  12. Münchner Kommentar/Habersack, BGB 3. Aufl., § 764 Rdn. 16
  13. Stefan Allmendinger/Andreas W. Tilp, Börsentermin- und Differenzgeschäfte, 1998, Rz 57 f.f

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