Daytrading

Daytrading
Dollarkurs innerhalb eines Tages

Daytrading beschreibt den kurzfristigen spekulativen Handel mit Wertpapieren. Hierbei werden Positionen innerhalb des gleichen Handelstages eröffnet und wieder geschlossen, mit dem Ziel bereits von geringen Kursschwankungen zu profitieren. In der Regel handelt es sich bei den Spekulationsobjekten um Aktien, Devisen oder Futures bzw. Derivate hierauf[1][2].

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die Ursprünge des Daytrading hängen eng mit der Entwicklung des computerisierten Börsenhandels zusammen, der 1971 an der New Yorker NASDAQ-Börse begann. Ein Kleinordersystem förderte 1985 erneut die Möglichkeit des Daytrading.

In den USA ist Daytrading seit 1996 für Privatanleger erlaubt. Es hat sich mittlerweile zu einem Wachstumssegement des Börsenhandels entwickelt. Im Jahr 2000 erreichte der Handel mit privaten Daytradern bereits rund 15 % der täglichen Aktiengeschäfte an der NASDAQ[3]. Nach einer US-Studie erleiden dabei 75 % der Privatanleger Verluste[4]. Das bestätigte eine Studie aus dem Jahr 2000 von der North American Securities Administrators Association, die dem Magazin Forbes zufolge herausfand, dass „77 % der Daytraders Verluste machen. Der durchschnittliche Gewinn bei den übrigen betrug $ 22.000 im Zeitraum von acht Monaten. Von den 124 überwachten Konten hatten lediglich zwei Personen mehr als $ 100.000 Gewinn erzielt"[5].

Dem deutschen Privatanleger wurde Daytrading erstmals im Januar 1997 ermöglicht, und zwar durch Discount-Broker wie Fimatex. Seit Oktober 1998 begannen in Deutschland auch so genannte Daytrading-Center. Im Oktober 2000 gab es bereits rund 50 derartige Center mit etwa 6.000 Kunden. Hinzu kommen die Daytrader, die ohne den Umweg über derartige Center unmittelbar bei ihrer Bank, überwiegend Discount-Banken, handeln. Umsatzmäßig dürfte die letztgenannte Gruppe derzeit deutlich dominieren.

Rechtslage in Deutschland

Daytrading war nach dem grundlegenden Urteil des BGH vom 18. Dezember 2001 weder als Kassa- noch als Termingeschäft zu klassifizieren, sondern gehört zu den verdeckten Differenzgeschäften[6]. Im Urteil ging es um einen iranischen Teppichhändler, der ausschließlich am Gewinn aus Daytrading interessiert war und sich mit einem weit über den Geschäftsumfang hinausgehenden Volumen im Devisen-Daytrading betätigte, welches keinen Bezug zu seinem Geschäftsbetrieb hatte.

Indizien für ein verdecktes Differenzgeschäft können dem BGH zufolge ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Vermögen des Bankkunden und dem Umfang des geschlossenen Geschäfts, die Bereitstellung eines (Sicherheits-)Betrages, der nicht den Wert des Erstgeschäfts, sondern allenfalls einen Verlust in Höhe der Differenz zwischen Erst- und Gegengeschäft abdeckt, das Fehlen einer Beziehung der erworbenen Waren oder Wertpapiere zum Geschäfts- oder Berufskreis des Käufers, der Charakter der Waren, Wertpapiere oder Devisen als typische Spekulationsobjekte sowie der häufige An- und Verkauf derselben Waren, Wertpapiere oder Devisen bei fortgesetzter Unterlassung effektiver Erfüllung sein[7].

Der BGH hatte im zitierten Prozess noch nach altem Recht zu urteilen. Das seit November 2007 geltende Recht hat die Derivate im Wertpapierrecht um bloße „finanzielle Differenzgeschäfte“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 WpHG) erweitert, sodass auch Daytradinggeschäfte erfasst werden. Deshalb greifen nunmehr auch die Schutzwirkungen für Finanztermingeschäfte aus § 37e WpHG, und es gelten die gleichen Schadensregelungen wie bei anderen Finanztermingeschäften.

Das Bundesamt für Wertpapierwesen hatte im August 2000 einen Entwurf einer „Richtlinie zum Day-Trading-Geschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ vorgestellt, der jedoch am 23. August 2001 in die Richtlinie zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG eingeflossen ist[8]. Nach Ziffer 2.2.6 dieser Richtlinie ist der Kunde über die besonderen Risiken des Daytrading aufzuklären. Die Richtlinie definiert Daytrading als den taggleichen Kauf und Verkauf desselben Wertpapiers, Geldmarktinstruments oder Derivats[9].

Risiken

Die Positionen, die beim Daytrading aufgebaut werden, unterliegen dem Marktpreisrisiko.

Folgt man der Effizienzmarkthypothese, ist es nicht möglich, durch Daytrading systematisch Gewinne zu erzielen. Die aus der Effizienzmarkthypothese abgeleitete Random-Walk-Theorie zerlegt Kursänderungen in einen mittelfristigen Trend und eine zufällige kurzfristige Bewegung. Die Spekulation auf diese zufälligen Kursschwankungen im Rahmen des Daytrading würde gemäß der Random-Walk-Hypothese nach Transaktionskosten im Durchschnitt Verluste produzieren.

Daytrader glauben daher nicht an diese Theorie sondern versuchen mit Hilfe von Intuition oder Technischer Analyse "den Markt zu schlagen".

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Börse Online - Börsenlexikon: Daytrader
  2. Gabler Kompakt-Lexikon Bank und Börse: Stichwort 'Day trading'
  3. Focus-Money 48/2000, S. 156
  4. Die Bank 1999, S. 732
  5. Forbes-Magazin vom 12. Juni 2000, Day Trading Eldorado
  6. BGH WM 2002, 283
  7. so auch Julius von Staudinger/Norbert Engel, BGB, 13. Bearbeitung, § 764 Rdn. 16
  8. Detlev Kröger/Marc André Gimmy, Handbuch zum Internetrecht, 2002, S. 2004
  9. BAFin, Richtlinie gemäß § 35 Abs. 6 WpHG vom 23. August 2001

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