- Kassenbon
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Ein Kassenbon (frz. Gutschein, Kassenzettel, Pl. die Bons, schweizerisch und österreichisch auch Kassabon) oder Kassenzettel ist die häufig verwendete Bescheinigung der Bezahlung eines Einkaufs oder einer Dienstleistung, erfüllt aber nicht das Schriftformgebot einer Quittung.
Rechtlich gelten die Bestimmungen einer Rechnung. Der Kassenbon wird aber nicht den Anforderungen einer Rechnung nach § 14 UStG gerecht, da Angaben wie der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers und die Rechnungsnummer fehlen.
Inhaltsverzeichnis
Material und Format
Der Bon wird ad hoc hergestellt und es werden robuste und billige Druckverfahren mit wartungsarmen Druckgeräten verwendet. Bedruckt werden schmale Endlosrollen, häufig mit den Breiten 57 mm oder 80 mm, wobei die Rollen bis zu 0,5 mm auf Untermaß geschnitten werden.
Seit Ende des 20. Jahrhunderts wird oft Thermopapier verwendet, auf denen das Schriftbild unter Licht- und Wärmeeinfluss allmählich verblasst und das durch manche Klebstoffe aufgelöst wird. Es sind aber auch spezielle Thermorollen erhältlich, die die geforderten 10 Jahre Aufbewahrungspflicht überstehen.
Inhalt
Vorderseite
Außer dem Logo des vergebenden Geschäftes, dessen Anschrift und Telefonnummer enthält der Kassenbon noch meist die folgenden Angaben (dazu Rechnung im deutschen Umsatzsteuerrecht):
- Name des Kaufmanns oder Unternehmens
- Datum des Einkaufs, mit Uhrzeit des Bondrucks
- Belegnummer
- Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Betrag der Mehrwertsteuer, in Deutschland meist aufgespalten in den ermäßigten (7 %) und vollen Satz (19 %)
- Kassen-/ Terminalnummer
- Bedienernummer
- Beschreibungstext der Ware, evtl. mit Warengruppe oder Artikelnummer
- Preis der Ware
- eine Dankesformel für den getätigten Einkauf.
- sowie die Öffnungszeiten
Insbesondere bei einem Kaufabschluss in Supermärkten oder anderen Großmärkten ersetzt er oft einen schriftlichen Kaufvertrag.
Rückseite
Häufig enthält der Kassenbon auf der Rückseite einen Hinweis auf die Geschäftsbedingungen des Unternehmers, sowie auf spezielle Vereinbarungen, wenn die Bezahlung nicht in bar erfolgte.
- Ermächtigung zum Lastschrifteinzug (bei Zahlung mit EC-Karte)
- Ermächtigung zur Adressenweitergabe vom Bankinstitut an das Handelsunternehmen bei Zahlung mit EC-Karte, wenn die Lastschrift von der Bank nicht eingelöst werden konnte
- Ermächtigung zur Datenweitergabe an Dritte, was dem Zweck der Erstellung von Kundenprofilen dienen kann.
Auch für den Nachweis des Erwerbs eines Gegenstandes oder für das Geltendmachen von Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder den freiwilligen Umtausch aus Kulanz kann der Kassenbon wichtig sein. Er muss jedoch nicht zwingend vorgelegt werden, sofern die wesentlichen Umstände des Kaufes anderweitig nachgewiesen werden können (beispielsweise per Kreditkartenbeleg).
Trivia
Der Ausspruch „Ist gebongt!“ ist ein umgangssprachlicher Ausdruck für Zustimmung, etwa mit der Bedeutung „Das geht in Ordnung!“ oder „Habe ich verstanden!“ Die Herkunft des Wortes bezieht sich auf die Aufnahme eines Artikels auf den Kassenbon oder die Eingabe bei einer Registrierkasse.
Weblinks
Commons: Kassenbon – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
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