Kernkapitalquote

Kernkapitalquote

Die Kernkapitalquote, auch Core Capital Quota oder Tier 1 Ratings, ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl aus dem Bereich des Kreditwesens. Die Quote gibt den Anteil der durch Eigenmittel gedeckten, anrechnungspflichtigen risikotragenden Aktiva, insbesondere Kredite, an.

Inhaltsverzeichnis

Werte

Die Kernkapitalquote könnte theoretisch zwischen 0% und 100% liegen; praktisch kommen jedoch nur Werte zwischen 4% und 20% vor.

  • Aus § 10 Abs. 1d Satz 1 KWG lässt sich mittelbar eine Kernkapitalquote mindestens von 4 % ableiten, da das Ergänzungskapital die Höhe des Kernkapitals nicht überschreiten darf. Erst wenn die Kernkapitalquote mindestens 4,4 % der Risikoaktiva beträgt, darf ein Kreditinstitut Neubewertungsreserven beim Ergänzungskapital geltend machen.
  • mind. 4%: Gemäß den Bestimmungen des österreichischen BWG (basierend auf Basel I) ist eine Kernkapitalquote von mindestens 4% erforderlich.[1]
  • unter 5%: Bei Kernkapitalquoten unter fünf Prozent wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Allgemeinen aktiv werden.
  • über 7%: Eine Quote von mindestens sieben Prozent gilt als Indikator für eine gesunde Bankbilanz.
  • In Großbritannien ist den Banken seit der Finanzmarktkrise eine Quote von 9 % vorgeschrieben. Wird diese nicht erreicht, muss Geld aus dem staatlichen Rettungspaket bezogen werden, womit auch eine entsprechende Staatsbeteiligung verbunden ist.[2]

Berechnungsgrundlagen

Es gibt verschiedene Arten der Berechnung der für die Kernkapitalquote relevanten Eigenmittel ("Tier-Aggregate"), die in den Jahresabschlüssen der Kreditinstitute angegeben werden müssen (engl. "tier", Rang).

Tier-1-Kapital (Kernkapital): Stammkapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Eigene Aktien im Bestand, als Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien ausgewiesenes Eigenkapital, Anpassungen aus der Währungsumrechnung, Minderheitsanteile, nicht kumulative Vorzugsaktien und Sonderposten für allgemeine Bankrisiken. Vom Tier-1-Kapital vollständig abzuziehen sind unter anderem der Goodwill und sonstige immaterielle Vermögenswerte. Die Summe hieraus wird ins Verhältnis gesetzt zu den risikotragenden Aktiva. Der sich hieraus ergebende Prozentsatz ist die Kernkapitalquote.

Nicht zum Kernkapital gehören die weiteren Tier-Aggregate: Tier-2-Kapital (Ergänzungskapital): Unrealisierte Gewinne aus notierten Wertpapieren, sonstige Wertberichtigungen für inhärente Risiken, kumulative Vorzugsaktien, anrechenbare nachrangige Verbindlichkeiten. Vom Tier-2-Kapital abzuziehen sind die in § 10 Absatz 6 und § 10 Absatz 6a KWG in Verbindung mit § 10a KWG erwähnten Positionen.

Tier-3-Kapital (Drittrangmittel): Als Drittrangmittel werden kurz-bis mittelfristige nachrangige Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens zwei, aber weniger als fünf Jahren angerechnet. Diese dürfen nur zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge von Marktrisikopositionen verwendet werden. Hinzugerechnet werden darf der anteilige Gewinn, der bei Glattstellung aller Handelsbuchpositionen entstünde (unrealisierter Handelsbuchgewinn).

Als Summe aller Tier-Aggregate ergibt sich das aufsichtsrechtliche Eigenkapital. Eine derartige Aufgliederung der verschiedenen "Tier-Aggregate" veranschaulicht z. B. der Jahresabschluss 2007 der Deutschen Bank AG.[3]

Die Kernkapitalquote ergibt sich nun aus der Summe des Tier-1-Kapitals, geteilt durch den Anrechnungsbetrag aller (Adress-)Risikopositionen (hier sind noch Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko und das operationelle Risiko zu berücksichtigen) multipliziert mit 100.

Hintergrund

Für Banken werden die vorhandenen bzw. benötigten Eigenmittel aufgrund der Eigenart der Geschäftstätigkeit abweichend von anderen Industrie-, aber auch Finanzwirtschaftsunternehmen wie bspw. Versicherungen ermittelt. Dabei werden die einzelnen Eigenkapitalpositionen in Bezug auf ihre Schuldendeckungsfähigkeit untergliedert und für eine weitergehende Analyse das Kernkapital, da es dauerhaft der Geschäftstätigkeit dient und die höchste Haftungsqualität aufweist, als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Die "Tier-Aggregate" reflektieren eine Abstufung der Haftungsqualität. Im Kernkapital des Tier-1 sind diejenigen Eigenkapitalpositionen enthalten, die höchste Haftungspriorität aufweisen. Hingegen sind Drittrangmittel wie nachrangige Verbindlichkeiten (die formal schon als Verbindlichkeiten, und eben nicht als Eigenkapital, auszuweisen sind) erst dann als Eigenmittel zu klassifizieren, wenn die Tier-1-Positionen zur Befriedigung der (nicht nachrangingen) Gläubiger nicht ausreichen. Aus diesem Grunde wird bei Analysen konservativ stärker auf das Tier-1-Kapital fokussiert.

Zur Bestimmung der Kernkapitalquote wird das so ermittelte Kernkapital ins Verhältnis zu den risikotragenden Aktiva des Kreditinstituts, insbesondere den gewährten Krediten, gesetzt.[4] Je höher der hieraus ermittelte Wert ist, desto größer ist der Anteil des durch Eigenkapital gedeckten Kreditvolumens. Dies bedeutet, dass bei einer Kernkapitalquote von z. B. 7 % innerhalb eines Geschäftsjahres insgesamt 7 % der risikotragenden Aktiva ausfallen müssten, bevor das haftende Eigenkapital des betroffenen Kreditinstituts vollständig aufgezehrt ist und somit akute Insolvenzgefahr bestünde. Daraus kann gefolgert werden, dass einem Kreditinstitut bei hoher Kernkapitalquote eine vergleichsweise geringe eigene Insolvenzgefahr droht, wenn es zu größeren Kreditausfällen kommen sollte. Die Kernkapitalquote sinkt jedoch nicht nur bei geringerem Tier-1-Kapital (etwa durch eigenkapitalmindernde Abschreibungs- und Wertberichtigungsverluste), sondern auch durch Ratingherabstufungen der Kreditbestände, weil diese einen Teil des Nenners in der Formel bilden.

Mindestkernkapitalquote

Aus den gesetzlichen Bestimmungen lässt sich in Deutschland eine Mindestkernkapitalquote ableiten. Das modifizierte verfügbare Eigenkapital im Sinne der §§ 2 Abs. 2 SolvV und 10 Abs. 1d Satz 1 KWG besteht insbesondere aus dem Kernkapital und dem Ergänzungskapital (haftendes Eigenkapital; § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG). Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapital allerdings nur bis zur Höhe des Kernkapitals berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 KWG; zentrale Kappungsregel). Daraus ergibt sich die Pflicht zu einer Kernkapitalquote (Tier-1) von mindestens 4 %.

Einzelnachweise

  1. Bank Austria Glossar Kapitalquote (abgerufen am 31. Oktober 2008)
  2. Hannoversche Allgemeine, gesichtet am 19. Januar 2009
  3. Geschäftsbericht 2007 der Deutsche Bank AG abgerufen am 7. Januar 2009
  4. „Kernkapitalquote“ – Eintrag im Börsenlexikon der ARD (abgerufen am 23. Oktober 2008)

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