- Kinderhandel
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Unter Kinderhandel versteht man laut ODCCP (Office for Drug Control and Crime Prevention) die Anwerbung, den Transport, die Übersendung, die Unterbringung oder die Entgegennahme von minderjährigen Personen zum Zwecke ihrer Ausbeutung und zwar mittels Drohung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen von Zwang, durch Entführung, Betrug, Täuschung, den Missbrauch von Macht oder einer Position der Verwundbarkeit oder durch das Geben oder Empfangen von Geld oder Begünstigungen, um so die Zustimmung einer Person zu erwirken, die die Kontrolle über eine andere innehat.
Der Handel mit Kindern dient u.a. zum Zwecke:
- der Ausbeutung durch Arbeit (inkl. Sklavenarbeiten und Schuldknechtschaft),
- der sexuellen Ausbeutung (inkl. Prostitution und Pornographie),
- der Ausbeutung durch illegale Tätigkeiten (inkl. Betteln und Drogenhandel),
- des Adoptionshandels,
- der Heiratsvermittlung.
Der Kinderhandel ist aufgrund des internationalen Abkommens zur Unterdrückung der Frauen- und Kinderhandels vom 30. September 1921 eine unter Strafe zu stellende Tat. In Deutschland ist Kinderhandel nach § 236 StGB strafbar in Form des Verkaufs, Kaufs von Kindern und der unbefugten Adoptionsvermittlung.
Des Weiteren ist die sexuelle Ausbeutung von Kindern durch viele verschiedene Rechtsgrundlagen strafbar. (Sexueller Missbrauch von Kindern, Kinderpornographie, Krimineller Menschenhandel, etc.)
Siehe auch
- Frauenhandel (Mädchenhandel)
- Menschenhandel
Literatur
- Claudia Berker, Hans-Martin Große-Oetringhaus (Hrsg.): Getäuscht, verkauft, missbraucht. Reportagen und Hintergründe zum weltweiten Kinderhandel.; Rotpunktverlag, Zürich in Kooperation mit terre des hommes; 2003; ISBN 3-85869-252-2
Weblinks
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