- Kletterwand
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Eine Kletterwand ist eine dem natürlichen Fels nachempfundene künstliche Konstruktion, die zum Klettern dient. Entsprechende Areale in der freien Natur werden dagegen Klettergärten genannt.
Eine Kletterwand besteht entweder aus felsähnlich vorgeformten Elementen oder aus Holzplatten, die mit einer sandhaltigen Beschichtung versehen sein können, um die Reibung zu erhöhen. Seltener finden sich auch Kletterwände, die auf Teilen von Gebäuden (z. B. Mauern oder Brückenpfeiler) basieren. Auf der Kletterwand werden mit farblich gekennzeichneten Griffen Kletterrouten unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade gesetzt. Die einzelnen Griffe sind mit der Wand durch Schrauben fest verbunden und lassen sich dadurch regelmäßig zu neuen Routen kombinieren.
An Kletterwänden klettert man auf Absprunghöhe ohne Sicherungsseil (sogenanntes Bouldern) oder bei höheren Routen durch ein Seil gesichert. Ziel beim Bouldern ist es, eine bestimmte Grifffolge (als „Problem“ bezeichnet) ohne Sturz zu meistern. Ziel beim freien Klettern ist es, eine vorbezeichnete und in der Regel durch farbliche Griffe markierte Route zu durchsteigen. Geklettert wird entweder Top rope, also gesichert durch ein am oberen Punkt der Wand eingehängtes Seil oder im Vorstieg. Im Vorstieg nimmt der Kletternde das Sicherungsseil mit und hängt es sukzessiv mit Expresssets in Zwischensicherungen ein.
Kletterwände können komplett erworben oder auch selber hergestellt werden. Man findet Kletterwände in Hallen oder im Freien. Im Weiteren gibt es auch viele Kletterer, die sich Zuhause eine kleine Kletterwand aufbauen.
Rechtliche Grundlagen in Deutschland
Kletterwände und alle anderen Arten von künstlichen Kletteranlagen sollen DIN EN 12572 vom Juli 2007 entsprechen.
Diese Normen schreiben zum Beispiel eine Belastungsprüfung aller Umlenkpunkte (Top-Rope) und der ersten drei Sicherungspunkte vor. Diese muss mit einer Kraft von 8 kN über 10 s erfolgen. Dazu gibt es entsprechende Zugkraftmessgeräte. Außerdem ist eine statische Berechnung, welche die Tragfähigkeit der Gesamtkonstruktion berücksichtigt, erforderlich. Bestimmte Öffnungsgrößen sind verboten und eine Kennzeichnung (Name des Herstellers, max. Zahl der Kletterer) erforderlich.
Außer diesen Normen muss der Eigentümer noch BGB § 823 (die sogenannte Gefährdungshaftung) beachten. Es darf nicht sein, dass der Zugang völlig frei und ungeregelt ist, so dass jeder eine Kletteranlage mit mehr als 3 m Höhe benutzen kann. Zum Beispiel kann der Zugang durch einen 2 m hohen Zaun um die Anlage für Unbefugte verhindert werden, abnehmbare Griffe im unteren Bereich können auch ausreichend sein, oder es findet eine Betreuung der Anlage statt. Nur ein Schild „Benutzung auf eigene Gefahr“ ist vor Gericht unter Umständen nicht wirksam, wenn ein ungesicherter Benutzer abstürzt.
Siehe auch
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