- Kollusion (Recht)
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Kollusion im deutschen Privatrecht
Kollusion (von lat. collusio: geheimes Einverständnis) ist das bewusste, unerlaubte, meist heimliche Zusammenwirken von Vertreter und Vertragspartner zum Nachteil des Vertretenen. Im Privatrecht kann Kollusion gemäß § 138 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit führen und gemäß § 826 BGB einen Schadenseratzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen.
Ein Fall von Kollusion liegt beispielsweise vor, wenn ein Geschäftspartner mit dem Prokuristen einer Gesellschaft einen Vertrag abschließt und beide wissen, dass sie dadurch diese Gesellschaft schädigen. Dann kann sich der Geschäftspartner nicht darauf berufen, dass die Reichweite der Prokura im Außenverhältnis durch das Gesetz (§ 49 HGB) festgelegt sei und durch Anweisungen aus dem Innenverhältnis nicht beschränkt werden könne.
Wenn kein kollusives Zusammenwirken festgestellt werden kann, kann ein Fall von Evidenz gegeben sein. Diese liegt, wie der Name schon sagt, bereits dann vor, wenn für den Geschäftsgegner objektiv offensichtlich ist, dass der Vertreter im Rahmen seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis die Grenzen des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis überschreitet. Hierfür genügt subjektiv eine grob fahrlässige Unkenntnis.[1] Dann ist der Dritte zwar nicht schutzwürdig in seinem Vertrauen auf die Vertretungsmacht, er handelt allerdings gerade nicht kollusiv, sodass Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 und § 826 BGB nicht in Betracht kommen sollen. Stattdessen soll die Regeln der Vertretung ohne Vertretungsmacht, § 177 Abs. 1 BGB analog angewendet werden, ggf. unter Korrektur der Rechtsfolge über beachtliches Mitverschulden, § 242 und § 254 BGB.
Bei den Rechtsinstituten der Kollusion und der Evidenz handelt es sich um Ausnahmen von dem Grundsatz, dass der Vertretene das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht trägt, der sich aus Verkehrsschutzgesichtspunkten heraus begründet. Vor diesem Hintergrund wird auch schnell klar, dass diese Institute die Fälle regeln, in das Gegenüber abweichend vom Normalfall nicht schutzwürdig ist.
Kollusion im deutschen Strafrecht
Kollusion bei Anstiftung
Der Ausdruck wird auch im Strafrecht verwendet, wenn mehrere Personen zusammenwirken, um eine Straftat zu verüben. Nach einer in der strafrechtlichen Literatur teilweise vertretenen Meinung muss bei der Anstiftung der Anstifter (vgl. § 26 StGB) mit dem angestifteten Haupttäter kollusiv zusammenwirken, also eine Art "Unrechtspakt" schließen. Nach nunmehr ganz herrschender Meinung bedarf es allerdings lediglich eines Hervorrufens des Tatentschlusses im Wege des offenen geistigen Kontaktes.
Bedeutung der privatrechtlichen Figur im Strafrecht
Außerdem kann im Strafrecht die oben genannte privatrechtliche Einschränkung der Vollmacht durch die Fälle der Kollusion bei der Untreue (§ 266 StGB) in der Form des Missbrauchstatbestandes eine Rolle spielen, weil (nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur) ein Missbrauch die Wirksamkeit im Außenverhältnis voraussetzt (wogegen sie bei der Untreue in der Form des Treuebruchstatbestandes unwichtig ist).
Einzelnachweise
- ↑ BGH 113, 315 [320]
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