Kommanditist

Kommanditist

Kommanditist (Teilhafter) ist die Bezeichnung für einen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG).[1] In der Schweiz heißt er Kommanditär.

Inhaltsverzeichnis

Haftung im Außenverhältnis

Vor Eintragung der Personengesellschaft

Der Kommanditist haftet im Außenverhältnis mit seinem persönlichen Vermögen gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger, unabhängig von der bedungenen Kommanditeinlage, unmittelbar nur auf den Betrag einer bestimmten Haftsumme (missverständlich auch Hafteinlage genannt), die im Handelsregister bzw. Firmenbuch[1] eingetragen wurde. Der Gläubiger kann ihn insoweit unmittelbar in Anspruch nehmen und ist nicht darauf verwiesen, sich die Einlageforderung im Vollstreckungsverfahren gegen die Gesellschaft pfänden und überweisen zu lassen.

Vor der Registereintragung hat der Kommanditist wie ein Komplementär mit seinem persönlichen Vermögen unbeschränkt für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen.

Nach Leistung der Kommanditeinlage

Die Außenhaftung des Kommanditisten in Höhe der Haftsumme erlischt aber, wenn der Wert der bereits an die Gesellschaft geleisteten Kommanditeinlage die Höhe der im Register eingetragenen Haftsumme erreicht hat. Hat der Wert der geleisteten Kommanditeinlage die Haftungssumme noch nicht erreicht, hat der Kommanditist für den Unterschiedsbetrag im Verhältnis zu einem Gesellschaftsgläubiger einzustehen. Nach Erlöschen der Außenhaftung steht dem Gläubiger zur Berichtigung der Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen und das Privatvermögen des Komplementärs zur Verfügung. Der Verlust der Kommanditistenhaftung führt aber zu keiner Gläubigerbenachteiligung, da der Betrag der geleisteten Kommanditeinlage dem Gesellschaftsvermögen zugeführt wird.

Stellung im Innenverhältnis

Erbringen der Kommanditeinlage

Der Kommanditist ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Kommanditeinlage zu leisten. Der Bruchteil des Wertes der Kommanditeinlage im Verhältnis zum gesamten Gesellschaftsvermögen ist der Kapitalanteil des Kommanditisten.

Gewinn und Verlust

Der Kommanditist ist im Innenverhältnis an dem Gewinn und dem Verlust der Gesellschaft beteiligt. Daher wirkt sich, obwohl der Kommanditist in der Regel mit seinem Privatvermögen nicht haftet, wirtschaftlich die Inanspruchnahme des Gesellschaftsvermögens durch Dritte auch auf den Kommanditisten aus. Die Gewinn- und Verlustverteilung orientiert sich, soweit nichts anderes vereinbart, an der Höhe des Kapitalanteils. Jedoch nimmt der Kommanditist an dem Gewinn und dem Verlust der Gesellschaft nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Kapitaleinlage teil.

Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den für vorangegangene Geschäftsjahre bereits von ihm bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste wieder zurückzuzahlen.

Erhält der Kommanditist eine darlehensähnliche Vergütung, kann er keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten machen, da er dann nicht als Mitunternehmer gilt.

Geschäftsführung

Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen, wenn vertraglich keine andere Regelung getroffen ist (oder er nicht die gewerberechtliche Geschäftsführung innehat)[1]. Er kann einer Handlung des persönlich haftenden Gesellschafters nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen würde.

Kontrollrechte

Der Kommanditist ist berechtigt, die Mitteilung des Jahresabschlusses der Gesellschaft in schriftlicher Form zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht in die Handelsbücher und Geschäftspapiere zu prüfen. Das Recht der laufenden Kontrolle, das der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter der OHG besitzt, hat er nicht.

Kündigung

Der Kommanditist kann auf den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen, wenn der Vertrag nichts anderes vorsieht.

Auf Antrag eines Gesellschafters kann aber bei wichtigem Grund eine gerichtliche Entscheidung zur Auflösung der Gesellschaft herbeigeführt werden. Das Gericht kann auch den Ausschluss eines Gesellschafters aussprechen, wenn die übrigen Gesellschafter dies beantragen.

Referenzen

  1. a b c gilt für Österreich
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