- Kapitaleinlage
-
Die Einlage im steuerrechtlichen Sprachgebrauch bezeichnet
- alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb [zuführt] (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG).
Im gleichen Sinne wird der Begriff (synonym: Kapitaleinlage) im Handels- und Gesellschaftsrecht verwendet.
Einlagen mehren stets das Eigenkapital eines Unternehmens. Sie können
- auf das Stammkapital oder Grundkapital einer Kapitalgesellschaft (gezeichnetes Kapital) geleistet werden. Für Sacheinlagen gelten insoweit strenge Bewertungsvorschriften, um eine unzureichende Kapitalausstattung (Unterkapitalisierung) zu verhindern, oder
- ohne Bezug zum gezeichneten Kapital geleistet werden. Diese Einlagen werden in der Regel als Rücklagen verbucht.
In Betracht kommen auch verdeckte Einlagen (siehe dort).
Gegenbegriff der Einlage ist die Entnahme.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Wikimedia Foundation.