- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Gewinneinkünften. Gesetzliche Grundlage ist § 15 EStG.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen
Ein Einzelunternehmer oder eine Mitunternehmerschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er/sie
- eine selbständige Betätigung ausübt,
- diese Betätigung nachhaltig erfolgt,
- mit Gewinnerzielungsabsicht,
- sich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und
- wenn die Betätigung
- weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft
- noch als Ausübung eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Arbeit
- noch als bloße Vermögensverwaltung anzusehen ist.
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften erzielen immer gemäß § 8 Abs. 2 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Eine Tätigkeit ist Voraussetzung für die Annahme von gewerblichen Einkünften. Nicht erforderlich sind feste Einrichtungen oder ein fester Ort an dem die Tätigkeit ausgeübt wird.[1] Einkünfte aus Gewerbebetrieb können auch erzielt werden, wenn eine Tätigkeit gegen gesetzliche Verbote verstößt.[1]
Selbständige Betätigung
Die Tätigkeit muss eigenverantwortlich ausgeübt werden, auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und Gefahr (Unternehmerinitiative).[2] Den Steuerpflichtigen müssen der Erfolg bzw. Misserfolg und das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit treffen.
Nachhaltige Betätigung
Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung ausgerichtet ist; die Wiederholungsabsicht ist anhand der tatsächlichen Umstände zu beurteilen. Nachhaltigkeit ist zu bejahen, wenn eine Mehrzahl gleichartiger Handlungen vorgenommen wurde. [3] Nachhaltigkeit liegt bereits dann vor, wenn eine Tätigkeit von vornherein mit der Absicht unternommen wird, sie sich bei bietender Gelegenheit zu wiederholen.[4]
Gewinnerzielungsabsicht
Die Tätigkeit muss auf der Erzielung eines angemessenen Gewinns ausgerichtet sein, ein Gewinn darf nicht von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Die Gewinnerzielungsabsicht kann Nebenzweck sein.
Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt dann nicht vor, wenn die Tätigkeit ihren Ursprung in den persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen hat (sog. Liebhaberei).
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige nach Außen in Erscheinung tritt.[5] Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt dann vor, wenn der Gewerbebetrieb für Dritte erkennbar am Markt seine Leistungen gegen Entgelt anbietet.[6] Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt bereits dann vor, wenn der Gewerbetreibende für nur einen Auftraggeber tätig wird.
Einkünfteermittlung
Ausgangsgröße für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist der Gewinn. Dieser wird entweder durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Für die Ableitung der Einkünfte aus dem Gewinn sind verschiedene Sondervorschriften zu beachten, z. B. die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben oder der Investitionsabzugsbetrag.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ a b Zenthöfer / Schulz zur Wiesche, Einkommensteuer (Blaue Reihe), S. 458
- ↑ BFH vom 27. September 1988, BStBl. II, 414, auch H 15.1 EStH „Allgemeines“.
- ↑ BFH vom 23. Oktober 1987, BStBl. 1988 II, S. 293.
- ↑ BFH vom 14. November 1963, BStBl. III 1964, S. 139.
- ↑ Zenthöfer / Schulz zur Wiesche, Einkommensteuer (Blaue Reihe), S. 463
- ↑ BFH vom 16. Februar 1967, BStBl. III 1967, S. 337.
Literaturverzeichnis
- Wolfgang Zenthöfer, Dieter Schulze zur Wiesche: Einkommensteuer (Blaue Reihe), 10. Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag 2009, ISBN 978-3-7910-2826-2.
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