Kommission für Jugendmedienschutz

Kommission für Jugendmedienschutz

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist ein Organ der Landesmedienanstalten in Deutschland, welches zuständig ist für die inhaltliche Kontrolle im Bereich des privaten Rundfunks und im Internet (Telemedien). Die KJM beurteilt, ob Angebote gegen die Menschenwürde oder gegen den Jugendschutz verstoßen und kann gegen sie vorgehen. Rechtsgrundlage ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

Inhaltsverzeichnis

Organisation

Vorsitzender der KJM ist Prof. Wolf-Dieter Ring, der zugleich Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) ist. Im Oktober 2003 wurde die KJM-Stabsstelle eingerichtet, die beim Vorsitzenden in der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) in München angesiedelt ist. Die Stabsstelle ist zuständig für inhaltliche Fragen, die Grundsatzangelegenheiten und die Öffentlichkeitsarbeit der KJM. Ende 2003 nahm die KJM-Geschäftsstelle in Erfurt ihre Arbeit auf. Sie ist für organisatorische und koordinierende Aufgaben zuständig.

Die KJM wurde am 1. April 2003 gegründet. Ihr gehören 12 Mitglieder an (sechs Direktoren der Landesmedienanstalten, vier von den für Jugendschutz zuständigen obersten Landesjugendbehörden und zwei von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde benannte Sachverständige).

Prinzip der Selbstregulierung

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag folgt dem Prinzip der regulierten Selbstregulierung. Ziel ist, die Eigenverantwortung der Rundfunk- und Internetanbieter zu stärken und die Möglichkeiten der Vorabkontrolle zu verbessern. Den Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle wird ein gesetzlich festgeschriebener Entscheidungsrahmen zugebilligt, den die Medienaufsicht nur begrenzt überprüfen darf. Die Selbstkontrolleinrichtungen müssen von der KJM anerkannt werden. Die KJM überwacht die Spruchpraxis und den Beurteilungsspielraum anerkannter Selbstkontrolleinrichtungen.

Aufgaben

Der Jugendmedienschutz versucht, Einflüsse der Erwachsenenwelt, die dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen noch nicht entsprechen, möglichst gering zu halten und Kinder und Jugendliche bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Es ist die Aufgabe des Jugendmedienschutzes, Medieninhalte aufgrund ihres Gefährdungspotenzials zu beurteilen und deren öffentliche Verbreitung zu regeln. Der gesetzliche Jugendmedienschutz sieht vor, dass Kinder und Jugendliche Medien altersgerecht nutzen oder keinen Zugang haben, um sie vor problematischen, entwicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten zu schützen.

Verhältnis zu Bund und Ländern

Die Kommission für Jugendmedienschutz ist das zentrale Entscheidungsorgan der Landesmedienanstalten in Fragen des Jugendschutzes im Rundfunk und in den Telemedien.  Um gerade im Bereich der Telemedien eine Vernetzung der verschiedenen Aufsichtsinstitutionen zu schaffen, sieht der JMStV eine enge Zusammenarbeit zwischen der KJM, dem Unternehmen jugendschutz.net und der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vor. Organisatorisch ist jugendschutz.net an die KJM angebunden und unterstützt sie bei der Recherche im Internet. Die BPjM holt vor einer Entscheidung über Indizierungsanträge für Telemedien die Stellungnahme der KJM ein; die KJM kann auch selbst Indizierungsanträge bei der BPjM stellen und Sperrungen von Internetinhalten in Deutschland verfügen.

Im Verhältnis zu den Landesmedienanstalten entscheidet die KJM als deren gemeinsames Organ. Die Entscheidungen der KJM werden durch die örtlich zuständige Landesmedienanstalt vollzogen, was Anhörungen und sonstige Details des Verwaltungsverfahrens einschließt.

Rechtsstatus

In der Rechtsliteratur wird auch die Meinung vertreten, dass die KJM eine verfassungswidrige Mischbehörde aus Vertretern des Bundes und der Länder sei und somit als juristisches Nullum anzusehen sei.

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