Kommissär

Kommissär

Kommissär heißt so viel wie

  • Kommissionär, ein selbständiger Kaufmann, der Handelsgeschäfte für Dritte gegen Provision abwickelt.
  • in Süddeutschland manchmal so viel wie Kommissar im Sinne von Beauftragter (so heißt in Bayern der Polizeidienstgrad zwar "Kommissar", aber in der Gymnasialordnung gibt es den Ministerialkommissär, den der Kultusminister in Bezug auf die Abiturprüfung an die Stelle des Schulleiters setzen kann).
  • in der Schweiz ein Beauftragter in verschiedensten, vom kantonalen Recht festgelegten Funktionen; das Wort kommt auch in Zusammensetzungen wie Regierungs-, Zivil-, Bezirks-, Steuer-, Weinbau-, Feld-, Bienenkommissär vor.
  • in der Schweiz heute nur noch im Kanton Basel-Stadt ein polizeilicher Dienstgrad (früher, als die Polizei hierarchischer als heute geordnet war, allgemein üblich; so nennt z. B. Friedrich Dürrenmatt seinen Polizisten Bärlach einen Kriminalkommissär und erwähnt sogar einmal explizit: "[Hier] heißt es Kommissär, nicht Kommissar.")
  • in der Schweiz und in Süddeutschland werden auch Beauftragte von Sportorganisationen Kommissäre genannt (Radsport, Rennsport, Flugsport).
  • in Österreich wickelt der Notar als Gerichtskommissär den Großteil eines Verlassenschaftsverfahrens ab, die Entscheidungen fällt aber der Richter. Der Finanzminister entsendet Staatskommissäre zu Banken und Pensionskassen, sie überprüfen das Einhalten von Vorschriften in den Aufsichtsräten und Hauptversammlungen. Außerdem handelt sich beim Kommissär um den niedrigsten Amtstitel innerhalb des Höheren Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.
  • in Norddeutschland vor allem im 18. Jahrhundert häufiger belegbarer Begriff, verwendet im Sinne von Beauftragter (als "Cammer-Commissair" bezeichnete man jemanden, der als fürstlicher Pächter oder Verwalter dessen Interesse in einer Gutswirtschaft vertrat, ob auf eigene oder auf Rechnung des Eigners, ist dabei nicht hinreichend gesichert. Später nannte man solche Personen allgemein Amtmann.)
Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.

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