Kongregation päpstlichen Rechts

Kongregation päpstlichen Rechts

Kongregation päpstlichen Rechts ist ein besonderer Status für ein Ordensinstitut der katholischen Kirche.

Kongregationen "Päpstlichen Rechts"

Ordensgemeinschaften oder Institute des geweihten Lebens sind kirchliche Gesellschaften, die von der katholischen Kirche durch eine angemessene allgemeine und besondere Gesetzgebung (Regeln, Satzungen, Statuten) errichtet, approbiert und organisiert werden (vgl. Codex Iuris Canonici 1983, can. 576). Institute päpstlichen Rechts sind solche, die vom Heiligen Stuhl mit einem formellen Dekret (decretum laudis) errichtet wurden.

Kongregationen "Diözesanen Rechts"

Im Gegensatz dazu sind Institute diözesanen Rechts diejenigen, die von den Bischöfen errichtet wurden, und die kein Anerkennungsdekret vom Apostolischen Stuhl erhalten haben (can. 589).

Übergang zum "päpstlichen Recht"

Ordensgemeinschaften, die als diözesane Institute entstanden sind, im Laufe ihrer Geschichte aber eine Verbreitung über die Grenzen einer Diözese hinaus erreicht haben, können den Status des päpstlichen Rechts auch nachträglich erreichen. Dadurch ist gewährleistet, dass ihre Tätigkeiten nicht von mehreren Diözesanverwaltungen abhängig sind, sondern nur noch von der Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens (vulgo: Religiosenkongregation) im Vatikan. Eine solche Herausnahme aus diözesaner und Hineinnahme in kuriale Zuständigkeit wurde früher als ein Fall von Exemtion bezeichnet. Die Oberen haben dann als Ordinarien (vgl. can. 134) u.a. die Befugnis zur Zulassung von Mitgliedern zu Diakonen- und Priesterweihen (can. 1019) und einige andere sonst Ortsordinarien zukommende Befugnisse.


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