- Ordensinstitut
-
Ordensinstitut ist die kirchenrechtliche Bezeichnung römisch-katholischer Ordensgemeinschaften. Im aktuellen kanonischen Recht der Lateinischen Kirche, dem Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983, sind Ordensinstitute in den Canones 607–709 geregelt. Sie bilden gemeinsam mit den Säkularinstituten (Cann. 710–730) die Institute des geweihten Lebens (Cann. 573–606). Formalrechtlich nicht zu den Ordensinstituten gehören die Gesellschaften apostolischen Lebens (Cann. 731–755), für die aber ebenfalls die vatikanische Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens zuständig ist.
Historische und rechtliche Gestalt
Bei den Ordensgemeinschaften der römisch-katholischen Kirche unterscheidet man traditionell zwischen Orden im engeren Sinn und Kongregationen. Zu den ursprünglichen Orden gehören Gemeinschaften, die länger als 700 Jahre bestehen. Hierzu zählen monastische Orden, geistliche Ritterorden, Bettelorden und Regularkanoniker. Kongregationen sind jüngere Verbände, die zumeist nicht vor dem 17. Jahrhundert entstanden sind. Im aktuellen CIC findet sich die Unterscheidung zwischen Orden und Kongregationen nicht mehr, allerdings besteht sie im jeweiligen Eigenrecht der einzelnen päpstlich bzw. bischöflich approbierten Gemeinschaften weiter. Kongregationen unterscheiden sich von den alten Orden praktisch nur darin, dass ihre Mitglieder so genannte einfache Gelübde ablegen, während die Mitglieder alter Orden feierliche Gelübde versprechen.
Mitglieder von Ordensinstituten (Ordensleute) bezeichnet man generell als Ordensmänner (auch Ordensbrüder) bzw. Ordensfrauen (oder Ordensschwestern). Mitglieder monastischer Orden heißen auch Mönche bzw. Nonnen. Bei Regularkanonikern spricht man auch von Chorherren, bei weiblichen Kanonikerorden auch von Stiftsdamen oder Chorfrauen.
Das Eigenrecht der einzelnen Verbände beinhaltet neben den Grundlagen der Spiritualität der jeweiligen Gemeinschaft verschiedene spezifische kirchenrechtliche Regelungen; es umfasst die Ordensregel und ordensinterne Richtlinien und Satzungen, die meist Konstitutionen genannt werden, sowie die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen (oft Direktorium genannt) wie Wahlordnungen, Ämterbeschreibungen, Zuständigkeiten etc. Can. 598 § 2 CIC schreibt vor: „Alle Mitglieder müssen jedoch nicht nur die evangelischen Räte getreu und vollständig befolgen, sondern auch ihr Leben nach dem Eigenrecht des Instituts gestalten und auf diese Weise nach Vollkommenheit ihres Standes streben.“
Weblinks
Wikimedia Foundation.