Institut des geweihten Lebens

Institut des geweihten Lebens

Institute des geweihten Lebens sind Gemeinschaften in der römisch-katholischen Kirche, deren Mitglieder durch öffentliche Gelübde ein Leben nach den evangelischen Räten versprechen. Die gemeinsamen Grundlagen dieser Institute werden nach aktuellem Kirchenrecht CIC von 1983 in den Canones 573–606 geregelt. Zu den Instituten des geweihten Lebens gehören die Ordensinstitute (Cann. 607–709) und die Säkularinstitute (Cann. 710–730).

Institute des geweihten Lebens werden rechtlich von den Gesellschaften des apostolischen Lebens (Cann. 731–755) unterschieden, deren Mitglieder keine förmlichen Gelübde ablegen. Für beide Rechtsformen ist die vatikanische Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens zuständig.

Inhaltsverzeichnis

Grundsatzregelung

Die in diesen Instituten tätigen Laien und Kleriker übernehmen eine Lebensform nach den evangelischen Räte durch Gelübde. Die Institute sind kirchliche Gesellschaften, deren Mitglieder ihr Leben an Ordensregeln, Satzungen oder Statuten ausrichten, approbiert sein müssen und nach den Bestimmungen des kanonischen Rechts organisiert sind. Institute können dem päpstlichen Recht, oder dem bischöflichen Recht unterstellt werden. Unterliegen sie dem päpstlichen Recht, dann erhalten sie vom Heiligen Stuhl eine offizielle und formale Genehmigung, welches in der Regel als Dekret erfolgt. Institute die dem bischöflichen, und somit dem Diözesenrecht unterliegen erhalten kein Anerkennungsdekret.

Ordensinstitute

Die Mitglieder von Ordensinstituten (Orden und Kongregationen) gehören wie die Mitglieder von Säkularinstituten zum Stand des geweihten Lebens. Sie haben sich zu den evangelischen Räten unter einem Oberen und unter einer Regel verpflichtet und dies in einem öffentlichen Versprechen oder Gelübde bekräftigt.

Orden unterscheiden sich von Kongregationen dadurch, dass ihre Mitglieder feierliche Gelübde ablegen, nach teilweise jahrhundertealten Regeln leben und als Mönche, Nonnen oder Regularkanoniker bezeichnet werden. Die Mitglieder der Kongregationen werden Ordensmänner und Ordensschwestern genannt. Diese Unterscheidung gibt es im aktuellen CIC von 1983 nicht mehr, wohl aber (noch) im jeweiligen Eigenrecht der einzelnen päpstlich bzw. bischöflich approbierten Gemeinschaften. Das Eigenrecht der Gemeinschaften ist Teil des Kirchenrechts, indem es durch verschiedene Canones legitimiert wird. So beispielsweise durch Can. 598 § 2: "Alle Mitglieder müssen jedoch nicht nur die evangelischen Räte getreu und vollständig befolgen, sondern auch ihr Leben nach dem Eigenrecht des Instituts gestalten und auf diese Weise nach Vollkommenheit ihres Standes streben."

Nach dem Kirchenrecht unterscheidet man weiterhin verschiedene Kategorien, entsprechend den Formen, die das Ordensleben im Laufe der Geschichte angenommen hat.[1]

Säkularinstitute

Die Apostolische Konstitution Provida mater ecclesia von Papst Pius XII. trägt den Untertitel „Über das Ordenswesen“ und beinhaltet die Bestimmungen über die kanonischen Stände und weltlichen Institute, hiermit wird die rechtliche Anerkennung und Eingliederung in die von der Kirche anerkannten Stände des geweihten Lebens bekundet. Die Säkularinstitute können männliche oder weibliche Mitglieder haben.

„Die Gläubigen, die sich in den Säkularinstituten Gott weihen, leben die Christusnachfolge durch die Übernahme der drei evangelischen Räte, auf die sie sich durch ein heiliges Band verpflichten, mitten in der Welt. Sie weihen ihr Leben Christus und der Kirche, und setzen sich für die Heiligung der Welt vor allem von innen her ein.“ (can. 710) [1]

Gelübde

Die Mitglieder alter Orden legen feierliche Gelübde ab, Mitglieder von Kongregationen und Säkularistituten versprechen hingegen einfache Gelübde. Mitglieder von Gesellschaften apostolischen Rechts versprechen keine Gelübde, sondern gehen Versprechen ein. Diese unterscheiden sich inhaltlich zum Beispiel bezüglich der evangelischen Räte nicht. Der Unterschied liegt vor allem darin, dass die unterschiedlichen Formen kirchenrechtlich nicht die gleiche Bindung bewirken. Das ist beispielsweise beim Ausscheiden eines Mitglieds relevant.

Einzelnachweise

  1. a b (Profil der Röm.) Kongregation für die Institute (...)

Weblinks

Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens


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