Konstitutioneller Monarchismus

Konstitutioneller Monarchismus
Weltkarte über die Regierungsformen
Regierungsformen der Welt

Republikanische Staatsform

██ Präsidentielles Regierungssystem

██ An das Parlament gebundene Exekutivbefugnis

██ Semipräsidentielles Regierungssystem

██ Parlamentarisches Regierungssystem

██ Einparteiensystem

Monarchische Staatsform

██ Parlamentarische Monarchie

██ Konstitutionelle Monarchie

██ Absolute Monarchie

Militärregierung

██ Militärdiktatur

Stand: April 2006
Konstitutionelle oder parlamentarische Monarchie
Commonwealth Realm
Semikonstitutionelle Monarchie
Absolute Monarchie
Subnationale Monarchie(n) vorhanden

Die konstitutionelle Monarchie ist eine Sonderform der Monarchie, in der die Macht des Fürsten oder Königs durch eine geschriebene Verfassung (Konstitution) mehr oder weniger stark eingeschränkt wird.

Es existiert in der Regel ein Parlament, das die Gesetzgebung entweder allein oder im Zusammenwirken mit dem Monarchen wahrnimmt. Die Entlassung der Regierung bleibt in konstitutionellen Monarchien dem Herrscher überlassen (z. B. im Deutschen Reich 1871–1918), wenn es Aufgabe des Parlaments ist, wird diese Staatsform dann parlamentarische Monarchie genannt. Steht es nach der Verfassung sowohl dem Monarchen als auch dem Parlament zu, die Regierung abzusetzen, so handelt es sich um eine Mischform. So ist dies z. B. im Vereinigten Königreich der Fall. Abgesehen von den Kleinstaaten Andorra, Liechtenstein, Monaco und dem Staat der Vatikanstadt sind die heute in Europa existierenden Königreiche und Fürstentümer parlamentarische bzw. zumindest konstitutionell-parlamentarische Monarchien.

Die modernen konstitutionellen Monarchien sind parlamentarische Monarchien mit einem Gewaltenteilungssystem, in dem der Monarch der symbolische Chef der Exekutivgewalt ist. Diese Macht ist in der Praxis an einen Ministerpräsidenten übergegangen, der vom Monarchen ernannt wird. Er bedarf des Vertrauens des Parlamentes, dem die Regierung verantwortlich ist. Der Monarch, der über den politischen Parteien steht, verfügt über konstitutionelle Vorrechte, um seine höchste symbolische Rolle als Garant der Staatsverfassung und der Demokratie, der nationalen Einheit und der territorialen Integrität, aber auch als Symbol der historischen Kontinuität des Staates, Repräsentant des Staates und Vertreter seiner Interessen nach außen auszuüben. Er kann auch ein Einspruchs- und Aufsichtsrecht in Bezug auf die Politik der Regierung haben, die Sitzungen des Ministerrates leiten und Schlichter bei einer politischen oder Regierungskrise sein. So spielt er eine neutrale Rolle und kann als Vermittler wirken. Deswegen verkörpert der Monarch nach Benjamin Constant eine Regulativgewalt.

So kann man sagen: Der parlamentarische Monarch herrscht, aber er regiert nicht, oder um die Formel von Adolphe Thiers zu verwenden: „Der König verwaltet nicht, er regiert nicht, er herrscht.“

Der erbliche Monarch kann König oder Königin sein, wie in der Mehrzahl der europäischen Monarchien, aber auch Großherzog oder Großherzogin, wie in Luxemburg, Fürst wie in Monaco und in Liechtenstein, Emir wie in Kuwait, oder Kaiser wie in Japan.

Schema

Im Deutschen Kaiserreich (1871–1918) war die konstitutionelle Monarchie folgendermaßen organisiert:

Schema der Konstitutionellen Monarchie im Deutschen Kaiserreich von 1871-1918

Geschichte

Die älteste konstitutionelle Monarchie im modernen Sinne ist Großbritannien. Hier ging die Legislative bereits im 17. Jahrhundert vollständig an das gewählte Parlament über, das im 18. Jahrhundert auch die Exekutive weitgehend seiner Kontrolle unterwerfen konnte.

Konstitutionelle Monarchien entstanden aber vorwiegend im 19. Jahrhundert, entweder, indem die Rechte bisher absolut regierender Fürsten durch von den Untertanen – meist nach Revolutionen, Krisen oder Umbrüchen – erzwungene Verfassungen eingeschränkt wurden (z. B. Frankreich ab 1791 durch die Französische Revolution, Österreich-Ungarn nach dem Österreichisch-Ungarischen Ausgleich von 1867), oder durch die organische Weiterentwicklung und Modernisierung einer ständischen Monarchie (z. B. Schweden). Bei der Neubildung monarchischer Staaten (z. B. Belgien 1830) wurde im 19. Jahrhundert stets ein Verfassungsstaat errichtet. Von den Staaten des Deutschen Bundes erhielt 1816 zuerst das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach eine Verfassung und wurde damit zur konstitutionellen Monarchie. Eine Liste bestehender Monarchien befindet sich im Artikel Monarchie.

Literatur

  • Christian Hermann Schmidt: Vorrang der Verfassung und konstitutionelle Monarchie. Eine dogmengeschichtliche Untersuchung zum Problem der Normenhierarchie in den deutschen Staatsordnungen im frühen und mittleren 19. Jahrhundert (1818–1866). (=Schriften zur Verfassungsgeschichte. 62). Berlin 2000. ISBN 3-428-10068-9
  • J. Ulbrich: Das Staatsrecht der österreichisch-ungarischen Monarchie (=Handbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart in Monographien. Bd. 4: Staatsrecht der außerdeutschen Staaten. I). Freiburg i. Br. 1884

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