Kontrollgremiumgesetz

Kontrollgremiumgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
Kurztitel: Kontrollgremiumgesetz
Abkürzung: PKGrG (selten: NDKontrG)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Staatsrecht, Staatsschutz
Fundstellennachweis: 12-12
Ursprüngliche Fassung vom: 11. April 1978 (BGBl. I S. 453)
Inkrafttreten am: 13. April 1978
Letzte Neufassung vom: 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
4. August 2009
GESTA: B105
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (kurz: Kontrollgremiumgesetz) ist die Grundlage des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Ihm unterliegen insbesondere die Kontrolle des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes.

Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKG) gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Mitglieder des PKG werden zu Beginn einer jeden Wahlperiode vom Deutschen Bundestag gewählt (§ 4 Abs. 1). Der Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des PKG (§ 4 Abs. 2).

Die Mitglieder des Gremiums sind zur umfassenden Geheimhaltung verpflichtet (§ 5). Sie sind grds. nicht befugt, die in dem Gremium erlangten Kenntnis an andere Abgeordnete – nicht einmal an die Fraktionsvorsitzenden – weiterzugeben. Nur bei einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine vorherige Zustimmung erteilt werden; dies jedoch auch nur für die „Bewertung aktueller Vorgänge“ (§ 5 Abs. 1  4).

Das PKG wird von der Bundesregierung „umfassend“ über die „allgemeine Tätigkeit“ informiert (§ 2). Auf Verlangen der Mitglieder muss auch über „sonstige Vorgänge“ berichtet werden. Die Unterrichtungspflicht der Regierung ist jedoch u. a. aus „zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs“ oder bei Eingriff in den „Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung“ aufgehoben (§ 2b Abs. 2 Satz 1).

Die Mitglieder haben ein Akteneinsichtsrecht, können Mitarbeiter der Dienste anhören und Vor-Ort Besuche machen (§ 2a). Sie können auch einen Sachverständigen zur Durchführung von Untersuchungen beauftragen (§ 2c).

Entwicklungen

Im Rahmen der Diskussion der Tätigkeiten von BND-Beamten im Irak-Krieg (2003) und nach dem Bekanntwerden von der Bespitzelung von Journalisten durch den BND wurde eine Novellierung des Gesetzes angeregt. Insbesondere die Veröffentlichungsmöglichkeiten sollten erweitert werden.

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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